Das Bundesamt für Verkehr (BAV), gestützt auf Artikel 9c Absatz 3bis des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG) und die Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 1998 (NZV), verordnet:
1. Abschnitt Trassenpreis
1 Der Basispreis Trasse beträgt:
- a.
Fr. 2.50/Zugskilometer (Zkm) für Fahrten auf Strecken der Kategorie A;
- b.
Fr. 1.15/Zkm für Fahrten auf Strecken der Kategorie B;
- c.
Fr. 1.15/Zkm für Fahrten auf Strecken der Kategorie C;
- d.
Fr. 0.70/Zkm für Fahrten auf Strecken der Kategorie D.
1bis Auf dem Basispreis Trasse wird pro Zug für jeden Meter Anhängelast über 500 m hinaus ein Rabatt von 1 Rappen pro Zkm gewährt.2
2 Die Einteilung der Strecken in die Kategorien A–D ist im Anhang 1 aufgeführt.
3 Der Basispreis Verschleiss ist auf den Strecken nach Anhang 1 anwendbar und beträgt:3
- a.
0,29 Rp./Bruttotonnenkilometer (Btkm) für Fahrten auf Strecken, deren Oberbau auf eine zulässige Achslast von maximal 13 Tonnen ausgelegt ist;
- b.
0,36 Rp./Btkm für Fahrten auf allen anderen Strecken.4
4 Für Fahrten auf Normalspurstrecken berechnet sich der Basispreis Verschleiss pro Fahrzeug nach der Formel im Anhang 1a. Dabei gelten die folgenden Grundsätze:
- a.
Die Strecken werden in Geschwindigkeits- und Radienbänder nach Anhang 1b eingeteilt.
- b.
Die Preise der Fahrzeugtypen pro Geschwindigkeits- und Radienband werden im Anhang 1c festgelegt.
- c.
Die Zuordnung der historischen Fahrzeuge zu den Fahrzeugtypen nach Buchstabe b wird im Anhang 1d festgelegt. Der Preis wird jeweils dem effektiven Fahrzeuggewicht angepasst.
- d.
Andere Fahrzeuge werden einer Gruppe von verwandten Fahrzeugtypen zugeordnet und für die einzelnen Geschwindigkeits- und Radienbänder mit einem Aufschlag von 25 Prozent gegenüber dem Höchstwert der Gruppe belastet.
- e.
Für geschleppte Triebfahrzeuge wird der Zugkraftkennwert gemäss der Formel im Anhang 1a abgezogen.
5 Für Fahrten auf Zahnradstrecken, Schmalspurstrecken einschliesslich Mehrschienengleise sowie den in Anhang 3 genannten Strecken sind die Preise nach Absatz 3 direkt anwendbar.5
- Fassung gemäss Ziff. I der V des BAV vom 21. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3469).
- Eingefügt durch Ziff. I der V des BAV vom 14. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2019 4229).
- Fassung gemäss Ziff. I der V des BAV vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 47).
- Fassung gemäss Ziff. I der V des BAV vom 10. Juni 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 317).
- Fassung gemäss Ziff. I der V des BAV vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 47).
Art. 2Haltezuschlag
1 Der Haltezuschlag wird für jeden vom Eisenbahnverkehrsunternehmen bestellten Halt auf den Strecken und Bahnhöfen nach Anhang 2 erhoben.
2 Er wird auch für Halte an Ausgangs- und Endstationen erhoben.
3 Er wird für Züge, die fahrplanmässig an einem Bahnhof geteilt oder vereint werden, an diesem Bahnhof nur einmal erhoben.
4 In den Rangierbahnhöfen nach Artikel 5 wird kein Haltezuschlag erhoben.1
- Fassung gemäss Ziff. I der V des BAV vom 19. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2019 29).
1 Der Preis für den Bezug von Energie ab Fahrdraht (Strompreis) beträgt 14 Rp./kWh. Er wird täglich von 22 bis 6 Uhr um 40 Prozent gesenkt sowie von Montag bis Freitag von 6 bis 9 Uhr und von 16 bis 19 Uhr um 20 Prozent erhöht.2
2 Das BAV bewilligt den Gleichstrombahnen einen abweichenden Strompreis, wenn diese die abweichenden Kosten nachweisen.
3 Verzichten die Eisenbahnverkehrsunternehmen auf die Messung des Stromverbrauchs auf den interoperablen Strecken nach Artikel 15a Absatz 1 Buchstabe a der Eisenbahnverordnung vom 23. November 19833 sowie der nicht interoperablen normalspurigen Strecke Emmenbrücke-Hübeli (Abzw.) – Beinwil am See – Lenzburg oder geben sie der Infrastrukturbetreiberin die zwölfstellige Fahrzeugnummer des Triebfahrzeugs nicht an, so wird der Verbrauch anhand der Ansätze nach Anhang 5 mit einem Zuschlag nach Artikel 20a Absatz 4 NZV berechnet. Bei den übrigen Strecken legt das BAV die pauschalen Ansätze für den Stromverbrauch periodisch aufgrund der Angaben der Infrastrukturbetreiberin fest.4
- Fassung gemäss Ziff. I der V des BAV vom 21. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3469).
