Législation

Bundesgesetz vom 9. Oktober 1981 über die Schwangerschaftsberatungsstellen

SR 857.5In KraftStand am 01.01.20194 Artikel

Was sich vorbereitet

Keine laufenden Revisionsvorhaben.

Letzte Änderungen

Eine Zeile pro Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung, mit den betroffenen Artikeln.

2 Veröffentlichungen in der AS, die im geltenden Text zitiert werden.

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 34quinquies und 64bis der Bundesverfassung, nach Einsicht in den Bericht der Kommission des Nationalrates vom 27. August 1979 und die Stellungnahme des Bundesrates vom 29. September 1980 zu den parlamentarischen Initiativen und den Standesinitiativen betreffend Schwangerschaftsabbruch, beschliesst:

Art. 1Beratungsstellen

1

 Bei Schwangerschaft haben die unmittelbar Beteiligten Anspruch auf unentgeltliche Beratung und Hilfe.

2

 Sie werden über die privaten und öffentlichen Hilfen, auf die sie bei Fortsetzung der Schwangerschaft zählen können, über die medizinische Bedeutung des Schwangerschaftsabbruchs und über die Schwangerschaftsverhütung orientiert.

3

 Die Kantone errichten Stellen für eine umfassende Schwangerschaftsberatung. Sie können solche Stellen gemeinsam errichten, bestehende anerkennen sowie für die Einrichtung und den Betrieb private Organisationen heranziehen.

4

 Die Beratungsstellen müssen über genügend Mitarbeiter und finanzielle Mittel verfügen, um die Beteiligten ohne Verzug unentgeltlich zu beraten und ihnen die notwendige Hilfe zu gewähren.

Art. 2Amts- und Berufsgeheimnis

1

 Die Mitarbeiter der Beratungsstellen sowie die von ihnen beigezogenen Drittpersonen unterstehen der Geheimhaltungspflicht nach Artikel 320 oder 321 des Strafgesetzbuches1. Artikel 321 Ziffer 3 des Strafgesetzbuches (Zeugnis- und Auskunftspflicht) ist nicht anwendbar; die Zeugnispflichten nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20072 bleiben vorbehalten. Im Verkehr mit der Kindesschutzbehörde sind die Artikel 314c Absatz 2 und 314e Absätze 2 und 3 des Zivilgesetzbuches3 anwendbar.4 5

2

 Erwirkt jemand finanzielle Leistungen durch unwahre Angaben oder betrügerische Machenschaften, so entfällt die Pflicht zur Geheimhaltung dieses Sachverhaltes.

  1. SR 311.0
  2. SR 312.0
  3. SR 210
  4. Satz eingefügt gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 15. Dez. 2017 (Kindesschutz), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 2947; BBl 2015 3431).
  5. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 30 der Strafprozessverordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).

Art. 3Bestimmungen des Bundesrates

Der Bundesrat erlässt nach Anhören der Kantone Bestimmungen über die Beratungsstellen.

Art. 4Referendum, Inkrafttreten

1

 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

BRB vom 12. Dez. 1983

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1984

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.01.2019. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).