Législation

Verordnung vom 28. Mai 2025 über die Meldestelle für lebenswichtige Humanarzneimittel

SR 531.80Stand am 15.06.202619 Artikel

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Revisionsvorhaben, welche SR 531.80 betreffen, verfolgt bis zur Veröffentlichung in der AS.

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  • AS 2026 208Grunderlass Verordnung über die Meldestelle für lebenswichtige Humanarzneimittelin Kraft am 15.06.2026
    geändert: Art. 2, 3 · eingefügt: Art. 3a

1 Veröffentlichungen in der AS, die im geltenden Text zitiert werden.

Inhaltsverzeichnis
  1. 1. AbschnittMeldestelle1
  2. 2. AbschnittMeldung2–4
  3. 3. AbschnittInformation und Empfehlungen5–6
  4. 4. AbschnittDatenschutz7–13
  5. 5. AbschnittFinanzierung14
  6. 6. AbschnittSchlussbestimmungen15–18

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 57 Absatz 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, verordnet:

1. Abschnitt Meldestelle

Art. 1

1

 Der Fachbereich Heilmittel der Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung betreibt zur Sicherstellung der Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Humanarzneimitteln eine Meldestelle.

2

 Als lebenswichtig gelten vom Schweizerischen Heilmittelinstitut zugelassene Humanarzneimittel:

  1. a.

    die nicht oder nur eingeschränkt ersetzbar sind; und

  2. b.

    deren Fehlen über längere Zeit gravierende gesundheitliche Folgen hätte.

2. Abschnitt Meldung

Art. 2Meldepflicht1

1

 Die Inhaberinnen der Zulassung von Humanarzneimitteln, die einen im Anhang aufgeführten Wirkstoff enthalten, müssen der Meldestelle Folgendes melden:

  1. a.

    Lagerbestand der Arzneimittel;

  2. b.

    voraussehbare und nicht voraussehbare Versorgungsengpässe und Lieferunterbrüche betroffener Arzneimittel, sofern der Engpass oder Unterbruch voraussichtlich mehr als vierzehn Tage dauert.

2

 Sie müssen den Lagerbestand wöchentlich melden. Das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung kann verfügen, dass der Bestand häufiger oder weniger häufig gemeldet werden muss.

3

 Die Zulassungsinhaberinnen müssen Versorgungsengpässe und Lieferunterbrüche innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Kenntnisnahme melden. Von der Meldepflicht ausgenommen sind Versorgungsengpässe und Lieferunterbrüche, wenn nur die Packungsgrösse einer bestimmten Dosierungsstärke einer Darreichungsform betroffen ist und diese durch eine andere Packungsgrösse ersetzt werden kann.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Mai 2026, in Kraft seit 15. Juni 2026 (AS 2026 208).

Art. 3Inhalt der Meldungen1

1

 Die Zulassungsinhaberinnen müssen Folgendes melden:

  1. a.

    ihren Namen und ihre Adresse sowie eine Ansprechperson;

  2. b.

    Zulassungsnummer und Handelsnummer des Humanarzneimittels;

  3. c.

    genaue Bezeichnung, Wirkstoff, Darreichungsform, Dosierungsstärke und Packungsgrösse des Humanarzneimittels;

  4. d.

    Veränderungen des Lagerbestands, aktueller Lagerbestand und zurückliegende Absätze;

  5. e.

    Zeitpunkt der nächsten Lieferungen und die erwarteten Mengen.

2

 Sie müssen bei der Meldung von Versorgungsengpässen und Lieferunterbrüchen zusätzlich den Sachverhalt melden; dazu gehören insbesondere:

  1. a.

    Ursache und Ausmass;

  2. b.

    Beginn und voraussichtliche Dauer;

  3. c.

    betroffene Stellen im In- und Ausland;

  4. d.

    die Angabe, ob eine gleichwertige Alternative im In- oder Ausland vorhanden ist;

  5. e.

    Massnahmen, die zur Behebung getroffen wurden oder geplant sind.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Mai 2026, in Kraft seit 15. Juni 2026 (AS 2026 208).

Art. 3aÜbermittlung1

1

 Die Meldungen müssen über das Informationssystem der Meldestelle (Heilmittelplattform) übermittelt werden.

2

 Die Betreiberin der Heilmittelplattform stellt eine Schnittstelle zur Verfügung.

3

 Kann die Heilmittelplattform aus technischen Gründen nicht genutzt werden, so müssen die Angaben auf einem anderen elektronischen Weg oder per Post übermittelt werden.

4

 Die Zulassungsinhaberinnen können Dritte mit der Übermittlung beauftragen.

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Mai 2026, in Kraft seit 15. Juni 2026 (AS 2026 208).

Art. 4Hinweise auf Versorgungsengpässe und Lieferunterbrüche

Kantone, Spitäler, Ärzte und Ärztinnen, Apotheker und Apothekerinnen sowie Grosshändlerinnen und Grosshändler können die Meldestelle auf einen möglichen Versorgungsengpass oder Lieferunterbruch hinweisen.

3. Abschnitt Information und Empfehlungen

Art. 5Information von Gesundheitsbehörden und Leistungserbringern

1

 Die Meldestelle prüft die Meldungen und informiert die Gesundheitsbehörden der Kantone und des Bundes sowie die folgenden Leistungserbringer über Versorgungsengpässe und Lieferunterbrüche:

  1. a.

    Ärzte und Ärztinnen;

  2. b.

    Apotheker und Apothekerinnen;

  3. c.

    Hebammen;

  4. d.

    Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin Leistungen erbringen, und Organisationen, die solche Personen beschäftigen;

  5. e.

    Spitäler;

  6. f.

    Geburtshäuser;

  7. g.

    Pflegeheime;

  8. h.

    Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärzte und Ärztinnen dienen.

2

 Der Fachbereich Heilmittel informiert die Gesundheitsbehörden der Kantone und des Bundes sowie die betroffenen Leistungserbringer über alternative Wirkstoffe und Ersatzmöglichkeiten.

3

 Bei einem Hinweis nach Artikel 4 muss die Zulassungsinhaberin den Versorgungsengpass oder Lieferunterbruch bestätigen, bevor die Meldestelle darüber informiert.

Art. 6Empfehlungen

Unterliegt ein Humanarzneimittel der Meldepflicht, so gibt der Fachbereich Heilmittel Empfehlungen ab:

  1. a.

    zur Beschränkung des Einsatzes von Humanarzneimitteln bei bestimmten Indikationen oder für bestimmte Patientengruppen;

  2. b.

    zur Einfuhr von Humanarzneimitteln, die in der Schweiz nicht zugelassen sind, aus einem Land mit vergleichbarer Arzneimittelkontrolle;

  3. c.

    zur Genehmigung von Gesuchen der Zulassungsinhaberinnen um befristetes Inverkehrbringen identischer Humanarzneimittel mit ausländischer Aufmachung.

4. Abschnitt Datenschutz

Art. 7Zugriff auf die Heilmittelplattform

Zugriff auf die Heilmittelplattform haben:

  1. a.

    die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Meldestelle;

  2. b.

    der Datenschutzberater oder die Datenschutzberaterin des Bundesamts für wirtschaftliche Landesversorgung zur Erfüllung seiner beziehungsweise ihrer Kontrollfunktion;

  3. c.

    die für den Betrieb und den Unterhalt des Systems zuständigen Personen.

Art. 8Grundsätze der Datenbekanntgabe

1

 Die Bekanntgabe von Daten der Heilmittelplattform ist nur zulässig an:

  1. a.

    die Gesundheitsbehörde eines Kantons oder des Bundes: zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags;

  2. b.

    Dritte, wenn diese die Daten ausschliesslich zu wissenschaftlichen Zwecken verwenden.

2

 Die Meldestelle muss die Daten vor der Bekanntgabe nach Absatz 1 Buchstabe b anonymisieren und sicherstellen, dass keine Rückschlüsse auf ein Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnis möglich sind.

3

 Die Empfänger und Empfängerinnen der Daten müssen mit organisatorischen und technischen Massnahmen sicherstellen, dass die Daten ausschliesslich für den angegebenen Zweck verwendet werden. Eine Weitergabe der Daten ist nur mit der Zustimmung der Meldestelle zulässig.

Art. 9Datenbekanntgabe an das Schweizerische Heilmittelinstitut

Die Meldestelle gibt den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Schweizerischen Heilmittelinstituts, die folgenden Daten, die sie zur Bearbeitung von Gesuchen nach Artikel 9b Absatz 2 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 20001 (HMG) benötigen, im Abrufverfahren bekannt:

  1. a.

    Daten zu Versorgungsengpässen und Lieferunterbrüchen von Humanarzneimitteln, die der Meldepflicht unterliegen;

  2. b.

    Beurteilungen und Empfehlungen des Fachbereichs Heilmittel über die Versorgungslage;

  3. c.

    Informationen über Ersatzmöglichkeiten.

  1. SR 812.21

Art. 10Datenbekanntgabe an die Helvecura

Die Meldestelle gibt den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Selbsthilfeorganisation der Pflichtlagerhalter von Heilmitteln (Helvecura) die folgenden Daten, die sie für den Vollzug der ihnen im Zusammenhang mit der Pflichtlagerhaltung übertragenen Aufgaben benötigen, im Abrufverfahren bekannt:

  1. a.

    die Liefer- und Absatzdaten der auf der Heilmittelplattform erfassten Humanarzneimittel;

  2. b.

    die Kontaktangaben der Ansprechperson;

  3. c.

    statistische Angaben.

Art. 11Datenbekanntgabe durch Refdata und Helvecura

1

 Die folgenden Stellen müssen der Meldestelle die nachstehenden Daten im Abrufverfahren bekanntgeben:

  1. a.

    die Einrichtung nach Artikel 67 Absatz 3 HMG1 (Refdata): sämtliche Daten der Einrichtung;

  2. b.

    die Helvecura: die Daten zu Ist- und Sollständen sowie zum Absatz von Humanarzneimitteln, die auf der Heilmittelplattform erfasst sind.

2

 Die Meldestelle darf nur Daten abrufen, wenn sie diese benötigt, um ihren gesetzlichen Auftrag zu erfüllen, insbesondere um die erforderlichen Vorbereitungs- und Interventionsmassnahmen zu treffen.

  1. SR 812.21

Art. 12Aufbewahrungsdauer

Die auf der Heilmittelplattform erfassten Daten werden ab dem Zeitpunkt der Erfassung mindestens zehn Jahre aufbewahrt und spätestens 15 Jahre nach der Erfassung vernichtet.

Art. 13Datensicherheit

Der Fachbereich Heilmittel regelt in einem Datenbearbeitungsreglement die organisatorischen und technischen Massnahmen, um die unbefugte Bearbeitung der Daten zu verhindern und die automatische Protokollierung der Datenbearbeitung sicherzustellen.

5. Abschnitt Finanzierung

Art. 14

Der Bund finanziert die Meldestelle.

6. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 15Vollzug

Der Fachbereich Heilmittel vollzieht diese Verordnung.

Art. 16Änderung des Anhangs

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung kann den Anhang nach Anhörung der Kantone, der beteiligten Wirtschaftskreise und der Gesundheitsinstitutionen ändern.

Art. 18Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.

Anhänge

  • Wirkstoffliste

Die Anhänge sind auf Fedlex einsehbar.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 15.06.2026. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).