Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) und das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), gestützt auf die Artikel 4 Absatz 3, 29 Absätze 2, 3 und 5, 29b, 30, 33 Absätze 1, 2 und 5, 38a, 39 Absatz 2, 40 Absatz 1, 49 Absatz 6, 53 Absatz 1, 59a, 60 Absatz 2, 75 Absätze 5 und 7, 96 Absatz 1 sowie 97 Absatz 4 der Pflanzengesundheitsverordnung vom 31. Oktober 2018 (PGesV), verordnen:
1. Abschnitt Gegenstand
Diese Verordnung enthält Ausführungsbestimmungen zur PGesV. Sie legt insbesondere die Quarantäneorganismen und die geregelten Nicht-Quarantäneorganismen fest sowie die Waren, die nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen eingeführt oder in Verkehr gebracht werden dürfen.
2. Abschnitt Quarantäneorganismen
1 Besonders gefährliche Schadorganismen, die als Quarantäneorganismen gelten, sind in Anhang 1 aufgeführt. Dort wird zudem die für den jeweiligen Schadorganismus zuständige Behörde genannt.
2 Quarantäneorganismen, die prioritär zu behandeln sind, sind in Anhang 1 entsprechend gekennzeichnet.
- Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF und des UVEK vom 11. März 2022, mit Wirkung seit 15. April 2022 (AS 2022 216).
- Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF und des UVEK vom 11. März 2022, mit Wirkung seit 15. April 2022 (AS 2022 216).
3. Abschnitt Geregelte Nicht-Quarantäneorganismen
Art. 4Befall von spezifischen Pflanzen mit geregelten Nicht-Quarantäneorganismen
1 Die spezifischen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, die bei Befall mit den in Anhang 3 aufgeführten geregelten Nicht-Quarantäneorganismen nicht zu gewerblichen Zwecken eingeführt und in Verkehr gebracht werden dürfen, sind in Anhang 3 aufgeführt.
2 Ebenfalls in Anhang 3 sind die Schwellenwerte für den Befall aufgeführt, unterhalb denen die spezifischen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen auch zu gewerblichen Zwecken eingeführt und in Verkehr gebracht werden dürfen.
Art. 5Massnahmen gegen das Auftreten von geregelten Nicht-Quarantäneorganismen
1 Die spezifischen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen nach Artikel 4 dürfen nur dann zu gewerblichen Zwecken eingeführt und in Verkehr gebracht werden, wenn die in Anhang 4 aufgeführten Massnahmen ergriffen wurden.
2 Betriebe, die für die Ausstellung von Pflanzenpässen zugelassenen sind, müssen die ergriffenen Massnahmen aufzeichnen und die Aufzeichnungen während mindestens drei Jahren aufbewahren.
Art. 6Massnahmen gegen das Auftreten von Erwinia amylovora
1 Der zuständige kantonale Dienst kann in Absprache mit dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) Gebiete ausscheiden, in denen die Häufigkeit des Auftretens von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. auf Wirtspflanzen gering gehalten werden soll.1
2 Wer in einem nach Absatz 1 ausgeschiedenen Gebiet Pflanzen besitzt, die von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. befallen werden könnten, muss folgende Massnahmen ergreifen:
- a.
Überwachung der phytosanitären Lage bezüglich Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al.;
- b.
Meldung an den zuständigen kantonalen Dienst bei Verdacht oder Feststellung, dass Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. aufgetreten ist; und
- c.
möglichst rasche Entfernung und sachgerechte Vernichtung befallener Pflanzenteile.
3 Der zuständige kantonale Dienst kontrolliert die Durchführung der Massnahmen.
- Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF und des UVEK vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 710).
- Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF und des UVEK vom 1. Nov. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 710).
Art. 6aMassnahmen gegen das Auftreten von Candidatus Phytoplasma solani1
1 Der zuständige kantonale Dienst kann in Absprache mit dem BLW Gebiete ausscheiden, in denen die Häufigkeit des Auftretens von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. auf Pflanzen von Vitis sp. gering gehalten werden soll.
2 Wer in einem nach Absatz 1 ausgeschiedenen Gebiet Pflanzen von Vitis sp. besitzt, die nachweislich von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. befallen sind, muss diese möglichst rasch entfernen und sachgerecht vernichten.
3 Der zuständige kantonale Dienst kontrolliert, ob die befallenen Pflanzen entfernt und sachgerecht vernichtet wurden.
4 Tritt Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. in einer Parzelle nach Artikel 80 Absatz 4 PGesV auf, so ist für die Kontrolle, ob die befallenen Pflanzen entfernt und sachgerecht vernichtet wurden, der Eidgenössische Pflanzenschutzdienst (EPSD) zuständig.
- Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF und des UVEK vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 710).
4. Abschnitt Einfuhr von Waren
Art. 7Waren, deren Einfuhr aus Drittländern verboten oder nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt ist
1 Waren, deren Einfuhr aus bestimmten Drittländern verboten ist, sind in Anhang 5 aufgeführt.
2 Waren, deren Einfuhr aus bestimmten Drittländern nur unter der Voraussetzung erlaubt ist, dass ihnen ein Pflanzengesundheitszeugnis für die Einfuhr beiliegt, sind in Anhang 6 aufgeführt.1
3 Die spezifischen Voraussetzungen, die bestimmte Waren nach Absatz 2 für die Einfuhr aus bestimmten Drittländern zusätzlich erfüllen müssen, sind in Anhang 7 aufgeführt.2
- Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF und des UVEK vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3073).
- Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF und des UVEK vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3073).
Art. 8Samen und weitere Waren, deren Einfuhr aus der EU nur mit einem Pflanzenpass erlaubt ist
Die Samen und die weiteren Waren, deren Einfuhr aus der Europäischen Union (EU) nach Artikel 39 Absatz 2 PGesV unter der Voraussetzung erlaubt ist, dass ihnen ein Pflanzenpass beiliegt, sind in Anhang 8 aufgeführt.
Art. 8aWarenspezifische Voraussetzungen für die Einfuhr aus der EU1
Die Waren, die nur aus der EU eingeführt werden dürfen, wenn sie die Voraussetzungen nach Anhang 8a erfüllen, sind in Anhang 8a aufgeführt.
- Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF und des UVEK vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3073).
- Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF und des UVEK vom 11. März 2022, mit Wirkung seit 15. April 2022 (AS 2022 216).
5. Abschnitt Einfuhrkontrolle
Art. 10Anmeldung beim Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst
1 Die anmeldepflichtige Person muss die kontrollpflichtige Ware spätestens am Tag vor der Einfuhr beim EPSD anmelden.1
2 Sie muss zu diesem Zweck elektronische Kopien der für die Einfuhr relevanten Dokumente, namentlich des Pflanzengesundheitszeugnisses, des Lieferscheins und des Luftfrachtbriefes, dem gemeinsamen Gesundheitseingangsdokument (GGED) anfügen oder per E-Mail an die Eingangsstelle senden.
3 Der EPSD kann kürzere Fristen als jene nach Absatz 1 vorsehen. Er gibt diese auf seiner Website2 bekannt.
- Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF und des UVEK vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 710).
- www.blw.admin.ch/de/pflanzengesundheit
Art. 11Massnahmen im Reiseverkehr
1 Stellen die Zollstellen im Reiseverkehr Waren nach Artikel 7 Absatz 1 oder Waren nach Artikel 7 Absatz 2, denen kein Pflanzengesundheitszeugnis beiliegt, fest, so weisen sie die anmeldepflichtige Person darauf hin, dass die Ware vor Ort entsorgt werden kann oder vom EPSD beschlagnahmt wird.
2 Entsorgt die anmeldepflichtige Person die Ware nicht vor Ort, so veranlasst die Zollstelle, dass die zuständige Eingangsstelle des EPSD die Ware beschlagnahmt.
3 Stellen die Zollstellen im Reiseverkehr Waren nach Artikel 7 Absatz 2 fest, denen ein Pflanzengesundheitszeugnis beiliegt, so benachrichtigen sie die zuständige Eingangsstelle des EPSD für die Durchführung der Kontrollen.
4 Die Zollstellen unterstützen den EPSD bei der Durchführung von Kontrollkampagnen.
6. Abschnitt Quarantänestationen und geschlossene Anlagen
Art. 12Anforderungen an Quarantänestationen und geschlossene Anlagen
Quarantänestationen und geschlossene Anlagen müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:
- a.
Die physische Isolation der unter Quarantäne oder unter Verschluss zu haltenden Ware ist gewährleistet.
- b.
Der Zutritt zur Quarantänestation oder geschlossenen Anlage muss eingeschränkt werden können.
- c.
Die Sterilisierung, Dekontaminierung oder Vernichtung befallener Waren, Abfälle und Ausrüstungen innerhalb der Quarantänestation oder geschlossenen Anlage ist möglich.
- d.
Es steht genügend Personal mit ausreichender Qualifikation zur Verfügung.
- e.
Ein Notfallplan ist vorhanden.
