Législation

Verordnung vom 18. Juni 2021 über die konsularischen Informationssysteme des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten

SR 852.12In KraftStand am 01.04.202627 Artikel

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  • AS 2026 93in Kraft am 01.04.2026
    aufgehoben: Art. 10 · geändert: Art. 11, 18, 19
  • AS 2022 568in Kraft am 01.09.2023
    geändert: Art. 25

2 Veröffentlichungen in der AS, die im geltenden Text zitiert werden.

Inhaltsverzeichnis
  1. 1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen1–2
  2. 2. AbschnittEDAssist+3–13
  3. 3. AbschnittTravel Admin14–20
  4. 4. AbschnittBetrieb und Zugriffsberechtigungen21–22
  5. 5. AbschnittDatensicherheit23–25
  6. 6. AbschnittSchlussbestimmungen26–27

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 24. März 2000 über die Bearbeitung von Personendaten im Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten und auf Artikel 57hter des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997, verordnet:

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 1Gegenstand

Diese Verordnung regelt den Betrieb und die Benützung der Informationssysteme EDAssist+ und Travel Admin der Konsularischen Direktion (KD) des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA).

Art. 2Verantwortung

Die KD trägt die Verantwortung für die Informationssysteme.

2. Abschnitt EDAssist+

Art. 3Zweck

Das EDAssist+ dient zur:

  1. a.

    Bearbeitung von Anliegen aus der Bevölkerung;

  2. b.

    Bearbeitung konsularischer Schutzfälle nach den Artikeln 39–49 des Auslandschweizergesetzes vom 26. September 20141 (ASG);

  3. c.

    Bearbeitung weiterer konsularischer Dienstleistungen nach den Artikeln 50–52 ASG;

  4. d.

    Bearbeitung von Suchmeldungen vermisster Personen;

  5. e.

    Einleitung von Massnahmen im Krisen- und Katastrophenfall;

  6. f.

    Bearbeitung von Gesuchen um Sozialhilfeleistungen nach den Artikeln 22–37 ASG;

  7. g.

    Verwaltung der Fallakten;

  8. h.

    Erstellung von Statistiken.

  1. SR 195.1

Art. 4Struktur

Das EDAssist+ besteht aus vier Modulen:

  1. a.

    Hotline;

  2. b.

    Helpline;

  3. c.

    Konsularschutz;

  4. d.

    Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer.

Art. 5Inhalt des Moduls Hotline

Das Modul Hotline enthält Daten über folgende Personen:

  1. a.

    vermisste Personen nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2000 über die Bearbeitung von Personendaten im Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten;

  2. b.

    Personen, die eine Suchmeldung aufgegeben haben.

Art. 6Inhalt des Moduls Helpline

Das Modul Helpline enthält Daten über Personen, die mit einem Anliegen an das EDA gelangen.

Art. 7Inhalt des Moduls Konsularschutz

Das Modul Konsularschutz enthält Daten über Personen nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2000 über die Bearbeitung von Personendaten im Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten, die im Rahmen des konsularischen Schutzes betreut werden.

Art. 8Inhalt des Moduls Sozialhilfe

Das Modul Sozialhilfe enthält Daten über folgende Personen, soweit die Daten für die Prüfung der Gesuche um Sozialhilfeleistungen erforderlich sind:

  1. a.

    gesuchstellende Personen;

  2. b.

    Ehegattin oder Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner der gesuchstellenden Person;

  3. c.

    Konkubinatspartnerin oder -partner der gesuchstellenden Person;

  4. d.

    Kinder von Personen nach den Buchstaben a–c;

  5. e.

    Eltern der gesuchstellenden Person;

  6. f.

    Personen, die im selben Haushalt leben wie die gesuchstellende Person;

  7. g.

    Bezugspersonen der gesuchstellenden Person.

Art. 9Bearbeitete Daten und Herkunft der Daten

1

 Welche Daten bearbeitet werden, ist in Anhang 1 aufgeführt.

2

 Die Daten werden erfasst von:

  1. a.

    der KD;

  2. b.

    den schweizerischen diplomatischen und konsularischen Vertretungen im Ausland;

  3. c.

    …

3

 Daten, die Personen betreffen, die in den Informationssystemen E-VERA oder Travel Admin eingetragen sind, werden in einem automatisierten Verfahren über eine Schnittstelle aus diesen Systemen übernommen. Welche Daten übernommen werden können, ist in Anhang 2 aufgeführt.

Art. 10Bearbeitungsrechte

1

 Die KD und die Vertretungen haben das Recht, alle Daten im EDAssist+ im Rahmen ihrer Zugriffsrechte zu bearbeiten.

2

 …1

3

 Die Einheit für Informatik des EDA verfügt über diejenigen Bearbeitungsrechte, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind.

4

 Alle Bearbeitungsrechte werden im Abrufverfahren ausgeübt.

  1. Aufgehoben durch Ziff. II 4 der V vom 11. Febr. 2026, mit Wirkung seit 1. April 2026 (AS 2026 93).

Art. 11Bekanntgabe von Daten1

Die KD und die Vertretungen können Daten von Personen, die in den Modulen Hotline, Helpline und Konsularschutz erfasst und von einer Krise oder Katastrophe betroffen sind, Rettungskräften, ausländischen Vertretungen und lokalen Behörden bekanntgeben, wenn dies im Interesse der Betroffenen ist.

