Législation

Verordnung des WBF vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft

SR 910.181In KraftStand am 01.01.202641 Artikel

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Revisionsvorhaben, welche SR 910.181 betreffen, verfolgt bis zur Veröffentlichung in der AS.

Letzte Änderungen

Eine Zeile pro Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung, mit den betroffenen Artikeln.

  • AS 2025 716in Kraft am 01.01.2026
    geändert: Art. 3d
  • AS 2024 636in Kraft am 01.01.2025
    geändert: Art. 4abis, 4c, 8, 16 · aufgehoben: Art. 16i
  • AS 2023 744in Kraft am 01.01.2024
    geändert: Art. 4b
  • AS 2022 733in Kraft am 01.01.2023
    aufgehoben: Art. 3a
  • AS 2021 683in Kraft am 01.01.2022
    geändert: Art. 3b, 3c
  • AS 2020 5461in Kraft am 01.01.2021
    aufgehoben: Art. 4, 4a · geändert: Art. 16b

16 Veröffentlichungen in der AS, die im geltenden Text zitiert werden.

Inhaltsverzeichnis
  1. 1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen1–4e
  2. 2. AbschnittBestimmungen an die Bienenhaltung und Imkereierzeugnisse5–16
  3. 2a. AbschnittBestimmungen für die Aquakultur16a
  4. 2b. AbschnittKontrollbescheinigung für Einfuhren16abis–16f
  5. 2c. AbschnittInformationssystem für biologisches Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial16g–16k
  6. 3. AbschnittSchlussbestimmungen17–18
  7. Übergangsbestimmungen der Änderung vom 2. November 2006
  8. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. Dezember 2011
  9. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 31. Oktober 2012
  10. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. September 2016
  11. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 3. November 2021
  12. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 2. November 2022
  13. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. November 2023
  14. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 6. November 2024

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), gestützt auf die Artikel 11 Absatz 2, 12 Absatz 2, 13 Absatz 3bis, 15 Absatz 2, 16a Absätze 1–4, 16h, 16k Absätze 1 und 2bis, 16n Absatz 1, 17 Absatz 2, 23 Absatz 1, 23a Absatz 1, 30d Absatz 3 und 33a Absatz 3 der Bio-Verordnung vom 22. September 1997, im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI), verordnet:

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 1Pflanzenschutzmittel1

Die in der biologischen Landwirtschaft zugelassenen Pflanzenschutzmittel und die besonderen Vorschriften zu deren Verwendung sind in Anhang 1 festgelegt.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 1. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 3183).

Art. 2Dünger1

Die Dünger und diesen gleichgestellte Erzeugnisse nach Anhang 2 sind in der biologischen Landwirtschaft zugelassen.

  1. Ausdruck gemäss Ziff. I der V des WBF vom 13. März 2001, in Kraft seit 1. April 2001 (AS 2001 1322). Diese Änd. ist im gesamten Erlass berücksichtigt.

Art. 3Verwendung von Erzeugnissen und Stoffen nach Artikel 16j Absatz 2 Buchstaben b und c der Bio-Verordnung bei der Verarbeitung von Lebensmitteln1

1

 Für die Verarbeitung von Lebensmitteln, ausgenommen Hefe und Wein, dürfen verwendet werden:2

  1. a.

    Erzeugnisse und Stoffe nach Anhang 3;

  2. b.

    Zubereitungen aus Mikroorganismen und Enzymen, die üblicherweise bei der Lebensmittelherstellung verwendet werden; Enzyme, die als Lebensmittelzusatzstoffe verwendet werden sollen, müssen in Anhang 3 Teil A aufgeführt sein;

  3. c.

    Erzeugnisse und Stoffe nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c Ziffer 1 der Aromenverordnung vom 16. Dezember 20163, die nach Artikel 10 Buchstaben a–c der Aromenverordnung als Aromaextrakte oder natürliche Aromastoffe gekennzeichnet sind;

  4. d.

    Trinkwasser und Salze (hauptsächlich aus Natrium- oder Kaliumchlorid), die im Allgemeinen bei der Lebensmittelverarbeitung verwendet werden;

  5. e.

    Mineralstoffe (einschliesslich Spurenelemente), Vitamine, Aminosäuren und sonstige Mikronährstoffe:

    1. 1.

      in Lebensmitteln, soweit ihre Verwendung für das Inverkehrbringen nach der Lebensmittelgesetzgebung vorgeschrieben ist, ausgenommen in Nahrungsergänzungsmitteln nach der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20164 über Nahrungsergänzungsmittel,

    2. 2.

      in Lebensmitteln für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf nach Artikel 2 Buchstaben a–c der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20165 über Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf (VLBE), soweit ihre Verwendung nach der VLBE zugelassen ist.

2

 Zur Berechnung für die Zwecke von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Bio-Verordnung werden:

  1. a.

    Lebensmittelzusatzstoffe nach Anhang 3 Teil A, die in der Spalte für den Zusatzstoff-Code mit einem Sternchen gekennzeichnet sind, zu den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gerechnet;

  2. b.

    Zubereitungen und Stoffe nach Absatz 1 Buchstaben b, d und e und Stoffe nach Anhang 3 Teil A, die in der Spalte für den Zusatzstoff-Code nicht mit einem Sternchen gekennzeichnet sind, nicht zu den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gerechnet.

