Législation

Verordnung des WBF vom 9. April 2008 über die Beglaubigung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren (VUB-WBF)

VUB-WBFSR 946.311In KraftStand am 01.01.202214 Artikel

Was sich vorbereitet

Keine laufenden Revisionsvorhaben.

Inhaltsverzeichnis
  1. 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen1–4
  2. 2. Abschnitt: Form- und Verfahrensvorschriften5–12
  3. 3. Abschnitt: Schlussbestimmungen13–14

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), gestützt auf die Artikel 6 Absatz 1, 11 Absätze 2 und 3, 19 Absatz 3, 20 Absatz 1, 24 Absatz 2 und 25 Absatz 1 der Verordnung vom 9. April 2008 über die Beglaubigung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren (VUB), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1Beglaubigungsstellen

Die in Anhang 1 aufgeführten Handelskammern sind im Inland als Beglaubigungsstellen für ihr geografisches Zuständigkeitsgebiet beauftragt.

Art. 2Be- und Verarbeitungsregeln für bestimmte Erzeugnisse

1

 Die in Anhang 2 Tabelle 1 aufgeführten Erzeugnisse gelten im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c VUB als im Inland ausreichend be- oder verarbeitet, wenn die Voraussetzungen nach Spalte 3 der Liste erfüllt sind.

2

 Die in Anhang 2 Tabelle 2 aufgeführten Erzeugnisse gelten im Sinne von Artikel 11 Absatz 2 VUB nur dann als im Inland ausreichend be- oder verarbeitet, wenn die Voraussetzungen nach Spalte 3 der Liste erfüllt sind.

Art. 3Toleranzregel

Vormaterialien ohne schweizerischen Ursprung dürfen bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden, wenn:

  1. a.

    ihr Gesamtwert höchstens 10 Prozent des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses beträgt; und

  2. b.

    die Anwendung dieses Artikels nicht dazu führt, dass die in Spalte 3 der Listen in Anhang 2 festgelegten höchstzulässigen Prozentsätze für gewisse Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft überschritten werden.

Art. 4Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge

1

 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen geliefert werden, haben den gleichen Ursprung wie die Geräte, Maschinen, Apparate und Fahrzeuge, mit denen zusammen sie als übliche Ausrüstung geliefert werden.

2

 Für wesentliche Ersatzteile, die für früher ausgeführte Geräte, Maschinen, Apparate oder Fahrzeuge der Kapitel 84–92 des Harmonisierten Systems1 bestimmt und für diese Erzeugnisse charakteristisch sind, kann der schweizerische Ursprung beglaubigt werden, wenn:

  1. a.

    es sich um Teile handelt, ohne die das Gerät, die Maschine, der Apparat oder das Fahrzeug nicht betrieben werden kann und die dazu dienen, den ursprünglichen Zustand des betreffenden Erzeugnisses wiederherzustellen;

  2. b.

    die Vorlage eines Ursprungszeugnisses oder einer Ursprungsbescheinigung im Bestimmungsland vorgeschrieben ist; und

  3. c.

    die Gesuchstellerin auf der Rückseite des Gesuchsformulars in Ziffer 3 der Erklärung die notwendigen Angaben macht.

  1. SR 632.10 Anhang

2. Abschnitt: Form- und Verfahrensvorschriften

Art. 5Form der Ursprungsbeglaubigungen

1

 Das Gesuch um eine Ursprungsbeglaubigung ist mit dem Formular Beglaubigungsgesuch nach Anhang 3 zu stellen und zu unterzeichnen. Das Formular ist grundsätzlich auch im elektronischen Verfahren zu verwenden.

2

 Das Ursprungszeugnis ist auf dem Formular nach Anhang 4 auszustellen. Das Formular ist grundsätzlich auch im elektronischen Verfahren zu verwenden.

3

 Das Formular Beglaubigungsgesuch ist auf gelbem, das Formular Ursprungszeugnis auf grünem Papier zu drucken. Im elektronischen Verfahren kann weisses Papier verwendet werden.

4

 Die Ursprungsbescheinigung auf Handelsrechnungen oder anderen Handelsdokumenten wird durch Stempelaufdruck, im elektronischen Verfahren durch entsprechenden Aufdruck vorgenommen.

5

 Ursprungszeugnisse und Ursprungsbescheinigungen sind in einer Landessprache auszustellen. Falls erforderlich, kann eine andere Sprache verwendet werden. Die Beglaubigungsstelle kann die beglaubigte Übersetzung in eine Landessprache verlangen.

6

 Vom Ursprungszeugnis oder von der Ursprungsbescheinigung können Kopien beglaubigt werden. Sie sind als solche zu kennzeichnen.

7

 Für dieselbe Ware kann sowohl ein Ursprungszeugnis als auch eine Ursprungsbescheinigung ausgestellt werden.

Art. 6Ursprungsdeklaration

Die Ursprungsdeklaration ist auf der Handelsrechnung oder einem anderen Handelsdokument gemäss Anhang 5 anzubringen.

Art. 7Übersetzung ausländischer Ursprungsbeglaubigungen

Für ausländische Ursprungsbeglaubigungen, die als Vordokumente nach Artikel 17 VUB dienen, kann die Beglaubigungsstelle eine beglaubigte Übersetzung in eine Landessprache verlangen.

