Législation

Verordnung des BAKOM vom 26. Mai 2016 über Fernmeldeanlagen (VFAV)

VFAVSR 784.101.21In KraftStand am 01.01.202617 Artikel

Was sich vorbereitet

Revisionsvorhaben, welche VFAV betreffen, verfolgt bis zur Veröffentlichung in der AS.

Letzte Änderungen

Eine Zeile pro Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung, mit den betroffenen Artikeln.

  • AS 2023 721in Kraft am 01.01.2024
    eingefügt: Art. 1a, 2b, 10c · geändert: Art. 10b
  • AS 2021 475in Kraft am 01.09.2021
    geändert: Art. 7
  • AS 2020 5277in Kraft am 01.01.2021
    geändert: Art. 5
  • AS 2020 3563in Kraft am 01.09.2020
    geändert: Art. 10a
  • AS 2017 7137in Kraft am 09.08.2018
    eingefügt: Art. 2a

5 Veröffentlichungen in der AS, die im geltenden Text zitiert werden.

Europäisches Recht

Rechtsakte der Europäischen Union, die Législation em VFAV zuordnet.

Quelle: EUR-Lex, © Europäische Union. Verbindlich sind allein die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Texte.

Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM), gestützt auf Artikel 31 Absatz 5 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG) und auf die Artikel 3, 7 Absatz 3, 8 Absatz 2, 17 Absatz 4, 19 Absatz 6, 26 Absatz 5, 27 Absatz 1, 33 Absätze 1 und 3 und 35 der Verordnung vom 25. November 2015 über Fernmeldeanlagen (FAV), verordnet:

Art. 1Zusätzliche grundlegende Anforderungen

Die anwendbaren zusätzlichen grundlegenden Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 3 FAV und die betreffenden Funkanlagen sind in Anhang 1 aufgeführt.

Art. 1aMit einem einheitlichen Ladenetzteil kompatible Funkanlagen und entsprechende technische Spezifikationen1

Funkanlagen, die nach Artikel 7 Absatz 2bis FAV mit einem einheitlichen Ladenetzteil kompatibel sein müssen, sind in Anhang 7 Ziffer 1 aufgeführt, die technischen Spezifikationen für Ladefunktionen in Anhang 7 Ziffer 2.

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V des BAKOM vom 23. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 721).

Art. 2Schnittstellen

1

 Die anwendbaren technischen Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 1 FAV für Schnittstellen sind in Anhang 2 aufgeführt.

2

 Die Vorschriften betreffend die Lage der vorgeschriebenen Schnittstellen sind in Anhang 1 Ziffer 4 der Verordnung des Bundesamtes für Kommunikation vom 9. Dezember 19971 über Fernmeldedienste und Adressierungselemente aufgeführt.

  1. SR 784.101.113

Art. 2aInformation zu Betriebsbeschränkungen1

1

 Die Information zu Betriebsbeschränkungen auf der Verpackung nach Artikel 19 Absatz 3 FAV muss sichtbar und lesbar angebracht werden.

2

 Für eine Funkanlage, die das schweizerische Konformitätskennzeichen gemäss Anhang 1 Ziffer 1 trägt, muss die Information in einer der folgenden Formen angebracht werden:

  1. a.

    Piktogramm nach Anhang 6;

  2. b.

    Ausdruck «Betriebsbeschränkungen in CH».

3

 Für eine Funkanlage, die das ausländische Konformitätskennzeichen gemäss Anhang 1 Ziffer 2 trägt, muss die Information in einer der folgenden Formen angebracht werden:

  1. a.

    Piktogramm nach Anhang 6;

  2. b.

    Ausdruck «Beschränkungen oder Anforderungen in», abgefasst in einer für die vom betreffenden Staat bestimmten und für die Endnutzerin oder den Endnutzer leicht verständlichen Sprache, gefolgt von der Abkürzung des Staats gemäss Anhang 6, in dem solche Beschränkungen oder Anforderungen Geltung haben.

4

 Für eine Funkanlage, die beide Konformitätskennzeichen trägt, muss die Information in einer der Formen gemäss Absatz 3 angebracht werden.