3

 Die Bestimmungen der Lebensmittelgesetzgebung sind vorbehalten.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6337).
  2. Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6357).
  3. SR 817.022.41
  4. SR 817.022.14
  5. SR 817.022.104

Art. 3aVerwendung von Erzeugnissen und Stoffen nach Artikel 16j Absatz 2 Buchstaben b und c der Bio-Verordnung bei der Verarbeitung von Hefe1

1

 Für die Herstellung, Zubereitung und Formulierung von biologischer Hefe dürfen verwendet werden:2

  1. a.

    Stoffe nach Anhang 3a;

  2. b.

    Erzeugnisse und Stoffe nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und d.

2

 …3

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6337).
  2. Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6357).
  3. Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 2. Nov. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 733).

Art. 3bVerwendung von Erzeugnissen und Stoffen nach Artikel 16j Absatz 2 Buchstaben b und c der Bio-Verordnung bei der Herstellung von Wein1

Für die Herstellung von Wein dürfen nur Erzeugnisse und Stoffe nach Anhang V Teil D der Durchführungsverordnung (EU) 2021/11652 verwendet werden.

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 31. Okt. 2012 (AS 2012 6357). Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 683).
  2. Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 der Kommission vom 15. Juli 2021 über die Zulassung bestimmter Erzeugnisse und Stoffe zur Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion und zur Erstellung entsprechender Verzeichnisse, ABl. L 253 vom 16.7.2021, S. 45–47.

Art. 3cÖnologische Verfahren und Behandlungen sowie ihre Einschränkungen1

Zulässig sind die önologischen Verfahren und Behandlungen nach Anhang II Teil VI Ziffer 3 der Verordnung (EU) 2018/848 in der Fassung gemäss Anhang 3b.

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 31. Okt. 2012 (AS 2012 6357). Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 683).

Art. 3dVerfahren und Behandlungen für die Herstellung verarbeiteter biologischer Lebensmittel1

Ionenaustausch- und Adsorptionsharzverfahren sind zugelassen:

  1. a.

    bei der Aufbereitung von Lebensmitteln für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf nach Artikel 2 Buchstaben a–c VLBE2;

  2. b.

    bei der Teilentsäuerung von Birnensaft zur Herstellung von Birnendicksaft mit einem Säuregehalt von 6–12 g Apfelsäure/kg und einem Brix-Wert von 80–82° Brix, der ausschliesslich für den Schweizer Markt bestimmt ist.

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 2. Nov. 2022 (AS 2022 733). Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 716).
  2. SR 817.022.104

Art. 41

  1. Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5461).

Art. 4a1

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 18. Okt. 2017 (AS 2017 6349). Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5461).

Art. 4abisGattungsspezifische Anforderungen an die biologische Nutztierhaltung1

1

 Bezüglich der gattungsspezifischen Anforderungen an die biologische Nutztierhaltung gelten die Bestimmungen nach Anhang 5.

2

 Die Anforderungen an die Gesamtfläche für Tiere der Schweinegattung sind in Anhang 6 festgelegt.2

  1. Ursprünglich Art. 4a. Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2508).
  2. Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 636).

Art. 4aterVerbotene Futtermittelzusatzstoffe, -verarbeitungshilfstoffe und Verarbeitungsmethoden1

1

 Verboten sind folgende Futtermittelzusatzstoffe und -verarbeitungshilfsstoffe:

  1. a.

    gentechnisch veränderte Organismen (GVO);

  2. b.

    antimikrobielle Leistungsförderer;

  3. c.

    Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose und der Histomoniasis;

  4. d.

    synthetische Aminosäuren und ihre Salze sowie analoge Produkte;

  5. e.

    nicht proteinhaltige Stickstoffverbindungen (NPN-Verbindungen);

  6. f.

    Stoffe und Herstellungsverfahren, die in Bezug auf die tatsächliche Beschaffenheit des Erzeugnisses irreführend sein könnten.

2

 Sofern keine natürlichen Quellen vorhanden sind, sind chemisch-synthetische Zusatzstoffe, die für eine bedarfsgerechte Rationengestaltung unentbehrlich sind, zulässig.

3

 Die Extraktion mit organischen Lösemitteln mit Ausnahme von Ethanol, die Fetthärtung und die Raffination durch eine chemische Behandlung sind verboten.

  1. Ursprünglich Art. 4abis. Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6357).

Art. 4bVerwendung von Futtermittel-Ausgangsprodukten und Futtermittelzusatzstoffen1

1

 Bei der Verarbeitung von biologischen Futtermitteln und der Fütterung von Tieren, die nach den Anforderungen dieser Verordnung gehalten werden, dürfen nur verwendet werden:

  1. a.

    biologische Futtermittel-Ausgangsprodukte;

  2. b.

    Futtermittel-Ausgangsprodukte und Futtermittelzusatzstoffe nach Anhang 7;

  3. c.

    Salz.2

2

 Die Bestimmungen der Futtermittel-Verordnung vom 26. Oktober 20113 sind vorbehalten.

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 23. Aug. 2000 (AS 2000 2508). Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6357).
  2. Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 744).
  3. SR 916.307

Art. 4cReinigungs- und Desinfektionsmittel1

1

 Die Stoffe nach Anhang 8 Ziffer 1 und die Produkte nach Anhang 8 Ziffer 2 sind in der biologischen Nutztierhaltung zugelassen.