Art. 8Gesuchsverfahren für Ursprungsbeglaubigungen

1

 Die Gesuchstellerin muss das Beglaubigungsgesuch und gegebenenfalls das Formular Ursprungszeugnis ausfüllen. Handelsrechnungen und andere Handelsdokumente, die beglaubigt werden sollen, müssen entsprechende Angaben enthalten.

2

 Das handschriftliche Ausfüllen des Gesuchs hat mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift zu erfolgen.

3

 Die Gesuchstellerin muss:

  1. a.

    den schweizerischen Ursprung der Ware anhand nachprüfbarer Unterlagen nachweisen;

  2. b.

    eine im Inland ausgestellte Ursprungsdeklaration vorlegen; oder

  3. c.

    den ausländischen Ursprung der Ware unter Vorlage eines Basis- oder Nachfolgezeugnisses oder einer Inlandbeglaubigung nach Artikel 17 VUB oder einer gleichwertigen Bescheinigung nachweisen.

4

 Zur Prüfung der Übereinstimmung der Dokumente nach Absatz 3 mit der Ware sind der Beglaubigungsstelle weitere Nachweise, namentlich die auf die Gesuchstellerin lautende Lieferantenrechnung, die Handelsrechnung oder andere mit der Warentransaktion zusammenhängende Dokumente, vorzulegen.

5

 Im vereinfachten oder im elektronischen Verfahren muss die Gesuchstellerin im Zeitpunkt der Einreichung des Beglaubigungsgesuchs über die Dokumente nach Absatz 3 verfügen.

6

 Als gleichwertige Bescheinigungen im Sinne von Absatz 3 Buchstabe c gelten präferenzielle Ursprungsnachweise nach:

  1. a.

    den Artikeln 1 und 9 Absatz 2 der Freihandelsverordnung vom 8. März 20021;

  2. b.

    den Artikeln 1 und 4 der Freihandelsverordnung 2 vom 27. Juni 19952; und

  3. c.

    den Artikeln 20–37 der Ursprungsregelnverordnung vom 17. April 19963.

  1. [AS 2002 1158; 2004 4599, 4971; 2005 569; 2006 867 Anhang Ziff. 3, 2901, 2995 Anhang 4 Ziff. II 8, 4659; 2007 1469 Anhang 4 Ziff. 22, 2273, 3417. AS 2008 3519 Art. 7]. Siehe heute der Freihandelsverordnung 1 vom 18. Juni 2008 (SR 632.421.0).
  2. SR 632.319
  3. [AS 1996 1540; 1998 2035; 2004 1451; 2008 1833 Anhang Ziff. 4. AS 2011 1415 Art. 48]. Siehe heute: die V vom 30. März 2011 (SR 946.39).

Art. 9Vereinbarte Vereinfachungen des Verfahrens und Zulassung zum elektronischen Beglaubigungsverfahren

1

 Die Beglaubigungsstellen können Vereinbarungen im Sinne von Artikel 20 VUB abschliessen, wenn:

  1. a.

    die betreffenden Personen und Unternehmungen regelmässig Gesuche um Ursprungsbeglaubigungen stellen; und

  2. b.

    die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Waren gewährleistet ist.

2

 Zum elektronischen Beglaubigungsverfahren werden Personen und Unternehmungen zugelassen, mit denen die Beglaubigungsstelle eine Vereinbarung nach Absatz 1 abgeschlossen hat.

3

 Die Beglaubigungsstellen können in begründeten Fällen Personen und Unternehmungen ohne eine Vereinbarung nach Absatz 1 zum elektronischen Verfahren zulassen, sofern die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Waren gewährleistet ist.

Art. 10Ursprungsbeglaubigungen für Angebote im öffentlichen

1

 Die Gesuchstellerin muss der Beglaubigungsstelle glaubhaft darlegen, dass die angebotene Ware im Falle des Zuschlags im Inland vollständig gewonnen oder hergestellt oder ausreichend be- oder verarbeitet wird.

2

 Die Angaben auf dem Beglaubigungsgesuch, dem Ursprungszeugnis oder dem Handelsdokument, auf dem die Ursprungsbescheinigung ausgestellt wird, richten sich nach Anhang 6.

Art. 11Nachträgliche Ausstellung von Ursprungsbeglaubigungen

Sofern die erforderlichen Belege nach Artikel 8 Absätze 3 und 4 vorliegen, können für bereits gelieferte Waren nachträglich Ursprungsbeglaubigungen ausgestellt werden.

Art. 12Verlust von Ursprungsbeglaubigungen

1

 Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Ursprungsbeglaubigung kann der Exporteur bei der Beglaubigungsstelle die Ausstellung eines Duplikats beantragen.

2

 Das Duplikat ist mit dem Vermerk «Duplikat», «Duplicata» oder «Duplicato» zu versehen und muss Nummer und Ausstellungsdatum des Originaldokuments enthalten. Der Vermerk kann zusätzlich in einer anderen Sprache angebracht werden.

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 13Aufhebung bisherigen Rechts

[AS 1984 936, 1988 159]

Die Verordnung des EVD vom 15. August 1984 über den Ursprung wird aufgehoben.

Art. 14Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2008 in Kraft.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.01.2022. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).