Art. 13Betrieb von Quarantänestationen und geschlossenen Anlagen
Die im Rahmen der Anerkennung der Quarantänestation oder der geschlossenen Anlage bestimmte zuständige Person ist verantwortlich für:
- a.
die Überwachung der Quarantänestation oder der geschlossenen Anlage und deren Umgebung im Hinblick auf das Auftreten besonders gefährlicher Schadorganismen;
- b.
das Ergreifen notwendiger Massnahmen bei Auftreten besonders gefährlicher Schadorganismen;
- c.
die Vergabe der Zutrittsberechtigung; und
- d.
die Buchführung über:
- 1.
Personen, die zutrittsberechtigt sind,
- 2.
Besucherinnen und Besucher, die in Begleitung einer zutrittsberechtigten Person Zugang zur Quarantänestation oder geschlossenen Anlage erhalten,
- 3.
Waren, die in die Quarantänestation oder geschlossene Anlage transportiert werden und sie verlassen,
- 4.
den Ursprung der Waren, die in die Quarantänestation oder geschlossene Anlage transportiert werden, und
- 5.
das Auftreten von besonders gefährlichen Schadorganismen.
Art. 14Kontrolle der Quarantänestationen und geschlossenen Anlagen
1 Der EPSD kontrolliert regelmässig, ob Quarantänestationen und geschlossene Anlagen die Anforderungen nach Artikel 12 und die Pflichten nach Artikel 13 erfüllen.
2 Er widerruft die Anerkennung einer Quarantänestation oder geschlossenen Anlage oder knüpft ihre Beibehaltung an Auflagen, wenn die Anforderungen nach Artikel 12 oder die Pflichten nach Artikel 13 nicht mehr erfüllt werden.
7. Abschnitt Inverkehrbringen von Waren
Art. 15Samen und weitere Waren, deren Inverkehrbringen nur mit einem Pflanzenpass erlaubt ist1
Die Samen und die weiteren Waren, deren Inverkehrbringen nach Artikel 60 Absatz 2 PGesV unter der Voraussetzung erlaubt ist, dass ihnen ein Pflanzenpass beiliegt, sind in Anhang 8 aufgeführt.
- Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF und des UVEK vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3073).
Art. 15aWarenspezifische Voraussetzungen für das Inverkehrbringen1
Die Waren, die nur in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie die Voraussetzungen nach Anhang 8a erfüllen, sind in Anhang 8a aufgeführt.
- Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF und des UVEK vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3073).
8. Abschnitt Pflanzenpass
Art. 16Formale Anforderungen an den Pflanzenpass
1 Betriebe, die für die Ausstellung von Pflanzenpässen zugelassen sind, müssen die nach Anhang 7 PGesV vorgeschriebenen Elemente auf dem Pflanzenpass in einem rechteckigen Textfeld anordnen.
2 Sie müssen die Elemente durch Ränder eingrenzen oder auf andere Weise deutlich von anderen Angaben oder Bildzeichen trennen.
Art. 17Muster für Pflanzenpässe
1 Der Pflanzenpass für die Einfuhr von Waren aus der EU und für das Inverkehrbringen von Waren muss einem der Muster in Anhang 10 Ziffer 2 entsprechen.
2 Der Pflanzenpass für das Überführen von Waren in Schutzgebiete und das Inverkehrbringen von Waren in Schutzgebieten muss einem der Muster in Anhang 10 Ziffer 3 entsprechen.
3 Der Pflanzenpass für die Einfuhr von Waren aus der EU und für das Inverkehrbringen von Waren, der mit einer amtlichen Etikette für die Zertifizierung nach Artikel 17 der Vermehrungsmaterial-Verordnung vom 7. Dezember 19981 kombiniert wird, muss einem der Muster in Anhang 10 Ziffer 4 entsprechen.
4 Der Pflanzenpass für das Überführen von Waren in Schutzgebiete und für das Inverkehrbringen von Waren in Schutzgebieten, der mit einer amtlichen Etikette für die Zertifizierung nach Artikel 17 der Vermehrungsmaterial-Verordnung kombiniert wird, muss einem der Muster in Anhang 10 Ziffer 5 entsprechen.
- SR 916.151
Art. 18Rückverfolgbarkeitscode
Die Typen und Arten von Pflanzen, für welche die Ausnahme nach Artikel 75 Absatz 6 PGesV betreffend den Rückverfolgbarkeitscode nicht gilt, sind in Anhang 11 aufgeführt.
- Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF und des UVEK vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3073).
9. Abschnitt Finanzierung im Bereich Landwirtschaft und produzierender Gartenbau
Art. 20Kriterien für die Bemessung von Abfindungen
1 Das BLW berücksichtigt für die Bemessung von Abfindungen nach Artikel 96 PGesV insbesondere folgende Kriterien:
- a.
