Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV)
SR 784.104 · 105 Artikel
AEFV (SR 784.104) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Letzte Änderungen
- Art. 13l, geändert (RO 2022 568) in Kraft seit dem 01.09.2023
- Art. 13, geändert (RO 2020 6243) in Kraft seit dem 01.01.2021
- Art. 2, geändert (RO 2020 6243) in Kraft seit dem 01.01.2021
- Art. 2, geändert (RO 2020 6243) in Kraft seit dem 01.01.2021
- Art. 2, geändert (RO 2020 6243) in Kraft seit dem 01.01.2021
- Art. 4, geändert (RO 2005 691) in Kraft seit dem 01.01.2021
Auszug aus dem Text (105 Artikel)
1 Diese Verordnung gilt für alle Adressierungselemente ausser Domainnamen. 2 Die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe und Abkürzungen sind im Anhang erklärt.…
1 Das Bundesa…
Die Nummerierungspläne und die Vorschriften über die Verwaltung der Adressierungselemente sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.…
1 Das BAKOM teilt auf Gesuch Adressierungselemente zu. 1bis Das Gesuch muss mindestens enthalten: a. Name und Adresse der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers; b. gewünschtes Adressierungselement. Eingefügt durch Ziff. I…
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2007 ( AS 2007 1039 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4173 ).…
Das BAKOM kann mehreren Inhaberinnen Adressierungselemente für die gemeinsame Nutzung zuteilen.…
Können auf ein Adressierungselement untergeordnete Elemente, zum Beispiel ein Name oder eine Unteradresse, folgen, so kann das BAKOM die Inhaberin ermächtigen, diese unter Berücksichtigung der in…
1 Adressierungselemente werden in der Regel unbefristet zugeteilt. 2 Adressierungselemente, an denen die Nutzungsberechtigung erloschen ist, werden frühestens sechs Monate nach dem Erlöschungsdatum neu…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
