Législation

Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung, FMV)

SR 916.307 · FMV · 80 Artikel

Futtermittel-Verordnung (SR 916.307) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (80 Artikel)

Art. 1, Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Einfuhr, die Produktion, die Verarbeitung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln für Nutztiere und Heimtiere. 2 Die Primärproduktion von Futtermitteln r…

Art. 2, Regelungsbereiche

Geregelt werden: a. im 2. Kapitel: 1. das Inverkehrbringen und die Verwendung von Einzelfuttermitteln, Mischfuttermitteln und Diätfuttermitteln, 2. die Anforderungen an die Kennzeichnung, Verpackung und Aufmachung;…

Art. 3, Begriffe

1 Als Futtermittel 2 In Bezug auf Futtermittel bedeuten: a. Futtermittel-Ausgangsprodukte (Einzelfuttermittel): b. Alleinfuttermittel: c. Mischfuttermittel: d. Ergänzungsfuttermittel: e. Milchaustauschfuttermittel: f. Minera…

Art. 4, Allgemeine Massnahmen für die Futtermittelsicherheit

1 Erfüllt ein Futtermittel die Anforderungen an das Inverkehrbringen nicht, so ordnet das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) geeignete Massnahmen an. Es kann insbesondere: a. das I…

Art. 5, Vorschriften des BLW, wenn rasches Handeln erforderlich ist

1 Das BLW kann in Situationen, die rasches Handeln erfordern, im Einvernehmen mit den interessierten Stellen die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futterm…

Art. 6

1 Dieses Kapitel gilt nicht für Wasser, das unmittelbar von den Tieren aufgenommen oder dem Futtermittel absichtlich zugesetzt wird. 2 Es gilt unter Vorbehalt der Verordnung vom 25. Mai 2011 über tierische Nebenprodukte.…

Art. 7, Anforderungen an die Einfuhr, das Inverkehrbringen

1 Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel und Diätfuttermittel dürfen nur eingeführt, in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie: a. sicher sind; b. keine unmittelbare schädlic…

Art. 8, Beschränkungen und Verbote

1 Das WBF erlässt eine Liste der Stoffe, deren Einfuhr, Inverkehrbringen oder Verwendung als Futtermittel verboten ist oder Beschränkungen unterliegt. Diese Verbote und Beschränkungen gelten auch für die Pr…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).