Législation

Verordnung vom 2. Oktober 2000 über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung «Al-Qaïda» oder den Taliban

SR 946.203Nicht mehr in KraftStand am 01.06.202314 Artikel

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  • AS 2023 236in Kraft am 01.06.2023
    geändert: Art. 3
  • AS 2016 671in Kraft am 04.03.2016
    geändert: Art. 7
  • AS 2004 2579in Kraft am 20.05.2004
    geändert: Art. 3, 4 · eingefügt: Art. 4b
  • AS 2002 3955in Kraft am 01.01.2003
    eingefügt: Art. 5a · geändert: Art. 6, 11 · aufgehoben: Art. 8–10
  • AS 2002 1646in Kraft am 02.05.2002
    geändert: Art. 1, 4a · aufgehoben: Art. 1a, 2, 2a–2b
  • AS 2001 1353in Kraft am 12.04.2001
    geändert: Art. 1 · eingefügt: Art. 4a

6 Veröffentlichungen in der AS, die im geltenden Text zitiert werden.

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 22. März 2002 über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen (Embargogesetz, EmbG), verordnet:

Art. 1Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und verwandtem Material1

1

 Die Lieferung, der Verkauf und die Vermittlung von Rüstungsgütern jeder Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeuge und ‑ausrüstung, paramilitärische Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteile dafür, an die in Anhang 2 erwähnten natürlichen und juristischen Personen, Gruppen und Organisationen ist verboten.2

2

 …3

3

 Die Gewährung, der Verkauf und die Vermittlung von technischer Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten an die in Anhang 2 erwähnten natürlichen und juristischen Personen, Gruppen und Organisationen sind verboten.4

4

 Die Absätze 1 und 3 gelten nur so weit, als nicht das Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 19965 sowie das Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 19966 und deren Ausführungsverordnungen anwendbar sind.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 12. April 2001 (AS 2001 1353).
  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2002, in Kraft seit 2. Mai 2002 (AS 2002 1646).
  3. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2002, mit Wirkung seit 2. Mai 2002 (AS 2002 1646).
  4. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2002, in Kraft seit 2. Mai 2002 (AS 2002 1646). (AS 2002 1646).
  5. SR 946.202
  6. SR 514.51

Art. 1a1

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. April 2001 (AS 2001 1353). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2002, mit Wirkung seit 2. Mai 2002 (AS 2002 1646).

Art. 21

  1. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2002, mit Wirkung seit 2. Mai 2002 (AS 2002 1646).

Art. 3Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen1

1

 Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle der natürlichen und juristischen Personen, Gruppen und Organisationen nach Anhang 2 befinden, sind gesperrt.

2

 Es ist verboten, den in Anhang 2 erwähnten natürlichen und juristischen Personen, Gruppen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.

3

 Das Verbot nach Absatz 2 gilt nicht, wenn:

  1. a.

    die Überweisung von Geldern oder das direkte oder indirekte Zurverfügungstellen von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen an auf der Sanktionsliste2 gemäss der Resolution 1988 (2011)3 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen aufgeführte Personen, Unternehmen und Organisationen erforderlich ist zur Erbringung humanitärer Hilfe oder zur Unterstützung anderer Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse in Afghanistan;

  2. b.

    die Überweisung von Geldern oder das direkte oder indirekte Zurverfügungstellen von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen an auf der Sanktionsliste4 gemäss den Resolutionen 1267 (1999), 1989 (2011) und 2253 (2015)5 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen aufgeführte Personen, Unternehmen und Organisationen erforderlich ist zur Erbringung humanitärer Hilfe oder zur Unterstützung anderer Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse durch:

    1. 1.

      die Vereinten Nationen, einschliesslich ihrer Programme, Fonds und sonstiger Einrichtungen und Stellen, sowie ihre Sonderorganisationen und verwandte Organisationen,

    2. 2.

      internationale Organisationen,

    3. 3.

      humanitäre Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitglieder dieser Organisationen,

    4. 4.

      bilateral oder multilateral finanzierte nichtstaatliche Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Hilfe, an den Plänen für Flüchtlingshilfemassnahmen, an anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären Strukturen beteiligen,

    5. 5.

      die Beschäftigten, Beitragsempfängerinnen und -empfänger, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartner der in den Ziffern 1–4 genannten Organisationen, soweit sie in dieser Eigenschaft handeln,

    6. 6.

      alle weiteren vom zuständigen Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen bestimmten Akteure.6

4

 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten und des Eidgenössischen Finanzdepartements Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen zur Wahrung schweizerischer Interessen oder zur Vermeidung von Härtefällen ausnahmsweise bewilligen.7

