Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW), gestützt auf die Artikel 3 Buchstabe b, 5 Absatz 2, 16, 22, 23, 31 Absatz 1, 32, 34 und 36 der Pflanzengesundheitsverordnung vom 31. Oktober 2018 (PGesV), verordnet:
Art. 1Entsprechung von Ausdrücken und anwendbares Recht
1 Soweit die Anhänge 2–4 nichts anderes bestimmen, gelten die Entsprechungen von Ausdrücken zwischen den in dieser Verordnung genannten EU-Rechtsakten und dieser Verordnung gemäss Anhang 1 Ziffer 1.
2 Wird in dieser Verordnung auf EU-Rechtsakte verwiesen, die ihrerseits auf anderes EU-Recht verweisen, so gilt statt dieses EU-Rechts das schweizerische Recht nach Anhang 1 Ziffer 2.
Art. 2Vorübergehende Aufhebung des Einfuhrverbots
Die vorübergehend vom Einfuhrverbot ausgenommenen Waren, die Einfuhrbedingungen und die Dauer der Aufhebung des Einfuhrverbots sind in Anhang 2 aufgeführt.
Art. 3Massnahmen gegen potenzielle Quarantäneorganismen1
Die Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung von potenziellen Quarantäneorganismen sind in Anhang 3 aufgeführt.
- Fassung gemäss Ziff. I der V des BLW vom 25. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 832).
Art. 4Besondere Massnahmen bei erhöhtem phytosanitärem Risiko1
Die besonderen Massnahmen, die bei erhöhtem phytosanitärem Risiko gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Quarantäneorganismen nach Anhang 1 der Verordnung des WBF und des UVEK vom 14. November 20192 zur Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV-WBF-UVEK) ergriffen werden, sind in Anhang 4 aufgeführt.
- Fassung gemäss Ziff. I der V des BLW vom 25. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 832).
- SR 916.201
Art. 5Vorsorgliches Einfuhrverbot für Waren mit hohem phytosanitärem Risiko1
Die Waren aus bestimmten Drittländern, für die aufgrund eines hohen phytosanitären Risikos ein vorsorgliches Einfuhrverbot gilt, sind in Anhang 5 aufgeführt.
- Fassung gemäss Ziff. I der V des BLW vom 10. Juli 2020, in Kraft seit 15. Aug. 2020 (AS 2020 3371).
Art. 5aAnerkennung gleichwertiger Massnahmen1
Die von Drittländern getroffenen Massnahmen, für die anerkannt wird, dass sie zum gleichen phytosanitären Schutzniveau führen wie die Erfüllung der in Anhang 7 PGesV-WBF-UVEK2 festgelegten Voraussetzungen, sind in Anhang 6 aufgeführt.
- Eingefügt durch Ziff. I der V des BLW vom 26. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 397).
- SR 916.201
Art. 6Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des BLW vom 29. November 20171 über phytosanitäre Massnahmen für die Landwirtschaft und den produzierenden Gartenbau wird aufgehoben.
- [AS 2017 7587; 2018 847 Ziff. II, 2383; 2019 1819]
Art. 7Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft
Anhänge
- Entsprechung von Ausdrücken und anwendbares Recht
- Vorübergehend vom Einfuhrverbot ausgenommene Waren, Einfuhrbedingungen und Dauer der Aufhebung des Einfuhrverbots
- Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung von potenziellen Quarantäneorganismen
- Besondere Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Quarantäneorganismen nach Anhang 1 PGesV-WBF-UVEK bei erhöhtem phytosanitären Risiko
- Waren aus bestimmten Drittländern, für die aufgrund eines hohen phytosanitären Risikos ein vorsorgliches Einfuhrverbot gilt
- Massnahmen von Drittländern, die zum gleichen phytosanitären Schutzniveau führen wie die Erfüllung der in Anhang 7 PGesV‑WBF-UVEK festgelegten Voraussetzungen
Die Anhänge sind auf Fedlex einsehbar.