Législation

Verordnung vom 29. März 2017 über die Strukturen der Armee (VSA)

VSASR 513.11In KraftStand am 01.01.20269 Artikel

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1 Veröffentlichungen in der AS, die im geltenden Text zitiert werden.

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 60 Absatz 3 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG) und auf die Artikel 4 Absätze 1 und 2 erster Halbsatz sowie 6 Buchstabe c der Armeeorganisation vom 18. März 2016 (AO), verordnet:

Art. 1Strukturen der Armee

Die Strukturen der Armee werden bis auf die Stufe der Truppenkörper im Anhang 1 festgelegt.

Art. 2Truppengattungen

Truppengattungen der Armee sind:

  1. a.

    die Infanterie;

  2. b.

    die Panzertruppen;

  3. c.

    die Artillerie;

  4. d.

    die Fliegertruppen;

  5. e.

    die Fliegerabwehrtruppen;

  6. f.

    die Genietruppen;

  7. g.

    die Führungsunterstützungstruppen;

  8. h.

    die Rettungstruppen;

  9. i.

    die Logistiktruppen;

  10. j.

    die Sanitätstruppen;

  11. k.

    die Militärpolizei;

  12. l.

    die ABC-Abwehrtruppen;

  13. m.

    die Spezialkräfte.

Art. 3Dienstzweige

Dienstzweige der Armee sind:

  1. a.

    der Generalstabsdienst;

  2. b.

    der Nachrichtendienst;

  3. c

    die Armeeseelsorge;

  4. d.

    der Psychologisch-Pädagogische Dienst;

  5. e.

    die zivil-militärische Zusammenarbeit;

  6. f.

    der Bereitschaftsdienst;

  7. g.

    der Abwehrdienst.

Art. 4Grosse Verbände

Grosse Verbände sind:

  1. a.

    das Heer;

  2. b.

    die Territorialdivisionen;

  3. c.

    das Kommando Militärpolizei;

  4. d.

    die Luftwaffe;

  5. e.

    die Mechanisierten Brigaden;

  6. f.

    die Logistikbrigade;

  7. g.

    die Führungsunterstützungsbrigade;

  8. h.

    die Fliegerbrigade;

  9. i.

    die Bodluv-Brigade.

Art. 5Berufsformationen

Berufsformationen der Armee sind:

  1. a.

    das Einsatzkommando Militärpolizei;

  2. b.

    das Einsatzkommando Militärpolizei Sicherheitsdienst;

  3. c.

    das Militärpolizeispezialdetachement;

  4. d.

    das Kommando Kampfmittelbeseitigung und Minenräumung;

  5. e.

    das Armeeaufklärungsdetachement;

  6. f.

    der Dienst für präventiven Schutz der Armee.

Art. 6Nicht in Formationen eingeteilte Angehörige der Armee

Folgende Angehörige der Armee werden nicht in eine Formation eingeteilt:

  1. a.

    der Armee zugewiesene Personen nach Artikel 6 MG;

  2. b.

    Militärdienstpflichtige, die sich im bewilligten Auslandurlaub befinden;

  3. c.

    Militärdienstpflichtige, die vom Assistenz- oder vom Aktivdienst dispensiert sind;

  4. d.

    Militärdienstpflichtige, bei denen besondere persönliche Verhältnisse gemäss Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung vom 22. November 20171 über die Militärdienstpflicht vorliegen und die deshalb vorübergehend nicht in einer Funktion bei der Truppe eingesetzt werden können;

  5. e.

    Angehörige der Armee, die ihre Ausbildungsdienstpflicht noch nicht erfüllt haben, aber aus Bestandesgründen nicht in eine Formation eingeteilt werden können;

  6. ebis.

    Angehörige der Armee in der militärischen Weiterausbildung zum Unteroffizier, höheren Unteroffizier oder Offizier;

  7. f.

    akkreditierte Verteidigungsattachés;

  8. g.

    Durchdiener und Durchdienerinnen, die ihre Ausbildungsdienstpflicht erfüllt haben;

  9. h.

    militärisches Personal, das seine Ausbildungsdienstpflicht erfüllt hat;

  10. i.

    Angehörige der Armee im Jahr der Entlassung aus der Militärdienstpflicht.

  1. SR 512.21

Art. 71

  1. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 826).

Art. 8Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden in Anhang 2 geregelt.

Art. 9Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

Anhänge

  • Strukturen der Armee
  • Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Die Anhänge sind auf Fedlex einsehbar.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.01.2026. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).