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Mai 2004, in Kraft seit 20. Mai 2004 (AS 2004 2579).
  2. Die Sanktionsliste ist auf Französisch und Englisch abrufbar unter www.un.org/securitycouncil/fr > Sanctions > Comité des sanctions 1988 > Matériaux relatifs à la liste de sanctions.
  3. Die Resolution ist auf Französisch und Englisch abrufbar unter www.un.org/securitycouncil/fr >Sanctions > Comité des sanctions > Résolutions.
  4. Die Sanktionsliste ist auf Französisch und Englisch abrufbar unter www.un.org/securitycouncil/fr > Sanctions > Comité des sanctions concernant l’EIIL (Daesh) et Al-Qaida > Matériaux relatifs à la liste de sanctions.
  5. Die Resolutionen sind auf Französisch und Englisch abrufbar unter www.un.org/securitycouncil/fr >Sanctions > Comité des sanctions > Résolutions.
  6. Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 26. April 2023 über die Ausnahme von bestimmten Zwangsmassnahmen für die Erbringung humanitärer Hilfe und für die Unterstützung anderer Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse, in Kraft seit 1. Juni 2023 (AS 2023 236).
  7. Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 26. April 2023 über die Ausnahme von bestimmten Zwangsmassnahmen für die Erbringung humanitärer Hilfe und für die Unterstützung anderer Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse, in Kraft seit 1. Juni 2023 (AS 2023 236).

Art. 4Meldepflicht

1

 Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperre nach Artikel 3 Absatz 1 fallen, müssen diese dem SECO unverzüglich melden.

2

 Personen und Institutionen, die Kenntnisse über wirtschaftliche Ressourcen haben, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 3 Absatz 1 fallen, müssen diese dem SECO unverzüglich melden.1

3

 Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.2

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Mai 2004, in Kraft seit 20. Mai 2004 (AS 2004 2579).
  2. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Mai 2004, in Kraft seit 20. Mai 2004 (AS 2004 2579).

Art. 4aEin- und Durchreise1

1

 Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist den in Anhang 2 aufgeführten natürlichen Personen verboten.2

2

 Das Staatssekretariat für Migration3 kann in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder zur Wahrung schweizerischer Interessen Ausnahmen gewähren.

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 12. April 2001 (AS 2001 1353).
  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2002, in Kraft seit 2. Mai 2002 (AS 2002 1646).
  3. Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2015 angepasst.

Art. 4bVollzug der Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen1

Die zuständigen Behörden ergreifen auf Anweisung des SECO die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, z.B. die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Mai 2004, in Kraft seit 20. Mai 2004 (AS 2004 2579).

Art. 5Begriffsbestimmungen

In dieser Verordnung bedeuten:

  1. a.

    Taliban: die «Taliban», «Taleban» oder «Islamic Movement of Taliban», einschliesslich deren Gesellschaften, Unternehmungen, Einrichtungen, Körperschaften und Untergruppen, die sich im Besitz oder unter der Kontrolle der Taliban befinden;

  2. b.

    Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldenverpflichtungen, Wertpapiere und Schuldtitel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;

  3. c.

    Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht; ausgenommen sind normale Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten;

  4. d.

    wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Buchstabe b;

  5. e.

    Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung ihrer Verwendung zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen.

Art. 5aKontrolle1

1

 Das SECO führt die Kontrollen durch.

2

 Die Kontrolle an der Grenze obliegt dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit2.

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3955).
  2. Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2022 angepasst (AS 2021 589).

Art. 6Strafbestimmungen1

1

 Wer gegen die Artikel 1, 3 und 4a dieser Verordnung verstösst, wird nach Artikel 9 des Embargogesetzes bestraft.

2

 Wer gegen Artikel 4 dieser Verordnung verstösst, wird nach Artikel 10 des Embargogesetzes bestraft.

3

 Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 des Embargogesetzes werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.

4

 Vorbehalten bleiben die Artikel 11 und 14 Absatz 2 des Embargogesetzes.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3955).

Art. 7Automatische Übernahme von Listen der Personen, Gruppen und Organisationen, die Gegenstand von Sanktionen sind1

Die Listen, die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen bzw. das zuständige Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen betreffend natürliche und juristische Personen, Gruppen und Organisationen erlassen oder aktualisiert hat (Anhang 2), werden automatisch übernommen. Die Einträge nach Anhang 2 werden weder in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) noch in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) veröffentlicht.

  1. Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 4. März 2016 über die automatische Übernahme von Sanktionslisten des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, in Kraft seit 4. März 2016 (AS 2016 671).

Art. 11Inkrafttreten1

Diese Verordnung tritt am 3. Oktober 2000 in Kraft.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3955).

Anhänge

  • das Ein- und Durchreiseverbot und das Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern richten, sowie juristische Personen, Gruppen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern richten

Die Anhänge sind auf Fedlex einsehbar.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.06.2023. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).