2

 Die Stoffe nach Anhang 8 Ziffer 3 dürfen nicht als Biozidprodukte zur Desinfektion verwendet werden.

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 23. Aug. 2000 (AS 2000 2508). Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 636).

Art. 4d1

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 18. Nov. 2009 (AS 2009 6337). Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 27. Okt. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5863).

Art. 4eÜbermittlung der Daten durch die Zertifizierungsstellen1

1

 Die Daten über das vorangegangene Jahr sind dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) jährlich bis zum 31. Januar zu übermitteln.

2

 Für die Übermittlung der Daten des jährlichen Berichts nach Artikel 30d Absatz 3 der Bio-Verordnung müssen die Zertifizierungsstellen die Vorlagen nach Anhang 12 dieser Verordnung verwenden. Das zuständige Organ der kantonalen Lebensmittelkontrolle kann bei den Zertifizierungsstellen den jährlichen Bericht zu den Unternehmen aus ihrem Kanton anfordern.

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3979).

2. Abschnitt Bestimmungen an die Bienenhaltung und Imkereierzeugnisse

Art. 5Landwirtschaftliche Nutzfläche

Imkereibetriebe dürfen ihre Erzeugnisse auch dann als biologische Erzeugnisse kennzeichnen, wenn sie über keine landwirtschaftliche Nutzfläche verfügen.

Art. 6Gesamtbetrieblichkeit

1

 Unterhält ein Betreiber mehrere Bienenstände in demselben Gebiet, so müssen alle Einheiten die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

2

 Einzelne Bienenstände können an Standorten gehalten werden, welche die Anforderungen nach Artikel 9 nicht erfüllen, sofern die übrigen Bestimmungen erfüllt sind. Deren Erzeugnisse dürfen nicht als biologische Erzeugnisse gekennzeichnet werden.

Art. 7Umstellung

1

 Imkereibetriebe, die auf die biologische Produktion umgestellt haben, dürfen ihre Erzeugnisse frühestens ein Jahr nach der Umstellung als biologische Erzeugnisse kennzeichnen. Die Vermarktung mit dem Hinweis auf die biologische Landwirtschaft in Umstellung ist unzulässig.

2

 Während der Umstellungszeit ist das Wachs entsprechend den Anforderungen nach Artikel 16 auszuwechseln.

Art. 8Herkunft der Bienen

1

 Bei der Wahl der Rassen ist der Fähigkeit der Tiere zur Anpassung an die Umweltbedingungen, ihrer Vitalität und ihrer Widerstandsfähigkeit gegen Krankheiten Rechnung zu tragen. Europäischen Rassen der Apis mellifera und ihren lokalen Ökotypen ist der Vorzug zu geben.

2

 Zur Erneuerung des Bestands können jährlich 20 Prozent der Königinnen und Schwärme, die dieser Verordnung nicht entsprechen, der biologischen Einheit zugesetzt werden, sofern die Königinnen und Schwärme in den Bienenstöcken auf Waben oder Mittelwände aus biologischen Einheiten gesetzt werden. In diesen Fällen gilt der Umstellungszeitraum nicht.1

2bis

 Für Leistungsprüfungen nach Artikel 4 der Tierzuchtverordnung vom 14. November 20072 können Bienen, die nicht aus Biobetrieben stammen, auf dem biologischen Betrieb gehalten werden, sofern sie in den Bienenstöcken auf Waben oder Wachsböden aus biologischen Einheiten gesetzt werden. In diesem Fall gilt der Umstellungszeitraum nicht.3

3

 Im Fall einer hohen Sterberate aus gesundheitlichen Gründen oder in Katastrophensituationen kann ein Bestand, nach vorgängiger schriftlicher Zustimmung durch die Zertifizierungsstelle, durch den Zukauf konventioneller Bienenvölker wiederaufgebaut werden, wenn Bienenvölker, die den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen, nicht verfügbar sind; in diesem Fall gilt der Umstellungszeitraum von einem Jahr.4

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 636).
  2. [AS 2007 6411, 2008 2275 Ziff. II 1 5871, 2009 6365, 2010 2525 Ziff. II, 2011 5297 Anhang 2 Ziff. 7. AS 2012 6407 Art. 38 Abs. 1]. Siehe heute: die Tierzuchtverordnung vom 31. Okt. 2012 (SR 916.310).
  3. Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 27. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5863).
  4. Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4895).

Art. 9Standort der Bienenstöcke

Für den Standort der Bienenstöcke gilt:

  1. a.

    In einem Umkreis von 3 km um den Bienenstock muss die Bienenweide im wesentlichen aus Pflanzen der biologischen Landwirtschaft und/oder Wildpflanzen nach Kapitel 2 der Bio-Verordnung sowie aus Kulturpflanzen bestehen, die den Vorschriften dieser Verordnung zwar nicht entsprechen, deren landwirtschaftliche Pflege jedoch den ökologischen Leistungsnachweis des Bundes erfüllen und welche die biologische Qualität der Imkereierzeugnisse nicht nennenswert beeinträchtigen.

  2. b.

