Législation

Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG)

SR 745.1 · PBG · 104 Artikel

Personenbeförderungsgesetz (SR 745.1) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

Letzte Änderungen

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Auszug aus dem Text (104 Artikel)

Art. 1, Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt die dem Regal unterstehende Personenbeförderung sowie die Nutzung der dafür verwendeten Anlagen und Fahrzeuge. 2 Das Personenbeförderungsregal umfasst die regelmässige und gewerbsmässige Persone…

Art. 2, Begriffe

1 In diesem Gesetz gilt die Personenbeförderung als: a. regelmässig, wenn zwischen den gleichen Orten innerhalb von höchstens 15 Tagen mehr als zwei Fahrten durchgeführt werden; im grenzüberschreitenden Personenverkehr gelte…

Art. 3, Erschliessungsfunktion

1 Der regelmässigen und gewerbsmässigen Personenbeförderung kommt dann eine Erschliessungsfunktion zu, wenn sie ganzjährig bewohnte Ortschaften erschliesst. 2 Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Bedingungen e…

Art. 4, Grundsatz

Der Bund hat das ausschliessliche Recht, Reisende mit regelmässigen und gewerbsmässigen Fahrten zu befördern, soweit dieses Recht nicht durch andere Erlasse oder völkerrechtliche Verträge eingeschränkt ist.…

Art. 5, Ausnahmen

Der Bundesrat kann Ausnahmen vom Personenbeförderungsregal gestatten.…

Art. 6, Personenbeförderungskonzessionen

1 Der Bund kann Unternehmen nach Anhörung der betroffenen Kantone für die gewerbsmässige Beförderung von Reisenden mit regelmässigen Fahrten Personenbeförderungskonzessionen (Konzession) erteilen. Vor…

Art. 7, Personenbeförderung von geringer Bedeutung

1 Skilifte und Kleinseilbahnen ohne Erschliessungsfunktion benötigen eine Bewilligung des Kantons. 2 Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Kantone für weitere Beförderungsangebote von gering…

Art. 8, Grenzüberschreitender Personenverkehr

1 Das UVEK kann für die Personenbeförderung, bei der ausschliesslich Reisende im grenzüberschreitenden Verkehr befördert werden, Bewilligungen erteilen. 2 Der Bundesrat kann zur Erzielung einheit…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).