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V des BAKOM vom 21. Nov. 2017, in Kraft seit 9. Aug. 2018 (AS 2017 7137).

Art. 2bInformationen zu Ladefunktionen und Ladenetzteilen1

Bei Funkanlagen nach Artikel 7 Absatz 2bis FAV, die mit Kabel aufladbar sind, müssen folgende Informationen angebracht werden:

  1. a.

    die Angaben nach Anhang 7 Ziffer 3 zur Ladefunktion der Funkanlagen und zu den kompatiblen Ladenetzteilen nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe d FAV: in den Sicherheitsanweisungen;

  2. b.

    die Angabe, ob nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe d FAV ein Ladenetzteil im Lieferumfang enthalten ist: mit einem Piktogramm nach Anhang 7 Ziffer 4;

  3. c.

    die Angaben zur Ladefunktion der Funkanlagen und zu den kompatiblen Ladenetzteilen nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe d FAV: mit einem Etikett nach Anhang 7 Ziffer 5.

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V des BAKOM vom 23. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 721).

Art. 3Pflicht der Konformitätsbewertungsstellen

Die Konformitätsbewertungsstellen müssen an den Reglementierungstätigkeiten auf dem Gebiet der Funkanlagen und der Frequenzplanung der folgenden Stellen mitwirken:

  1. a.

    Ausschuss für elektronische Kommunikation (Electronic Communications Committee, ECC);

  2. b.

    die für die Bereiche Akkreditierung oder Bezeichnung zuständigen Untergruppen des ECC.

Art. 4Zulassung von Funkanlagen, die dazu bestimmt sind, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben zu werden

1

 Das Zulassungsverfahren nach Artikel 26 FAV ist in Anhang 4 aufgeführt.

2

 Die anwendbaren technischen und administrativen Vorschriften für Funkanlagen, die dazu bestimmt sind, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden nach Artikel 27 Absatz 4 FAV betrieben zu werden, sind in Anhang 5 aufgeführt.

Art. 5Bewilligung für das Bereitstellen von Funkanlagen auf dem Markt, die dazu bestimmt sind, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben zu werden1

1

 Um eine Bewilligung für das Bereitstellen von Funkanlagen auf dem Markt zu erhalten, die dazu bestimmt sind, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben zu werden (Art. 27 FAV), muss die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine technische Leiterin oder einen technischen Leiter nach Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung vom 18. November 20202 über die Nutzung des Funkfrequenzspektrums (VNF) verfügen.

2

 Artikel 32 Absatz 3 VNF gilt sinngemäss.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V des BAKOM vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5277).
  2. SR 784.102.1

Art. 6Leitungsgebundene Fernmeldeanlagen mit PLC-Technologie

Die technischen und administrativen Vorschriften über das Erstellen und Betreiben von leitungsgebundenen Fernmeldeanlagen mit Powerline-Communication-Technologie (PLC) nach Artikel 33 Absatz 1 FAV sind in Anhang 5 aufgeführt.

Art. 7Abgabe von Funkanlagen

1

 Funkanlagen nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a FAV dürfen nur an militärische Stellen, Zivilschutzorganisationen oder andere in ausserordentlichen Lagen handelnde Organisationen abgegeben werden. Bei der Abgabe muss eine Quittung ausgestellt werden.

2

 Die im Handel erhältlichen, neuen oder gebrauchten Sendeanlagen für die Teilnahme am Amateurfunk dürfen nur abgegeben werden an:

  1. a.

    Inhaberinnen und Inhaber eines Rufzeichens nach Artikel 47f der Verordnung vom 6. Oktober 19971 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich gegen Quittung und gegen Vorweisung der Rechnung des laufenden Jahres betreffend die Verwaltungsgebühr für die Verwaltung eines Rufzeichens (Art. 46 Abs. 8 der Fernmeldegebührenverordnung vom 18. November 20202);

  2. b.

    Wirtschaftsakteurinnen gegen Quittung.

