Législation

Verordnung vom 14. Februar 2007 über die Zuweisung des Bundesanteils am Nationalbankgold an die Alters- und Hinterlassenenversicherung

SR 951.191Nicht mehr in KraftStand am 01.03.20073 Artikel

Was sich vorbereitet

Keine laufenden Revisionsvorhaben.

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Verwendung des Bundesanteils am Nationalbankgold, verordnet:

Art. 1

Die Gutschrift gemäss Artikel 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Verwendung des Bundesanteils am Nationalbankgold erfolgt durch Übertrag auf die Positionen «Anlagen» (Aktiven) und «Kapital AHV» (Passiven) in der Bilanz des Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung.

Art. 2

Im Anhang zur Bilanz ist der überwiesene Betrag und die Summe der jährlichen Anteile an den erzielten Anlageerträgen, welche auf diesen Betrag entfallen, auszuweisen.

Art. 3

Diese Verordnung tritt am 1. März 2007 in Kraft.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.03.2007. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).