- Fassung gemäss Ziff. I der V des BAV vom 15. Dez. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 829).
- SR 742.141.1
- Fassung gemäss Ziff. I der V des BAV vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 47).
- Aufgehoben durch Ziff. I der V des BAV vom 20. Dez. 2024, mit Wirkung seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 47).
Art. 3aPreise fürRangierleistungen im Güterverkehr1
Die Preise für folgende Zusatzleistungen für das Rangieren im Güterverkehr betragen:
- a.
Einstellung einer Rangierfahrstrasse: Fr. 4.85;
- b.
Rangieren in Rangierbahnhöfen:
- 1.
Fr. 5.00 pro Wageneingang,
- 2.
Fr. 5.00 pro Wagenausgang,
- 3.
Fr. 100.00 pro Formationsgruppe ab der 2. Gruppe,
- 4.
Fr. 9.50 Zuschlag pro Wagen mit Beförderungsbeschränkung,
- 5.
Fr. 70.00 Zuschlag pro Sonderrangierung.
- Eingefügt durch Ziff. I der V des BAV vom 18. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Febr. 2026 (AS 2025 870).
- Aufgehoben durch Ziff. I der V des BAV vom 20. Dez. 2024, mit Wirkung seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 47).
2. Abschnitt Zusatzleistungen, Publikation
Art. 5Rangieren in Rangierbahnhöfen1
Die Zusatzleistung Rangieren wird in den folgenden Rangierbahnhöfen im 24-Stunden-Betrieb angeboten:
- a.
Grenzrangierbahnhof Basel RB;
- b.
Grenzrangierbahnhof Buchs SG;
- c.
Grenzrangierbahnhof Chiasso SM;
- d.
Rangierbahnhof Lausanne Triage;
- e.
Rangierbahnhof RB Limmattal.
- Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Febr. 2017, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 615).
- Fassung gemäss Ziff. I der V des BAV vom 18. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Febr. 2026 (AS 2025 870).
Art. 6Offenhaltung einer Strecke ausserhalb der üblichen Betriebszeiten
(Art. 22 Abs. 2 Bst. d NZV)
11 Als übliche Betriebszeit einer Strecke gilt die Zeitspanne zwischen dem ersten und dem letzten in der offiziellen Fahrplanpublikation verzeichneten Reisezug.
2 Von Montag bis Freitag sind die für den Güterverkehr geeigneten Strecken ab 4 Uhr offenzuhalten.
3 Auf den Strecken nach Anhang 4 herrscht ein 24-Stunden-Betrieb.
- Fassung gemäss Ziff. I der V des BAV vom 18. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Febr. 2026 (AS 2025 870).
(Art. 10 Abs. 1 Bst. d NZV)
1 Die Infrastrukturbetreiberin muss die Publikationen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d NZV:
- a.
im Internet öffentlich zugänglich machen; und
- b.
2 Sie muss die Berechnungsgrundlagen für die Festlegung der Preise für Zusatzleistungen bekanntgeben.
3. Abschnitt Trassenzuteilung
- Eingefügt durch Ziff. I der V des BAV vom 7. Febr. 2017 (AS 2017 615). Aufgehoben durch Ziff. I der V des BAV vom 20. Dez. 2024, mit Wirkung seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 47).
Art. 10Trassenzuteilung bei Kapazitätsbeschränkungen für Bauarbeiten1
1 Sind Kapazitätsbeschränkungen im Netznutzungsplan nicht oder nicht abschliessend berücksichtigt, so sucht die Infrastrukturbetreiberin mit den betroffenen Antragstellerinnen nach einer einvernehmlichen Lösung.
2 Kommt keine einvernehmliche Lösung zustande, so teilt die Trassenvergabestelle die Trassen grundsätzlich allen Verkehrsarten anteilsmässig gemäss Netznutzungsplan zu.
3 Im Fall von Kapazitätsbeschränkungen, die im Netznutzungsplan nicht oder nicht abschliessend berücksichtigt wurden, kann die Trassenvergabestelle bereits zugewiesene Trassen anpassen.
- Eingefügt durch Ziff. I der V des BAV vom 7. Febr. 2017 (AS 2017 615). Fassung gemäss Ziff. I der V des BAV vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 47).
4. Abschnitt Kapazitätsbeschränkungen für Bauarbeiten
Art. 10aAnforderungen an Transportketten im Personenverkehr1
Beim Ersatzverkehr gelten Transportketten im Personenverkehr als gewährleistet, wenn sich die gesamte Reisezeit für Reisen:
- a.
von bis zu einer Stunde planmässiger Dauer um höchstens 15 Minuten verlängert;
- b.
von mehr als einer Stunde planmässiger Dauer um höchstens 30 Minuten verlängert.