    Der Bienenstock muss sich in ausreichender Entfernung von Verschmutzungsquellen befinden, die die Imkereierzeugnisse kontaminieren oder die Gesundheit der Bienen beeinträchtigen können. Die Zertifizierungsstelle legt Massnahmen fest, welche die Einhaltung dieser Anforderung gewährleisten. Die Bestimmungen dieses Buchstabens gelten nicht für Gebiete, in denen keine Pflanzenblüte stattfindet, und nicht während der Ruhezeit der Bienenvölker.

  3. c.

    Der Standort muss genug natürliche Quellen an Nektar, Honigtau und Pollen für die Bienen und Zugang zu Wasser bieten.

Art. 10Standortverzeichnis

1

 Der Betreiber hat der Zertifizierungsstelle eine Karte in einem geeigneten Massstab vorzulegen, auf welcher der Standort der Bienenstöcke mit Angabe des Ortes (Flur-, Grundstücksangabe), Tracht, Völkerzahl, Lagerplätze für Produkte, und gegebenenfalls der Orte, an denen bestimmte Verarbeitungs- und/oder Verpackungsvorgänge stattfinden, eingetragen sind. Werden durch das WBF keine Gebiete oder Regionen nach Artikel 16h Absatz 3 der Bio-Verordnung bezeichnet, so muss der Betreiber der Zertifizierungsstelle geeignete Unterlagen und Nachweise, gegebenenfalls mit geeigneten Analysen, vorlegen, aus denen hervorgeht, dass die seinen Bienenvölkern zugänglichen Gebiete die Bedingungen dieser Verordnung erfüllen.1

2

 Die Zertifizierungsstelle muss binnen einer mit ihr vereinbarten Frist über die Versetzung der Bienenstöcke unterrichtet werden (z. B. Wanderverzeichnis).

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4895).

Art. 11Bienenvolkverzeichnis

Zu jedem Bienenvolk hat der Betreiber ein Bienenvolkverzeichnis zu führen. Darin sind festzuhalten:

  1. a.

    der Standort des Bienenstocks;

  2. b.

    Angaben zur Identifizierung der Bienenvölker (gemäss Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19951 – Bestandeskontrolle der Bienenvölker);

  3. c.

    Angaben zur künstlichen Fütterung;

  4. d.

    Entnahme der Honigwaben und Massnahmen der Honiggewinnung.

  1. SR 916.401

Art. 12Futter

1

 Am Ende der produktiven Periode müssen in den Bienenstöcken umfangreiche Honig- und Pollenvorräte für die Überwinterung in den Brutwaben belassen werden.

2

 Künstliche Fütterung des Bienenvolks ist zulässig, wenn die vom Volk eingelagerten Vorräte nicht ausreichen. Für die künstliche Fütterung ist biologisch erzeugter Honig, vorzugsweise aus derselben biologischen Bienenhaltungseinheit, zu verwenden.

3

 Mit Zustimmung durch die Zertifizierungsstelle kann für die künstliche Fütterung anstelle von biologisch erzeugtem Honig biologisch erzeugter Zuckersirup oder biologisch erzeugter Futterteig verwendet werden, insbesondere wenn eine Kristallisierung des Honigs auf Grund der klimatischen Verhältnisse (z. B. infolge Bildung von Melizitosehonig) dies erfordert.1

4

 Künstliche Fütterung ist nur zwischen der letzten Honigernte und 15 Tage vor dem Beginn der nächsten Nektar- oder Honigtautrachtzeit zulässig.

5

 Die künstliche Fütterung ist im Bienenstockverzeichnis mit folgenden Angaben einzutragen: Art des Erzeugnisses, Daten, Mengen und Völker, in denen sie angewandt wird.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4895).

Art. 13Krankheitsvorsorge

1

 Die Krankheitsvorsorge in der Bienenhaltung beruht auf folgenden Grundsätzen:

  1. a.

    Es müssen geeignete widerstandsfähige Rassen gewählt werden;

  2. b.

    Es müssen geeignete Vorkehrungen zur Erhöhung der Krankheitsresistenz und Infektionsprophylaxe getroffen werden, wie die regelmässige Verjüngung der Völker, die systematische Inspektion der Bienenstöcke, insbesondere der Brut, um gesundheitliche Anomalien zu ermitteln, die regelmässige Desinfektion des Materials und der Ausrüstung mit für die Bioimkerei nach Anhang 8 zugelassenen Stoffen, die regelmässige Wabenbauerneuerung und ausreichende Vorräte an Pollen und Honig in den Bienenstöcken.

2

 Die Verwendung chemisch-synthetischer allopathischer Tierarzneimittel für präventive Behandlungen ist verboten.

Art. 14Tierärztliche Behandlung

1

 Erkrankte und infizierte Bienenvölker sind unverzüglich nach der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19951 zu behandeln; erforderlichenfalls sind sie in ein Isolierhaus zu überführen.

2

 Es dürfen nur Tierarzneimittel verwendet werden, die vom Schweizerischen Heilmittelinstitut zugelassen sind. Ausgenommen davon sind Ameisensäure, Milchsäure, Essigsäure und Oxalsäure sowie die Substanzen Menthol, Thymol, Eukalyptol und Kampfer zur Bekämpfung der Varroatose.

