Législation

Verordnung vom 16. November 2016 über die Anerkennung von EU-Genehmigungen und über technische Anforderungen an Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge sowie Motorfahrräder (TAFV 3)

TAFV 3SR 741.414In KraftStand am 01.01.202610 Artikel

Was sich vorbereitet

Keine laufenden Revisionsvorhaben.

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 8 Absatz 1, 9 Absätze 1bis und 3 sowie 106 Absätze 1, 6 und 10 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG), verordnet:

Art. 1Gegenstand und Geltungsbereich

1

 Diese Verordnung regelt:

  1. a.

    die Anerkennung der folgenden Genehmigungen und Bescheinigungen der Europäischen Union (EU) für Fahrzeuge nach Absatz 2: EU-Gesamtgenehmigungen, EU-Teilgenehmigungen und EU-Übereinstimmungsbescheinigungen;

  2. b.

    technische Anforderungen für Fahrzeuge, Fahrzeugsysteme, Fahrzeugteile und Ausrüstungen nach Absatz 2.

2

 Sie gilt für Motorräder nach Artikel 14 Buchstaben a und b der Verordnung vom 19. Juni 19951 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS), für Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge nach Artikel 15 VTS sowie für Motorfahrräder nach Artikel 18 Buchstaben a und b VTS.

  1. SR 741.41

Art. 2Fahrzeugprüfung und Abgaswartung

Die Zulassungsprüfung, die Nachprüfung und die Abgaswartung von Fahrzeugen nach Artikel 1 Absatz 2 richten sich nach der VTS1.2

  1. SR 741.41
  2. Die Änd. vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 betrifft nur den italienischen Text (AS 2025 649).

Art. 3Begriffe

Es gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung vom 19. Juni 19951 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen.

  1. SR 741.511

Art. 4Internationale Regelungen

1

 Die in dieser Verordnung aufgeführten EU-Rechtsakte gelten in der in Anhang 2 VTS1 festgelegten Fassung.

2

 Verweisen diese EU-Rechtsakte ihrerseits auf Bestimmungen anderer EU-Rechtsakte oder auf Bestimmungen von UNECE-Reglementen2, so gelten auch diese Bestimmungen; massgebend ist dabei die in Anhang 2 VTS festgelegte Fassung.

3

 Für die Anwendung der in Anhang 2 VTS aufgeführten internationalen Regelungen gelten die in den jeweiligen Regelungen enthaltenen Übergangsbestimmungen, wobei für die Zulassung auf den Zeitpunkt der Einfuhr oder der Herstellung in der Schweiz abgestellt wird.

  1. SR 741.41
  2. Textausgaben der UNECE-Reglemente können beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur der Bundesrepublik Deutschland kostenlos abgerufen werden unter www.bmvi.de > Verkehr und Mobilität > Verkehrsteilnehmer > Fahrzeuge > KfZ‑technische Vorschriften > UN/ECE-Regelungen, oder sie können gegen Bezahlung bezogen werden beim Bundesamt für Strassen, Abteilung Strassenverkehr, 3003 Bern.

Art. 5Fahrzeugeinteilung nach EU- und nach Schweizer Recht

In Anhang 1 ist festgelegt, welchen Schweizer Fahrzeugkategorien die EU-Fahrzeugklassen nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 entsprechen.

Art. 6Anerkennung von EU-Genehmigungen und ‑Bescheinigungen

1

 EU-Gesamtgenehmigungen, EU-Teilgenehmigungen und EU-Übereinstimmungsbescheinigungen, die nach den in Anhang 2 aufgeführten EU-Rechtsakten ausgestellt wurden, werden anerkannt.

2

 Nicht anerkannt werden Genehmigungen und Bescheinigungen für:

  1. a.

    Fahrzeuge eines Fahrzeugtyps nach Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013;

  2. b.

    Fahrzeuge, die auch auf Schienen, zu Wasser oder in der Luft verwendet werden;

  3. c.

    Ausnahmefahrzeuge (Art. 25 Abs. 1 VTS1) und Arbeitsfahrzeuge (Art. 13 Abs. 1 und 22 Abs. 1 VTS).

  1. SR 741.41

Art. 7Technische Anforderungen

1

 In Anhang 3 sind technische Anforderungen für Fahrzeuge nach Artikel 1 Absatz 2 enthalten.

2

 Absatz 1 gilt nicht für:

  1. a.

    Fahrzeuge nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013;

  2. b.

    Fahrzeuge, die auch auf Schienen, zu Wasser oder in der Luft verwendet werden;

  3. c.

    Fahrzeuge eines Fahrzeugtyps nach Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013.

Art. 8Verhältnis zu den technischen Anforderungen nach der VTS

Für Fahrzeuge, für die keine EU-Genehmigungen nach Artikel 6 Absatz 1 oder entsprechende Konformitätserklärungen des Herstellers oder der Herstellerin vorliegen, gelten die technischen Anforderungen der VTS1.

  1. SR 741.41

Art. 10Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 15. Januar 2017 in Kraft.

Anhänge

  • Fahrzeugeinteilung nach EU- und nach Schweizer Recht
  • Anerkennung von EU-Genehmigungen und ‑Bescheinigungen
  • Technische Anforderungen

Die Anhänge sind auf Fedlex einsehbar.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.01.2026. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).