Verordnung vom 29. Oktober 2025 über die Tierzucht (Tierzuchtverordnung, TZV)
SR 916.310 · TZV · 87 Artikel
Tierzuchtverordnung (SR 916.310) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Auszug aus dem Text (87 Artikel)
1 Diese Verordnung regelt: a. die Anerkennung von Zuchtorganisationen und Zuchtunternehmen; b. die Unterstützung züchterischer Massnahmen. 2 Sie regelt zudem: a. die Verwendung von Daten für wissenschaftliche Zwecke; b. di…
In dieser Verordnung bedeuten: a. Zuchtprogramm : b. geografisches Gebiet : c. Zuchtmerkmal : d. Zuchtwert : e. Rasse : f. Rassenmerkmal : g. Elterntier : h. Königin: i. Drohnenkönigin: j. Inland: k. Herdebuch : l. Zuchtregi…
1 Eine Zuchtorganisation wird für die Betreuung einer Rasse der Gattungen Rinde…
1 Eine Zuchtorganisation oder ein Zuchtunternehmen für Hybridzuchtschweine wird auf Gesuch hin für die Betreuung einer Rasse oder Kreuzung anerkannt, wenn sie: a. ein Z…
Zuchtorganisationen, die das Herdebuch über den Ursprung einer Equidenrasse führen, müssen mit dem Gesuch um Anerkennung nach Artikel 3 Absatz 1: a. darlegen, das…
1 Im Herdebuch können eingetragen werden: a. reinrassige Tiere; b. Kreuzungen; c. Tiere unbekannter Abstammung, wenn sie typische Rassenmerkmale aufweisen. 2 Es sind für jedes Tier mindestens eine Identifikationsnumm…
1 Die Erfassung der Zuchtmerkmale muss nach international anerkannten Methoden durchgeführt werden, soweit solche vorhanden sind. 2 Für die Auswertung der erfassten Zuchtmerkmale sind Zucht…
1 Zuchtorganisationen und Zuchtunternehmen müssen für jede betreute Rasse oder Kreuzung über ein Reglement verfügen. 2 Das Reglement muss mindestens beinhalten: a. die Festlegung des geografischen Gebiets; b. die Definition…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