3

 Zur Krankheits- und Seuchenbekämpfung dürfen nur phytotherapeutische und homöopathische Erzeugnisse verwendet werden, ausser mit diesen Mitteln könne eine Krankheit oder Seuche, welche die Bienenvölker existenziell bedroht, tatsächlich oder voraussichtlich nicht wirksam getilgt werden. Behandlungen mit chemisch-synthetischen allopathischen Tierarzneimitteln dürfen nur angewendet werden, wenn sie unabdingbar sind und durch einen Tierarzt verschrieben werden.

4

 Wird eine Behandlung mit chemisch-synthetischen allopathischen Tierarzneimitteln durchgeführt, so sind die betreffenden Bienenvölker während des Behandlungszeitraums in Isolierbienenstöcke zu überführen, und das gesamte Wachs ist durch Wachs zu ersetzen, das den Bedingungen dieser Verordnung entspricht. Anschliessend gilt für diese Bienenvölker der Umstellungszeitraum von einem Jahr. Diese Bestimmung gilt nicht bei einer Behandlung mit Ameisensäure, Milchsäure, Essigsäure und Oxalsäure sowie den Substanzen Menthol, Thymol, Eukalyptol und Kampfer zur Bekämpfung der Varroatose.

5

 Müssen Tierarzneimittel verwendet werden, so sind die Art des Mittels (einschliesslich des pharmakologischen Wirkstoffs) sowie die Einzelheiten der Diagnose, die Posologie (Dosierung), die Art der Verabreichung, die Dauer der Behandlung und die gesetzliche Wartezeit in einem Verzeichnis genau anzugeben und der Zertifizierungsstelle mitzuteilen; diese muss die Zustimmung zur Kennzeichnung der entsprechenden Erzeugnisse als biologische Erzeugnisse erteilen.

6

 Im Übrigen sind die Richtlinien des Schweizerischen Zentrums für Bienenforschung der Forschungsanstalt für Milchwirtschaft zur Bekämpfung von Bienenkrankheiten zu beachten.

7

 Vorbehalten sind tierärztliche Behandlungen oder Behandlungen von Bienenvölkern, Waben usw., die gesetzlich vorgeschrieben sind.

  1. SR 916.401

Art. 15Bienenhaltungspraktiken

1

 Die Vernichtung von Bienen in den Waben als Methode zur Ernte der Imkereierzeugnisse ist verboten.

2

 Verstümmelungen wie das Beschneiden der Flügel der Königin sind verboten. Ausgenommen ist das Beschneiden der Flügel der Königin für Leistungsprüfungen nach Artikel 4 der Tierzuchtverordnung vom 14. November 20071.2

3

 Das Ersetzen der Königin durch Beseitigung der alten Königin ist zulässig. Natürliche Zucht- und Vermehrungsverfahren sind zu bevorzugen. Hierbei ist der Schwarmtrieb zu berücksichtigen. Die Verwendung gentechnisch veränderter Bienen ist nicht erlaubt.3

4

 Die Vernichtung der Drohnenbrut ist nur als Mittel zur Eindämmung der Varroatose zulässig.

5

 Während der Honiggewinnung ist die Verwendung chemisch-synthetischer Repellentien untersagt.

6

 Es ist mit besonderer Sorgfalt darauf zu achten, dass eine sachgerechte Gewinnung, Verarbeitung und Lagerung von Imkereierzeugnissen gewährleistet ist. Alle Massnahmen zur Erfüllung dieser Anforderung sind aufzuzeichnen.

7

 Die Entnahme der Honigwaben sowie die Massnahmen der Honiggewinnung sind im Bienenstockverzeichnis zu vermerken.

  1. [AS 2007 6411, 2008 2275 Ziff. II 1 5871, 2009 6365, 2010 2525 Ziff. II, 2011 5297 Anhang 2 Ziff. 7. AS 2012 6407 Art. 38 Abs. 1]. Siehe heute: die Tierzuchtverordnung vom 31. Okt. 2012 (SR 916.310).
  2. Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 27. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5863).
  3. Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 27. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5863).

Art. 16Eigenschaften der Bienenstöcke und des bei der Bienenzucht verwendeten Materials

1

 Die Bienenstöcke müssen hauptsächlich aus natürlichen Materialien bestehen, welche die Umwelt oder die Imkereierzeugnisse nicht kontaminieren können.

2

 In den Bienenstöcken dürfen, ausser zur Krankheits- und Seuchenbekämpfung, nur natürliche Substanzen wie Propolis, Wachs und Pflanzenöle verwendet werden.

3

 Bienenwachs für neue Rahmen muss von biologischen Einheiten stammen. In Absprache mit der Zertifizierungsstelle kann insbesondere im Fall neuer Einrichtungen oder während des Umstellungszeitraums, wenn Wachs aus biologischer Bienenzucht auf dem Markt nicht erhältlich ist, Wachs, das nicht von biologischen Einheiten stammt, verwendet werden.

4

 Waben, die Brut enthalten, dürfen nicht zur Honiggewinnung verwendet werden.

5

 Zum Schutz der Materialien (Rahmen, Bienenstöcke, Waben), insbesondere gegen Schädlinge, dürfen nur die in Anhang 1 genannten Stoffe verwendet werden.

6

 Physikalische Behandlungen wie Dampf oder direkte Flamme sind zulässig.

7

 Zur Säuberung und Desinfizierung von Materialien, Gebäuden, Einrichtungen, Werkzeug und Erzeugnissen, die in der Bienenzucht verwendet werden, sind nur die Stoffe nach Anhang 8 zulässig.1

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 636).