- Fassung gemäss Ziff. I der V des BAV vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 47).
Art. 10bKosten der Eisenbahnverkehrsunternehmen bei Kapazitätsbeschränkungen
Die Eisenbahnverkehrsunternehmen tragen bei Kapazitätsbeschränkungen die eigenen Kosten für:2
- a.
die Planung und Vorbereitung des Ersatzverkehrs und der Umleitungen;
- b.
die zusätzlichen betrieblichen Leistungen;
- c.
die Betreuung der Kundinnen und Kunden;
- d.
- e.
- Fassung gemäss Ziff. I der V des BAV vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 47).
- Fassung gemäss Ziff. I der V des BAV vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 47).
Art. 10cEntschädigung im übrigen Verkehr
1 Im Güterverkehr auf Normalspurstrecken entrichtet die Infrastrukturbetreiberin dem Eisenbahnverkehrsunternehmen bei Umleitungen auf der Schiene eine Entschädigung von 800 Franken pro betroffenen Zug, ausgenommen Dienstzüge. Umleitungen in Bahnhofsgebieten sind nur dann entschädigungspflichtig, wenn durch sie die maximale Zuglänge oder das maximale Zuggewicht reduziert wird.2
2 Ist eine Umleitung auf der Schiene nicht möglich, so beträgt die Entschädigung 1500 Franken pro betroffenen Zug.
3 Auf Schmalspurstrecken entspricht die Entschädigung den Mehrkosten, die dem Eisenbahnverkehrsunternehmen entstehen.
- Fassung gemäss Ziff. I der V des BAV vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 47).
- Fassung gemäss Ziff. I der V des BAV vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 47).
Art. 10dPauschale bei verspäteter Bekanntgabe einer Kapazitätsbeschränkung1
1 Bei verspäteter Bekanntgabe einer Kapazitätsbeschränkung entrichtet die Infrastrukturbetreiberin dem Eisenbahnverkehrsunternehmen eine Pauschale von 2000 Franken pro betroffenen Zug.
2 Ist eine Umleitung auf der Schiene nicht möglich, so beträgt die Pauschale 3000 Franken pro betroffenen Zug.
- Fassung gemäss Ziff. I der V des BAV vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 47).
5. Abschnitt Schlussbestimmungen
- Ursprünglich Art. 8. Aufgehoben durch Ziff. I der V des BAV vom 20. Dez. 2024, mit Wirkung seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 47).
- Ursprünglich Art. 8a. Eingefügt durch Ziff. I der V des BAV vom 21. Sept. 2016 (AS 2016 3469). Aufgehoben durch Ziff. I der V des BAV vom 20. Dez. 2024, mit Wirkung seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 47).
- Eingefügt durch Ziff. I der V des BAV vom 14. Nov. 2019 (AS 2019 4229). Aufgehoben durch Ziff. I der V des BAV vom 20. Dez. 2024, mit Wirkung seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 47).
Art. 12bÜbergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Dezember 20221
1 Für Züge des abgeltungsberechtigten regionalen Personenverkehrs nach Artikel 28 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 20092, des Autoverlads und des Güterverkehrs, einschliesslich der zugehörigen Leerfahrten und Lokzüge, beträgt der Strompreis nach Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2023 12 Rp./kWh.
2 Die Geltungsdauer nach Absatz 1 wird bis zum 31. Dezember 2024 verlängert.3
- Eingefügt durch Ziff. I der V des BAV vom 15. Dez. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 829).
- SR 745.1
- Eingefügt durch Ziff. I der V des BAV vom 27. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 718).
Art. 12cÜbergangsbestimmung zur Änderung vom 21. November 20241
Für Züge des Güterverkehrs, einschliesslich der zugehörigen Leerfahrten und Lokzüge, beträgt der Strompreis nach Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2025 11 Rp./kWh, vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2026 12 Rp./kWh und vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2027 13 Rp./kWh.
- Eingefügt durch Ziff. I der V des BAV vom 21. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 700).
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
- Ursprünglich Art. 9.
Anhänge
- Streckenkategorien nach Artikel 19a Absatz 1 NZV
- Basispreis Verschleiss: Formel
- Basispreis Verschleiss: Geschwindigkeits- und Radienbänder
- Basispreis Verschleiss: Preise der Fahrzeugtypen pro Geschwindigkeits- und Radienband nach Anhang 1b
- Basispreis Verschleiss: historische Fahrzeuge
- Strecken und Bahnhöfe mit Haltezuschlag nach Artikel 19a Absatz 4 NZV
- Strecken, auf denen die Preise nach Artikel 1 Absatz 5 direkt anwendbar sind
- Strecken mit 24-Stunden-Betrieb
- Pauschale Ansätze für den Stromverbrauch
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