3

 Die Quittung muss die Anzahl der abgegebenen Funkanlagen, deren Marke und Typ, die Adresse und Unterschrift der Person, welcher die Funkanlagen abgegeben wurden, und gegebenenfalls das auf der vorgewiesenen Rechnung angegebene Rufzeichen enthalten. Die Quittung muss nicht unterzeichnet werden, wenn die Funkanlagen per Post zugestellt werden.3

4

 Wer Funkanlagen nach Absatz 2 Buchstabe a abgibt, muss die Quittung zwei Jahre aufbewahren.

5

 Wer Funkanlagen nach den Artikeln 6 Absatz 2 und 25 Absatz 1 Buchstabe a FAV abgibt, muss die Belege zur Bereitstellung auf dem Markt, insbesondere Lieferschein und Rechnung, fünf Jahre aufbewahren.

  1. SR 784.104
  2. SR 784.106
  3. Fassung gemäss Ziff. I der V des BAKOM vom 5. Juli 2021, in Kraft seit 1. Sept. 2021 (AS 2021 475).

Art. 8Erstellen und Betreiben von gebrauchten Fernmeldeanlagen

Gebrauchte Fernmeldeanlagen, für welche die anwendbaren technischen Normen wesentlich geändert haben (Art. 35 FAV), sowie die Vorschriften über ihr Erstellen und ihr Betreiben sind in Anhang 3 aufgeführt.

Art. 9Änderung von durch das BAKOM bezeichneten technischen Normen

Wird eine bezeichnete technische Norm geändert, so veröffentlicht das BAKOM im Bundesblatt, ab welchem Zeitpunkt die Vermutung der Konformität für konforme Funkanlagen nach der vorangehenden Fassung dahinfällt.

Art. 10aÜbergangsbestimmung zur Änderung vom 12. November 20191

Handmobiltelefone mit fortgeschrittenen Rechenfähigkeiten, die der zusätzlichen grundlegenden Anforderung gemäss Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe g FAV in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 6 nicht entsprechen, dürfen bis zum 16. März 2022 in Verkehr gebracht werden.

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V des BAKOM vom 12. Nov. 2019 (AS 2019 4241). Fassung gemäss Ziff. I der V des BAKOM vom 27. Juli 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2020 (AS 2020 3563).

Art. 10bÜbergangsbestimmung zur Änderung vom 21. Juli 20221

Funkanlagen, die den zusätzlichen grundlegenden Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 3 Buchstaben d–f FAV in Verbindung mit Anhang 1 Ziffern 7–9 unterliegen, diese aber nicht erfüllen, dürfen bis zum 31. Juli 2025 in Verkehr gebracht werden.

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V des BAKOM vom 21. Juli 2022 (AS 2022 437). Fassung gemäss Ziff. I der V des BAKOM vom 23. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 721).

Art. 10cÜbergangsbestimmung zur Änderung vom 1. Januar 20241

Funkanlagen, die den technischen Spezifikationen nach Artikel 7 Absatz 2bis in Verbindung mit Anhang 7 Ziffern 1.1–1.12 unterliegen, diese aber nicht erfüllen, dürfen bis zum 27. Dezember 2024 in Verkehr gebracht werden, Funkanlagen nach Ziffer 1.13 bis zum 27. April 2026.

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V des BAKOM vom 23. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 721). Berichtigung vom 15. Aug. 2024 (AS 2024 416).

Art. 11Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 13. Juni 2016 in Kraft.

Anhänge

  • Anwendbare zusätzliche grundlegende Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 3 FAV und die betreffenden Funkanlagen
  • Anwendbare technische Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 1 FAV für Schnittstellen
  • Erstellen und Betreiben von gebrauchten Fernmeldeanlagen nach Artikel 35 FAV
  • Zulassungsverfahren für Funkanlagen, die dazu bestimmt sind, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben zu werden
  • Verschiedene technische und administrative Vorschriften
  • Piktogramm
  • einem einheitlichen Ladenetzteil kompatible Funkanlagen

Die Anhänge sind auf Fedlex einsehbar.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.01.2026. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).