Bundesgesetz vom 26. September 2014 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz, ASG)
SR 195.1 · ASG · 69 Artikel
Auslandschweizergesetz (SR 195.1) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Letzte Änderungen
- Art. 68, geändert in Kraft seit dem 01.01.2018
Auszug aus dem Text (69 Artikel)
1 Dieses Gesetz regelt: a. Massnahmen der Betreuung, Vernetzung und Information der Auslandschweizerinnen und -schweizer, ihre politischen Rechte, die Sozialhilfe, die ihnen gewährt werden kann sowie die Unterstützung spez…
Mit diesem Gesetz will der Bund: a. die Rechte und Pflichten von Schweizer Personen und Institutionen im Ausland sowie seine Dienstleistungen für diese Personen und Institutionen einheitlich und kohärent regeln; b. die Beziehun…
In diesem Gesetz bedeuten: a. Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer: b. Auslandschweizerregister: )» des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) sowie die Papierakten; c. Empfangsstaat: d. Vert…
Die Schweizer Behörden und Vertretungen beachten die Rechtsvorschriften des jeweiligen Empfangsstaates.…
Jede Person trägt die Verantwortung bei der Vorbereitung und Durchführung eines Auslandaufenthaltes oder bei der Ausübung einer Tätigkeit im Ausland.…
Das EDA kann Informationen und Empfehlungen, namentlich Reisehinweise, veröffentlichen.…
1 Das EDA ist die zentrale Anlaufstelle für Anliegen der Schweizer Personen und Institutionen im Ausland. 2 Es erbringt die konsularischen Dienstleistungen in der Regel über sein Vertretungsnetz. 3 Es koordiniert einge…
Der Bundesrat berücksichtigt bei der Festlegung seiner aussenpolitischen Strategie die Interessen der Schweizer Personen und Institutionen im Ausland.…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