2a. Abschnitt Bestimmungen für die Aquakultur

Art. 16a

1

 Für die Umstellung von Algenzuchten und Aquakulturanlagen, für die Produktion und die Zucht von Algen, die in Aquakultur erzeugt werden, für die Sammlung von Wildalgen, für die Produktion, die Herkunft, die Fütterung und die Tiergesundheit von Aquakulturtieren und die Haltungspraktiken sowie für die Kontrollverfahren müssen die Vorgaben nach Anhang II Teil III der Verordnung (EU) 2018/848 in der Fassung gemäss Anhang 3b eingehalten werden.

2

 Zudem gilt Folgendes:

  1. a.

    Bei der Produktion von Salmoniden dürfen maximal 10 Prozent des gesamten Futterverzehrs bezogen auf die Trockensubstanz aus nicht biologischem Hämoglobinpulver bestehen.

  2. b.

    In Aussen-Aquakulturanlagen dürfen bis zu 90 Prozent des Wassers im Kreislauf geführt werden.

2b. Abschnitt Kontrollbescheinigung für Einfuhren

Art. 16abisVerwaltung der Zugangsrechte zu Traces1

1

 Das BLW informiert die zuständige Stelle der Europäischen Kommission, wem es die Zugangsrechte zu Traces erteilt hat und koordiniert mit dieser Stelle die Zusammenarbeit und die Kontakte in Bezug auf Traces.

2

 Es aktualisiert die Zugangsrechte bei Änderungen.

  1. Ursprünglich: Art. 16a. Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6349).

Art. 16bAusstellung der Kontrollbescheinigung1

1

 Die Kontrollbescheinigung muss, bevor die Sendung das Ausfuhr- oder Ursprungsdrittland verlässt, ausgestellt werden:

  1. a.

    von der Behörde oder Zertifizierungsstelle des Erzeugers oder Verarbeiters;

  2. b.

    sofern nicht der Erzeuger oder Verarbeiter selbst, sondern ein anderes Unternehmen den letzten Arbeitsgang zur Aufbereitung ausführt: von der Behörde oder der Zertifizierungsstelle dieses Unternehmens.2

2

 Behörde oder Zertifizierungsstelle ist:

  1. a.

    für Einfuhren nach Artikel 23 der Bio-Verordnung: die Behörde oder Zertifizierungsstelle des Landes nach Anhang 4, in dem die Erzeugnisse ihren Ursprung haben oder in dem der letzte Arbeitsgang zur Aufbereitung ausgeführt wurde;

  2. b.

    für Einfuhren nach Artikel 23a der Bio-Verordnung: die Behörde oder die Zertifizierungsstelle des Exporteurs im Ursprungsland oder im Land, in dem der letzte Arbeitsgang zur Aufbereitung ausgeführt wurde.

3

 Die Behörde oder Zertifizierungsstelle muss vor der Ausstellung der Kontrollbescheinigung:

  1. a.

    alle Kontrollunterlagen und Beförderungs- und Handelspapiere des betreffenden Produktes prüfen;

  2. b.

    entsprechend ihrer Risikobewertung gegebenenfalls eine Warenuntersuchung der betreffenden Sendung vornehmen;

  3. c.

    sich vergewissern, dass bei verarbeiteten Lebensmitteln aus Ländern nach Artikel 23 der Bio-Verordnung alle biologischen Zutaten des Erzeugnisses von einer Zertifizierungsstelle zertifiziert wurden, die ebenfalls für das betreffende Drittland anerkannt ist;

  4. d.

    sich vergewissern, dass bei verarbeiteten Lebensmitteln, die von einer Stelle nach Artikel 23a der Bio-Verordnung zertifiziert werden, alle biologischen Zutaten von einer Zertifizierungsstelle nach Artikel 23 oder 23a oder von einer in der Schweiz zugelassenen Zertifizierungsstelle zertifiziert wurden;

  5. e.

    sofern der letzte Arbeitsgang der Aufbereitung und die Verarbeitung, die dem Erzeugnis seine wesentlichen Eigenschaften verleiht, von unterschiedlichen Unternehmen durchgeführt werden:

    1. 1.

      eine vollständige Dokumentenprüfung aller einschlägigen Kontrollunterlagen durchführen,

    2. 2.

      sich vergewissern, dass das Erzeugnis durch eine nach Artikel 23 oder 23a der Bio-Verordnung dazu berechtigte Behörde oder Zertifizierungsstelle geprüft wurde, und

    3. 3.

      gegebenenfalls aufgrund ihrer Risikobewertung eine Warenkontrolle durchführen.

4

 Die Behörde oder Zertifizierungsstelle muss, bevor die Sendung das Ausfuhr- oder Ursprungsdrittland verlässt, mit der Erklärung in Feld 18 der Kontrollbescheinigung bestätigen, dass das betreffende Produkt gemäss den Bestimmungen der Bio-Verordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 834/20073 produziert worden ist.4

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6349).
  2. Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5461).
  3. Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/ biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 517/2013, ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1.
  4. Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5461).

