Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG)
SR 812.21 · HMG · 141 Artikel
Heilmittelgesetz (SR 812.21) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Letzte Änderungen
- Art. 86, geändert (RO 2024 534) in Kraft seit dem 01.01.2025
- Art. 41, geändert (RO 2024 534) in Kraft seit dem 01.01.2025
- Art. 35, geändert (RO 2024 534) in Kraft seit dem 01.01.2025
- Art. 33a, geändert (RO 2024 534) in Kraft seit dem 01.01.2025
- Art. 36, geändert (RO 2024 534) in Kraft seit dem 01.01.2025
- Art. 14, geändert (RO 2023 630) in Kraft seit dem 01.01.2024
Was sich vorbereitet
Laufende Vernehmlassungen, die dieses Gesetz ändern könnten:
- Änderung des Heilmittelgesetzes 3b
- Änderung des Chemikaliengesetzes (ChemG) und des Heilmittelgesetzes (HMG)
Auszug aus dem Text (141 Artikel)
1 Dieses Gesetz soll zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier gewährleisten, dass nur qualitativ hoch stehende, sichere und wirksame Heilmittel in Verkehr gebracht werden. 2 Es soll zudem: a. Konsumentinnen und Konsumenten…
1 Dieses Gesetz gilt für: a. den Umgang mit Arzneimitteln und Medizinprodukten (Heilmittel); b. Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 , soweit sie als Heilmittel verwendet werden;…
1 Der Bundesrat legt für Heilmittel, die devitalisierte menschliche Gewebe oder Zellen oder deren Derivate enthalten oder daraus bestehen, Anforderungen an die Spende, Entnahme, Testung…
1 Wer mit Heilmitteln umgeht, muss dabei alle Massnahmen treffen, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlich sind, damit die Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährdet wird. 2 Bei Komplementärar…
1 Im Sinne dieses Gesetzes gelten als: a. Arzneimittel: a bis Arzneimittel mit Indikationsangabe: a ter Komplementärarzneimittel mit Indikationsangabe: Arzneimittel mit behörd lich genehmigter Angabe eines bestimmten Anwendu…
1 Eine Bewilligung des Instituts braucht, wer Arzneimittel: a. herstellt; b. Futtermitteln beimischt. 2 Der Bundesrat regelt die Ausnahmen von der Bewilligungspflicht. Er kann insbesondere: a. die Herstellung von…
1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn: a. die erforderlichen fachlichen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind; b. ein geeignetes Qualitätssicherungssystem vorhanden ist. 2 Die zuständige Behörde prüft in einer…
1 Arzneimittel und pharmazeutische Hilfsstoffe, deren Herstellung einer Bewilligung bedarf, müssen nach den anerkannten Regeln der Guten Herstellungspraxis hergestellt werden. 2 Der Bundesrat umschrei…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