  1. Fassung gemäss Ziff. II 4 der V vom 11. Febr. 2026, in Kraft seit 1. April 2026 (AS 2026 93).

Art. 12Dokumente

Im EDAssist+ können alle Dokumente zu im Informationssystem erfassten Personen und zu elektronischen Geschäften gespeichert werden.

Art. 13Vernichtung von Datensätzen

1

 Die Daten des Moduls Sozialhilfe werden zehn Jahre nach der letzten Bearbeitung, spätestens aber 30 Jahre nach der Eröffnung des Dossiers vernichtet.

2

 Die Daten der Module Hotline, Helpline und Konsularschutz mit dem Status deaktiviert, erledigt oder archiviert werden spätestens 5 Jahre nach dem letzten Zugriff vernichtet.

3

 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Archivierungsgesetzgebung des Bundes.

3. Abschnitt Travel Admin

Art. 14Zweck

Das Travel Admin dient dem EDA zur Lokalisierung und Kontaktierung von im oder ins Ausland reisenden Personen in Not-, Krisen- oder Katastrophensituationen.

Art. 15Struktur

Das Travel Admin besteht aus einer Datenbank, einem Online-Zugang über die Web-site und einer Applikation für mobile Endgeräte.

Art. 16Inhalt

Das Travel Admin enthält Daten von Personen nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2000 über die Bearbeitung von Personendaten im Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten, die im oder ins Ausland reisen und sich registriert haben.

Art. 17Bearbeitete Daten und Herkunft der Daten

1

 Welche Daten bearbeitet werden, ist in Anhang 3 aufgeführt.

2

 Die Daten werden von den Reisenden und den Vertretungen erfasst.

Art. 18Bearbeitungsrechte

1

 Die KD und die Vertretungen haben das Recht, alle Daten im Travel Admin im Rahmen ihrer Zugriffsrechte zu bearbeiten.1

2

 Die Reisenden verfügen für ihre eigenen Daten über sämtliche Bearbeitungsrechte.

3

 Die Einheit für Informatik des EDA verfügt über diejenigen Bearbeitungsrechte, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind.

4

 Alle Bearbeitungsrechte werden im Abrufverfahren ausgeübt.

  1. Fassung gemäss Ziff. II 4 der V vom 11. Febr. 2026, in Kraft seit 1. April 2026 (AS 2026 93).

Art. 19Bekanntgabe von Daten

1

 Die KD und die Vertretungen können Daten von erfassten Personen, die von einer Krise oder Katastrophe betroffen sind, Rettungskräften, ausländischen Vertretungen und lokalen Behörden bekanntgeben, wenn dies im Interesse der Betroffenen ist.1

2

 Die Daten nach Anhang 2 werden bei Bedarf über eine Schnittstelle in einem automatisierten Verfahren an das EDAssist+ übermittelt.

  1. Fassung gemäss Ziff. II 4 der V vom 11. Febr. 2026, in Kraft seit 1. April 2026 (AS 2026 93).

Art. 20Vernichtung von Datensätzen

1

 Die Daten zu Reisen werden 90 Tage nach Ablauf der angegebenen Reisedauer vernichtet.

2

 Die übrigen Daten werden 2 Jahre nach dem letzten Login vernichtet.

3

 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Archivierungsgesetzgebung des Bundes.

4. Abschnitt Betrieb und Zugriffsberechtigungen

Art. 21Technischer Betrieb und Systemverwaltung

1

 Die Einheit für Informatik des EDA ist für den technischen Betrieb der Informationssysteme verantwortlich.

2

 Die Systemadministratorin oder der Systemadministrator gehört der Einheit für Informatik des EDA an. Sie oder er verwaltet die Informationssysteme, die Datenbanken und die Anwendungen.

3

 Die oder der Anwendungsverantwortliche eines Informationssystems gehört der KD an. Sie oder er bildet die Schnittstelle zwischen der Systemadministratorin oder dem Systemadministrator und den Benutzerinnen und Benutzern.

Art. 22Erteilung der Zugriffsberechtigungen

1

 Die Anwendungsverantwortlichen erteilen den Benutzerinnen und Benutzern die individuellen Zugriffsrechte.

2

 Sie überprüfen jährlich, ob die Voraussetzungen für die Zugriffsberechtigungen weiterhin bestehen.

5. Abschnitt Datensicherheit

Art. 23Sorgfaltspflichten

1

 Die KD sorgt dafür, dass die Daten vorschriftsgemäss bearbeitet werden.

2

 Sie stellt sicher, dass die Daten richtig, vollständig und nachgeführt sind; ausgenommen sind die Daten im Travel Admin, welche die Reisenden selbst bearbeiten können.

Art. 24Bearbeitungsreglement

Die KD erlässt für beide Informationssysteme ein Bearbeitungsreglement. Dieses enthält die organisatorischen und technischen Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit sowie zur Kontrolle der Datenbearbeitung.

Art. 25Protokollierung

1

 Die Zugriffe auf die Informationssysteme und die Bearbeitungen werden laufend protokolliert.

2

 Die Protokolle werden während einem Jahr getrennt vom System, in welchem die Personendaten bearbeitet werden, aufbewahrt.1

  1. Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 124 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).

6. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 27Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2021 in Kraft.

Anhänge

  • EDAssist+ bearbeitete Personendaten
  • Datenkatalog Schnittstellen
  • Travel Admin bearbeitete Personendaten

Die Anhänge sind auf Fedlex einsehbar.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.04.2026. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).