Art. 16cAnforderungen an die Kontrollbescheinigung

1

 Die Kontrollbescheinigung muss den Vorgaben nach Anhang 9 Teil A oder dem Muster in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1235/20081 entsprechen. Sie muss in Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch erstellt sein.2

2

 Nachträgliche Änderungen müssen durch die ausstellende Behörde oder Zertifizierungsstelle beglaubigt werden.

3

 Die Kontrollbescheinigung ist in einem einzigen Original zu erstellen. Der erste Empfänger oder der Importeur können zur Information der Zertifizierungsstelle eine Kopie anfertigen. Jede Kopie muss mit dem Aufdruck «KOPIE» oder «DUPLIKAT» versehen sein.

4

 Als Original der Kontrollbescheinigung gilt:

  1. a.

    die ausgedruckte und von Hand unterzeichnete Kopie der in Traces ausgefüllten Bescheinigung; oder

  2. b.

    eine Kontrollbescheinigung, die versehen wurde mit:

    1. 1.

      einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach Artikel 2 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 18. März 20163 über die elektronische Signatur, oder

    2. 2.

      einem qualifizierten elektronischen Siegel nach Artikel 3 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 910/20144.5

5

 Handelt es sich beim Original der Kontrollbescheinigung um eine ausgedruckte und von Hand unterzeichnete Kopie der in Traces ausgefüllten Bescheinigung, so prüfen die Behörde oder Zertifizierungsstelle im Drittland, die Zertifizierungsstelle im Rahmen der Prüfung nach Artikel 16d und der erste Empfänger in jeder Phase der Ausstellung und des Versehens der Kontrollbescheinigung mit einem Sichtvermerk und ihres Vorlegens, ob die unterzeichnete Kopie mit den Angaben in Traces übereinstimmt.6

  1. Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern, ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 25; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2017/1473, ABl. L 210 vom 15.8.2017, S. 4.
  2. Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6349).
  3. SR 943.03
  4. Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, Fassung gemäss ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73.
  5. Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6349).
  6. Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6349).

Art. 16dPrüfung der Kontrollbescheinigung und der Sendung1

1

 Für jede Sendung muss der Importeur die Kontrollbescheinigung seiner Zertifizierungsstelle vorlegen. Er darf die Sendung erst vermarkten oder aufbereiten, wenn die Zertifizierungsstelle die Sendung geprüft und Feld 20 der Kontrollbescheinigung ausgefüllt hat. Die Prüfung der Sendung durch die Zertifizierungsstelle beinhaltet eine systematische Dokumentenprüfung, stichprobenartige Identitätskontrollen, ob die Angaben in den Begleitdokumenten mit der Sendung übereinstimmen, und Warenkontrollen aufgrund einer Risikobewertung.

2

 Jede Person, die Zugang zu Traces hat, muss allfällige Unregelmässigkeiten und Verstösse unverzüglich über Traces der zuständigen Stelle melden.

3

 Nach Annahme der Sendung bestätigt der erste Empfänger mit der Erklärung in Feld 21 der Kontrollbescheinigung, dass er die Annahme der Sendung gemäss Anhang 1 Ziffer 8.5 der Bio-Verordnung vorgenommen hat. Anschliessend sendet er das Original an den in Feld 11 der Kontrollbescheinigung genannten Importeur. Der Importeur muss die Kontrollbescheinigung mindestens zwei Jahre lang aufbewahren.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6349).

Art. 16eAufbereitung einer Sendung vor der Verzollung1

Soll eine Sendung vor der Verzollung einer oder mehreren Aufbereitungen im Sinne von Artikel 4 Buchstabe c der Bio-Verordnung unterworfen werden, so muss vor der ersten Aufbereitung das Verfahren nach Artikel 16d Absatz 1 abgeschlossen sein. Die Bezugsnummer der Zollanmeldung für das Zollager oder die aktive Veredelung ist in Feld 19 der Kontrollbescheinigung anzugeben.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6349).

Art. 16fAufteilung einer Sendung vor der Verzollung

1

 Soll eine Sendung vor der Verzollung in mehrere Partien aufgeteilt werden, so muss vor der Aufteilung das Verfahren nach Artikel 16d Absatz 1 abgeschlossen sein.

2

 Für jede der Partien, die sich aus der Aufteilung ergeben, übermittelt der Importeur der Zertifizierungsstelle über Traces zusätzlich eine Teilkontrollbescheinigung.1

3

 Die Teilkontrollbescheinigung muss den Vorgaben nach Anhang 9 Teil B entsprechen.2

4

 Die zuständige Zertifizierungsstelle des Importeurs bestätigt mit der Erklärung in Feld 13, dass sich die Teilkontrollbescheinigung auf die in Feld 3 genannte Kontrollbescheinigung bezieht.3

5

 Eine Kopie jeder Teilkontrollbescheinigung wird zusammen mit dem Original der Kontrollbescheinigung vom Importeur aufbewahrt. Sie muss mit dem Aufdruck «KOPIE» oder «DUPLIKAT» versehen sein.

6

 …4

7

 Nach Annahme einer Partie bestätigt der Empfänger dieser Partie mit der Erklärung in Feld 14 der Teilkontrollbescheinigung, dass die Annahme der Lieferung gemäss Anhang 1 Ziffer 8.5 der Bio-Verordnung erfolgt ist. Er muss die Teilkontrollbescheinigung mindestens zwei Jahre lang aufbewahren.5

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6349).
  2. Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6349).
  3. Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6349).
  4. Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 18. Okt. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6349).
  5. Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6349).

