Législation

Verordnung vom 29. November 2002 über den internationalen Handel mit Rohdiamanten (Diamantenverordnung)

SR 946.231.11In KraftStand am 21.01.202514 Artikel

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  • AS 2007 1469in Kraft am 01.05.2007
    geändert: Art. 1, 6, 7, 8, 9

1 Veröffentlichungen in der AS, die im geltenden Text zitiert werden.

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 2002, in Ausführung des Beschlusses der Kimberley-Prozess-Konferenz vom 5. November 2002, verordnet:

Art. 1Gegenstand1

Diese Verordnung regelt die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Rohdiamanten sowie den Zolllager- und Zollfreilagerverkehr mit solchen.

  1. Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 66 der Zollverordnung vom 1. November 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).

Art. 2Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

  1. a.

    «KP-Zertifizierungssystem»: das Zertifizierungssystem des Kimberley-Prozesses;

  2. b.

    «Teilnehmer»: die im Anhang genannten Staaten und internationalen Organisationen, die am KP-Zertifizierungssystem teilnehmen;

  3. c.

    «Zertifikat»: ein von einem Teilnehmer ausgestelltes, fälschungssicheres Dokument, das eine Rohdiamantensendung als mit dem KP-Zertifizierungssystem in Einklang stehend identifiziert;

  4. d.

    «Rohdiamanten»: Diamanten der Zolltarifnummern1 7102.10, 7102.21 und 7102.31.

  1. SR 632.10 Anhang

Art. 3Einfuhr

1

 Die Einfuhr von Rohdiamanten ist nur gestattet, wenn:

  1. a.

    der Sendung das Zertifikat eines Teilnehmers beiliegt;

  2. b.

    die Rohdiamanten sich in Behältnissen befinden, die gegen Eingriffe geschützt sowie versiegelt sind; und

  3. c.

    klar ersichtlich ist, dass das Zertifikat zur Sendung gehört.

2

 Unregelmässigkeiten werden von den Zollbehörden dem SECO gemeldet.

Art. 4Ausfuhr

1

 Die Ausfuhr von Rohdiamanten ist nur gestattet, wenn:

  1. a.

    die Sendung für einen Teilnehmer bestimmt ist;

  2. b.

    der Sendung ein schweizerisches Zertifikat beiliegt, das von den Zollbehörden bestätigt wird;

  3. c.

    die Rohdiamanten sich in Behältnissen befinden, die gegen Eingriffe geschützt sowie versiegelt sind; und

  4. d.

    klar ersichtlich ist, dass das Zertifikat zur Sendung gehört.

2

 Ein schweizerisches Zertifikat wird von den Zollbehörden bestätigt, wenn:

  1. a.

    der Inhalt der Sendung mit dem Zertifikat übereinstimmt; und

  2. b.

    die Rohdiamanten von einem Teilnehmer in die Schweiz geliefert wurden.

3

 Unregelmässigkeiten werden von den Zollbehörden dem SECO gemeldet.

4

 Schweizerische Zertifikate können gegen eine Gebühr von 50 Franken beim SECO bezogen werden.

Art. 5Vorübergehende Ein- und Ausfuhr

Die Vorschriften für die Ein- und Ausfuhr gelten auch für die vorübergehende Ein- und Ausfuhr von Rohdiamanten.

Art. 6Durchfuhr1

Solange die Rohdiamanten bei der Durchfuhr unter Zollüberwachung stehen, sind die Artikel 3 und 4 nicht anwendbar.

  1. Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 66 der Zollverordnung vom 1. November 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).

Art. 7Zolllagerverkehr1

Die Vorschriften für die Ein- und Ausfuhr gelten auch für die Einlagerung in ein offenes Zolllager, in ein Lager für Massengüter oder in ein Zollfreilager und die Auslagerung aus einem solchen.

  1. Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 66 der Zollverordnung vom 1. November 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).

Art. 8Zuständige Zollstellen1

1

 Die Rohdiamanten dürfen nur bei der Zollstelle der Flughäfen Basel, Genf und Zürich veranlagt werden.

2

 Die Oberzolldirektion kann im Einvernehmen mit dem SECO weitere Zollstellen zur Zollveranlagung von Rohdiamanten zuständig erklären.

  1. Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 66 der Zollverordnung vom 1. November 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).

Art. 9Aufbewahrung von Unterlagen1

Alle für den Handel mit Rohdiamanten wesentlichen Unterlagen sind während fünf Jahren vom Datum der Zollveranlagung an aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Verlangen auszuhändigen.

  1. Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 66 der Zollverordnung vom 1. November 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).

Art. 10Kontrollen

1

 Das SECO führt die Kontrollen durch. Es kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.

2

 Die Kontrollen an der Grenze obliegen dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit1.

  1. Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Oktober 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Januar 2022 angepasst (AS 2021 589).

Art. 11Strafbestimmungen

1

 Wer gegen die Artikel 3–7 dieser Verordnung verstösst, wird nach Artikel 9 des Embargogesetzes bestraft.

2

 Wer gegen Artikel 9 dieser Verordnung verstösst, wird nach Artikel 10 des Embargogesetzes bestraft.

3

 Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 des Embargogesetzes werden vom SECO verfolgt und beurteilt.

4

 Vorbehalten bleiben die Artikel 11 Absatz 2 und 14 Absatz 2 des Embargogesetzes.

Art. 12Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

…1

  1. Die Änderungen können unter AS 2002 4357 konsultiert werden.

Art. 13übergangsbestimmung

Ein schweizerisches Zertifikat wird von den Zollbehörden auch bestätigt, wenn sich die Rohdiamanten vor dem 1. Januar 2003 in der Schweiz befanden.

Art. 14Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

Anhänge

  • Liste der Teilnehmer

Die Anhänge sind auf Fedlex einsehbar.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 21.01.2025. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).