Art. 1Strukturen der Armee
Die Strukturen der Armee werden bis auf die Stufe der Truppenkörper im Anhang 1 festgelegt.

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Eine Zeile pro Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung, mit den betroffenen Artikeln.
1 Veröffentlichungen in der AS, die im geltenden Text zitiert werden.
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 60 Absatz 3 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG) und auf die Artikel 4 Absätze 1 und 2 erster Halbsatz sowie 6 Buchstabe c der Armeeorganisation vom 18. März 2016 (AO), verordnet:
Die Strukturen der Armee werden bis auf die Stufe der Truppenkörper im Anhang 1 festgelegt.
Truppengattungen der Armee sind:
die Infanterie;
die Panzertruppen;
die Artillerie;
die Fliegertruppen;
die Fliegerabwehrtruppen;
die Genietruppen;
die Führungsunterstützungstruppen;
die Rettungstruppen;
die Logistiktruppen;
die Sanitätstruppen;
die Militärpolizei;
die ABC-Abwehrtruppen;
die Spezialkräfte.
Dienstzweige der Armee sind:
der Generalstabsdienst;
der Nachrichtendienst;
die Armeeseelsorge;
der Psychologisch-Pädagogische Dienst;
die zivil-militärische Zusammenarbeit;
der Bereitschaftsdienst;
der Abwehrdienst.
Grosse Verbände sind:
das Heer;
die Territorialdivisionen;
das Kommando Militärpolizei;
die Luftwaffe;
die Mechanisierten Brigaden;
die Logistikbrigade;
die Führungsunterstützungsbrigade;
die Fliegerbrigade;
die Bodluv-Brigade.
Berufsformationen der Armee sind:
das Einsatzkommando Militärpolizei;
das Einsatzkommando Militärpolizei Sicherheitsdienst;
das Militärpolizeispezialdetachement;
das Kommando Kampfmittelbeseitigung und Minenräumung;
das Armeeaufklärungsdetachement;
der Dienst für präventiven Schutz der Armee.
Folgende Angehörige der Armee werden nicht in eine Formation eingeteilt:
der Armee zugewiesene Personen nach Artikel 6 MG;
Militärdienstpflichtige, die sich im bewilligten Auslandurlaub befinden;
Militärdienstpflichtige, die vom Assistenz- oder vom Aktivdienst dispensiert sind;
Militärdienstpflichtige, bei denen besondere persönliche Verhältnisse gemäss Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung vom 22. November 20171 über die Militärdienstpflicht vorliegen und die deshalb vorübergehend nicht in einer Funktion bei der Truppe eingesetzt werden können;
Angehörige der Armee, die ihre Ausbildungsdienstpflicht noch nicht erfüllt haben, aber aus Bestandesgründen nicht in eine Formation eingeteilt werden können;
Angehörige der Armee in der militärischen Weiterausbildung zum Unteroffizier, höheren Unteroffizier oder Offizier;
akkreditierte Verteidigungsattachés;
Durchdiener und Durchdienerinnen, die ihre Ausbildungsdienstpflicht erfüllt haben;
militärisches Personal, das seine Ausbildungsdienstpflicht erfüllt hat;
Angehörige der Armee im Jahr der Entlassung aus der Militärdienstpflicht.
Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden in Anhang 2 geregelt.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Die Anhänge sind auf Fedlex einsehbar.
Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.01.2026. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).