Législation

Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV)

SR 742.141.1 · EBV · 152 Artikel

Eisenbahnverordnung (SR 742.141.1) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (152 Artikel)

Art. 1, Gegenstand, Zweck und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Planung, den Bau, den Betrieb, die Instandhaltung sowie den Rückbau von: a. Bauten, Anlagen und Fahrzeugen der Eisenbahnen; b. elektrischen Teilen von Trolleybusanla…

Art. 2, Grundsätze, anerkannte Regeln der Technik, Stand der Technik

1 Die Bauten, Anlagen, Fahrzeuge und ihre Teile müssen so geplant und gebaut werden, dass sie sicher betrieben und sachgerecht instand gehalten werden können. 2 Die Ausführ…

Art. 2 a, Prüfung der Sicherheit durch das BAV

Das Bundesamt für Verkehr (BAV) prüft die sicherheitsrelevanten Aspekte nach Artikel 17 c a. auf der Grundlage von Konformitätsbescheinigungen (Art. 15 k l l m m b. indem es Stichproben vornimmt…

Art. 3, Berücksichtigung anderer Interessen

1 Den Belangen der Raumplanung, des Umweltschutzes und des Natur- und Heimatschutzes ist bereits bei der Planung und Projektierung Rechnung zu tragen. 2 Die Bedürfnisse der Behinderten sind angemes…

Art. 4, Ergänzende Vorschriften

Ergänzend zu dieser Verordnung sind insbesondere anwendbar: a. Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen (VPVE); b. Störfallverordnung vom 27. Februar 1991 ; c. Ver…

Art. 5, Abweichungen von den Vorschriften

1 Das BAV kann in Ausnahmefällen Abweichungen von Vorschriften dieser Verordnung und ihrer Ausführungsbestimmungen anordnen, um Gefahren für Menschen, Sachen oder wichtige Rechtsgüter abzuwenden. 2 E…

Art. 5 a, Sicherheitsgenehmigung

1 Das Gesuch der Infrastrukturbetreiberin um Erteilung oder Erneuerung einer Sicherheitsgenehmigung nach Artikel 8 a und nach Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2018/762 entsprechen. 1bis Entspricht da…

Art. 5 b, Sicherheitsbescheinigung des BAV

1 Das Gesuch des Eisenbahnverkehrsunternehmens um Erteilung oder Erneuerung einer Sicherheitsbescheinigung nach Artikel 8 e und nach Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2018/762 entsprechen und…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).