Législation

Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

SR 741.01 · 160 Artikel

SVG (SR 741.01) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (160 Artikel)

Art. 1

1 Dieses Gesetz ordnet den Verkehr auf den öffentlichen Strassen sowie die Haftung und die Versicherung für Schäden, die durch Motorfahrzeuge, Fahrräder oder fahrzeugähnliche Geräte verursacht werden. Fassung gemäss Ziff. I des BG vo…

Art. 2

1 Der Bundesrat ist ermächtigt, nach Anhören der Kantone: a. Strassen, die für den allgemeinen Durchgangsverkehr notwendig sind, mit oder ohne Einschränkungen für den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr offen zu erklären; b. für alle o…

Art. 2 a

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Febr. 2005 ( AS 2002 2767 , 2004 5053 Art. 1 Abs. 1; BBl 1999 4462). 1 Der Bund fördert sicheres Fahren durch Sensibilisierungskampagnen und andere präventiv wirks…

Art. 3

1 Die kantonale Strassenhoheit bleibt im Rahmen des Bundesrechts gewahrt. 2 Die Kantone sind befugt, für bestimmte Strassen Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs zu erlassen. Sie können diese B…

Art. 4

1 Verkehrshindernisse dürfen nicht ohne zwingende Gründe geschaffen werden; sie sind ausreichend kenntlich zu machen und möglichst bald zu beseitigen. 2 Wer die Strasse aufbrechen, zur Ablage von Materialien oder zu ähnlichen Zwecken…

Art. 5

1 Beschränkungen und Anordnungen für den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr müssen durch Signale oder Markierungen angezeigt werden, sofern sie nicht für das ganze Gebiet der Schweiz gelten. 2 Strassen und Plätze, die offensichtlich p…

Art. 6

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 ( AS 1975 1257 1268 Art. 1; BBl 1973 II 1173 ). 1 Im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen sind Reklamen und andere Ankündigungen u…

Art. 6 a

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6291 ; BBl 2010 8447 ), mit Ausnahme der Abs. 1, 3 und 4 in Kraft seit 1. Juli 2013. 1 Bund, Kantone und Gemeinden tragen bei Planung, Bau, Un…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).