Législation

Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG)

SR 812.21 · HMG · 141 Artikel

Heilmittelgesetz (SR 812.21) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

Letzte Änderungen

Was sich vorbereitet

Laufende Vernehmlassungen, die dieses Gesetz ändern könnten:

🔔 Dieses Gesetz in meinem Monitoring verfolgen, bei jeder Änderung benachrichtigt werden →

Auszug aus dem Text (141 Artikel)

Art. 1, Zweck

1 Dieses Gesetz soll zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier gewährleisten, dass nur qualitativ hoch stehende, sichere und wirksame Heilmittel in Verkehr gebracht werden. 2 Es soll zudem: a. Konsumentinnen und Konsumenten…

Art. 2, Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für: a. den Umgang mit Arzneimitteln und Medizinprodukten (Heilmittel); b. Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 , soweit sie als Heilmittel verwendet werden;…

Art. 2 a, Devitalisierte menschliche Gewebe oder Zellen

1 Der Bundesrat legt für Heilmittel, die devitalisierte menschliche Gewebe oder Zellen oder deren Derivate enthalten oder daraus bestehen, Anforderungen an die Spende, Entnahme, Testung…

Art. 3, Sorgfaltspflicht

1 Wer mit Heilmitteln umgeht, muss dabei alle Massnahmen treffen, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlich sind, damit die Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährdet wird. 2 Bei Komplementärar…

Art. 4, Begriffe

1 Im Sinne dieses Gesetzes gelten als: a. Arzneimittel: a bis Arzneimittel mit Indikationsangabe: a ter Komplementärarzneimittel mit Indikationsangabe: Arzneimittel mit behörd lich genehmigter Angabe eines bestimmten Anwendu…

Art. 5, Bewilligungspflicht

1 Eine Bewilligung des Instituts braucht, wer Arzneimittel: a. herstellt; b. Futtermitteln beimischt. 2 Der Bundesrat regelt die Ausnahmen von der Bewilligungspflicht. Er kann insbesondere: a. die Herstellung von…

Art. 6, Voraussetzungen

1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn: a. die erforderlichen fachlichen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind; b. ein geeignetes Qualitätssicherungssystem vorhanden ist. 2 Die zuständige Behörde prüft in einer…

Art. 7, Anforderungen an die Herstellung

1 Arzneimittel und pharmazeutische Hilfsstoffe, deren Herstellung einer Bewilligung bedarf, müssen nach den anerkannten Regeln der Guten Herstellungspraxis hergestellt werden. 2 Der Bundesrat umschrei…

Alle 141 Artikel ansehen →

Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).