2c. Abschnitt Informationssystem für biologisches Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial

Art. 16gAufnahme in das Informationssystem

1

 Sorten, von denen biologisches Saatgut oder vegetatives Vermehrungsmaterial erhältlich ist, werden auf Antrag des Anbieters in das Informationssystem für biologisches Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial aufgenommen.

2

 Voraussetzungen für die Aufnahme ist, dass der Anbieter:

  1. a.

    nachweist, dass er oder, wenn der Anbieter nur mit vorverpacktem Saatgut oder vegetativem Vermehrungsmaterial handelt, das letzte Unternehmen, sich dem in Kapitel 5 der Bio-Verordnung genannten Kontrollverfahren unterstellt hat;

  2. b.

    nachweist, dass das Saatgut oder das vegetative Vermehrungsmaterial, das in Verkehr gebracht wird, die allgemeinen Anforderungen an Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial erfüllt;

  3. c.

    sich verpflichtet, alle in Artikel 16h verlangten Angaben zugänglich zu machen und diese Angaben auf Aufforderung des Betreibers des Informationssystems oder wann immer erforderlich zu aktualisieren;

  4. d.

    sich verpflichtet, den Betreiber des Informationssystems unverzüglich zu unterrichten, wenn eine der eingetragenen Sorten nicht mehr verfügbar ist.

3

 Der Betreiber des Informationssystems kann eine Eintragung löschen, wenn der Anbieter die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht erfüllt.

Art. 16hEingetragene Informationen

Jede Eintragung muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. a.

    den wissenschaftlichen Namen der Art und die Sortenbezeichnung;

  2. b.

    den Namen und Angaben zur Erreichbarkeit des Anbieters oder seines Vertreters;

  3. c.

    das Gebiet, in dem der Anbieter das Saatgut oder das vegetative Vermehrungsmaterial in der üblicherweise erforderlichen Zeit an den Verwender liefern kann;

  4. d.

    das Land oder die Region, in dem bzw. in der die Sorte geprüft und für den Sortenkatalog zugelassen wurde;

  5. e.

    den Termin, von dem an das Saatgut oder das vegetative Vermehrungsmaterial verfügbar ist;

  6. f.

    den Namen und/oder die Codenummer der für die Kontrolle des Unternehmens zuständigen Kontrollbehörde oder -stelle;

  7. g.

    …

Art. 16i1

  1. Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 6. Nov. 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 636).

Art. 16jZugang zu den Daten

Die Daten des Informationssystems müssen den Verwendern von Saatgut oder vegetativem Vermehrungsmaterial und der Öffentlichkeit über das Internet zugänglich sein.

Art. 16kJährlicher Bericht

1

 Der Betreiber des Informationssystems muss alle Meldungen gemäss Artikel 13a Absatz 3 der Verordnung vom 22. September 1997 erfassen und die diesbezüglichen Angaben in einem jährlichen Bericht an das BLW weiterleiten.

2

 Zu jeder Art, die von einem Nachweisdokument gemäss Artikel 16k Absatz 1 betroffen ist, muss der Bericht folgende Angaben enthalten:

  1. a.

    den wissenschaftlichen Name der Art, die Untergruppe der Art und die Sortenbezeichnung;

  2. b.

    die Gesamtzahl der eingegangenen Meldungen;

  3. c.

    die Gesamtmenge an nicht biologischem Saatgut oder vegetativem Vermehrungsmaterial, das von den Bezügern von Nachweisdokumenten verwendet worden ist;

  4. d.

    die chemische Behandlung aus Gründen der Pflanzengesundheit nach Artikel 13a Absatz 6 der Bio-Verordnung.

3. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 171

  1. Aufgehoben durch Ziff. V 16 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).

Art. 18Inkrafttreten1

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.

  1. Ursprünglich Art. 5.

Übergangsbestimmungen der Änderung vom 2. November 2006

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. Dezember 2011

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 31. Oktober 2012

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. September 2016

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 3. November 2021

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 2. November 2022

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. November 2023

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 6. November 2024

Anhänge

  • Zugelassene Pflanzenschutzmittel und Verwendungsvorschriften
  • Zugelassene Dünger, Präparate und Substrate
  • Erzeugnisse und Stoffe zur Herstellung von verarbeiteten Lebensmitteln
  • Stoffe, die zur Herstellung von Hefe und Hefeprodukten verwendet werden dürfen
  • Erlasse der Europäischen Union betreffend biologische Landwirtschaft
  • Gattungsspezifische Anforderungen an die Nutztierhaltung
  • Gesamtfläche für Tiere der Schweinegattung
  • Futtermittel-Ausgangsprodukte und Futtermittelzusatzstoffe
  • Reine Stoffe zur Reinigung und Desinfektion von Stallungen und Haltungseinrichtungen (z.B. Einrichtungen und Stallgerätschaften)
  • Kontrollbescheinigung für die Einfuhr von Erzeugnissen aus biologischer Landwirtschaft
  • Liste des ausreichend verfügbaren Saatguts
  • Vorlage für den jährlichen Bericht der Zertifizierungsstellen über die Kontrollen im Sektor der biologischen Produktion

Die Anhänge sind auf Fedlex einsehbar.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.01.2026. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).