Législation

Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV)

SR 784.104 · 105 Artikel

AEFV (SR 784.104) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (105 Artikel)

Art. 1

1 Diese Verordnung gilt für alle Adressierungselemente ausser Domainnamen. 2 Die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe und Abkürzungen sind im Anhang erklärt.…

Art. 2, Nummerierungspläne und Vorschriften über die Verwaltung der Adressierungselemente Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6243 ). Die Änd. wurde im ganzen Text vorgenommen.

1 Das Bundesa…

Art. 3, Öffentlichkeit

Die Nummerierungspläne und die Vorschriften über die Verwaltung der Adressierungselemente sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.…

Art. 4, Zuteilung

1 Das BAKOM teilt auf Gesuch Adressierungselemente zu. 1bis Das Gesuch muss mindestens enthalten: a. Name und Adresse der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers; b. gewünschtes Adressierungselement. Eingefügt durch Ziff. I…

Art. 4 a

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2007 ( AS 2007 1039 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4173 ).…

Art. 5, Gemeinsame Nutzung

Das BAKOM kann mehreren Inhaberinnen Adressierungselemente für die gemein­same Nutzung zuteilen.…

Art. 6, Untergeordnete Adressierungselemente

Können auf ein Adressierungselement untergeordnete Elemente, zum Beispiel ein Name oder eine Unteradresse, folgen, so kann das BAKOM die Inhaberin ermächti­gen, diese unter Berücksichtigung der in…

Art. 7, Nutzungsdauer und Neuzuteilung

1 Adressierungselemente werden in der Regel unbefristet zugeteilt. 2 Adressierungselemente, an denen die Nutzungsberechtigung erloschen ist, werden frühestens sechs Monate nach dem Erlöschungsdatum neu…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).