Législation

Ordnungsbussenverordnung vom 16. Januar 2019 (OBV)

OBVSR 314.11In KraftStand am 01.08.20266 Artikel

Was sich vorbereitet

Keine laufenden Revisionsvorhaben.

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 5 Absatz 1 und 15 des Ordnungsbussengesetzes vom 18. März 2016 (OBG), verordnet:

Art. 1Bussenlisten

Die Übertretungen von Vorschriften, die im Ordnungsbussenverfahren geahndet werden, und die entsprechenden Bussenbeträge sind in den Anhängen 1 und 2 (Bussenlisten) wie folgt aufgeführt:

  1. a.

    Übertretungen nach dem Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 19581: Anhang 1;

  2. b.

    Übertretungen nach den übrigen Erlassen: Anhang 2.

  1. SR 741.01

Art. 2Konkurrenz in den Bereichen Strassenverkehr und Binnenschifffahrt

1

 Erfüllt die beschuldigte Person durch eine Widerhandlung gegen Strassenverkehrsvorschriften mehrere Ordnungsbussentatbestände, so werden die Bussen dann nicht zusammengezählt, wenn:

  1. a.

    mit dem Parkieren oder Halten des Motorfahrzeugs im Halteverbot zusätzlich ein anderer Tatbestand des ruhenden Verkehrs nach Anhang 1 Ziffer 2 erfüllt ist;

  2. b.

    eine Person für den Sachverhalt zugleich als Fahrzeughalterin und Fahrzeugführerin oder als Fahrzeughalter und Fahrzeugführer nach Anhang 1 Ziffern 4 und 5 verantwortlich ist;

  3. c.

    zwei oder mehr allgemeine Verkehrsregeln, Signale oder Markierungen missachtet werden, die denselben Schutzzweck haben.

2

 Erfüllt die beschuldigte Person durch eine Widerhandlung gegen Binnenschifffahrtsvorschriften mehrere Ordnungsbussentatbestände, so werden die Bussen dann nicht zusammengezählt, wenn zwei oder mehr allgemeine Verkehrsregeln, Signale oder Zeichen missachtet werden, die denselben Schutzzweck haben.

Art. 4Änderung anderer Erlasse

Die Änderung anderer Erlasse wird in Anhang 3 geregelt.

Art. 5Übergangsbestimmung

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung vorrätige Quittungen und Bedenkfristformulare können aufgebraucht werden.

Art. 6Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

Anhänge

  • Bussenliste 1
  • Bussenliste 2
  • Änderung anderer Erlasse

Die Anhänge sind auf Fedlex einsehbar.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.08.2026. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).