Befallssituation zum Zeitpunkt der Anordnung der Massnahmen;
- b.
- c.
wirtschaftliche Folgen des Schadens für den Betrieb;
- d.
Vorhandensein anderweitiger Haftungs- oder Versicherungsansprüche;
- e.
Versicherbarkeit des Schadens;
- f.
Möglichkeit der Schadensverhütung oder -verminderung durch den Betrieb.
2 Für die Berechnung der Höhe des Schadens ist der Marktwert der vernichteten oder für das Inverkehrbringen gesperrten Waren zum Zeitpunkt, zu dem die Massnahmen verfügt worden sind, massgebend.
Art. 21Anerkannte Kosten für Abgeltungen an Kantone
1 Als anerkannt gelten die Kosten nach Artikel 97 PGesV, wenn die Massnahmen, durch die die Kosten entstanden sind, nach Richtlinien oder Notfallplänen des BLW oder in Absprache mit diesem durchgeführt worden sind. Die Kantone erhalten die Abgeltungen nur, wenn die Massnahmen abgeschlossen sind und die Ausgaben belegt werden können.
2 Als Personalkosten einschliesslich Spesen und Auslagen werden anerkannt:
- a.
ein Tagesansatz von 520 Franken: für Massnahmen, die der Kanton selber durchführt oder mit deren Durchführung er Gemeinden beauftragt;
- b.
die dem Kanton effektiv entstandenen Kosten: für Massnahmen, mit deren Durchführung er den Zivilschutz oder Dritte beauftragt.1
3 Das BLW vergütet Abfindungen, die ein Kanton gewährt hat, sofern der Kanton die Kriterien nach Artikel 20 berücksichtigt hat und die Billigkeit der Abfindung nachvollziehbar ist:
- a.
zu 75 Prozent beim erstmaligen Auftreten eines Quarantäneorganismus oder eines potenziellen Quarantäneorganismus im Kantonsgebiet;
- b.
zu 50 Prozent bei einem weiteren Auftreten desselben Organismus.
- Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF und des UVEK vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 755).
Art. 22Gesuche um Abgeltungen1
1 Gesuche um Abgeltungen für Überwachungs- und Bekämpfungsmassnahmen sind bis spätestens Ende März des Jahres einzureichen, das auf das Jahr folgt, in dem die Massnahmen durchgeführt wurden.
2 Gesuche um Abgeltungen für Abfindungen, die die Kantone Betrieben für entstandene Schäden gewährt haben, sind bis spätestens Ende März des Jahres einzureichen, das auf das Jahr folgt, in dem die Abfindungen gewährt wurden.
3 Dem Gesuch sind alle erforderlichen Belege beizulegen.
4 Das BLW stellt das Gesuchsformular in geeigneter Form zur Verfügung.
- Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF und des UVEK vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 755).
10. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 23Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des WBF vom 15. April 20021 über die verbotenen Pflanzen wird aufgehoben.
- [AS 2002 1098; 2007 4477 Ziff. V 19]
Art. 24Änderung anderer Erlasse
Die Änderung anderer Erlasse wird in Anhang 13 geregelt.
Art. 25Übergangsbestimmung
Samen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung produziert worden sind, dürfen nach bisherigem Recht in Verkehr gebracht werden.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Anhänge
- Quarantäneorganismen
- Spezifische zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, die bei Befall mit den aufgeführten geregelten Nicht-Quarantäneorganismen (GNQO) nicht zu gewerblichen Zwecken eingeführt und in Verkehr gebracht werden dürfen
- Massnahmen gegen das Auftreten von geregelten Nicht-Quarantäneorganismen (GNQO) auf spezifischen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen
- Waren, deren Einfuhr aus bestimmten Drittländern verboten ist
- Waren, deren Einfuhr aus bestimmten Drittländern unter der Voraussetzung erlaubt ist, dass ihnen ein Pflanzengesundheitszeugnis beiliegt
- Spezifische Voraussetzungen, die bestimmte Waren für die Einfuhr aus bestimmten Drittländern zusätzlich erfüllen müssen
- Samen und weitere Waren, die aus der EU eingeführt und in Verkehr gebracht werden dürfen unter der Voraussetzung, dass ihnen ein Pflanzenpass beiliegt
- Waren, die nur unter bestimmten Voraussetzungen aus der EU eingeführt und in der Schweiz in Verkehr gebracht werden dürfen
- Muster für Pflanzenpässe
- Typen und Arten von Pflanzen, für welche die Ausnahme betreffend den Rückverfolgbarkeitscode nach Artikel 75 Absatz 6 PGesV nicht gilt
- Änderung anderer Erlasse
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