Législation

Verordnung vom 25. November 2020 über die Ausfuhr und Vermittlung von Gütern zur Internet- und Mobilfunküberwachung (VIM)

VIMSR 946.202.3In KraftStand am 01.07.20218 Artikel

Was sich vorbereitet

Keine laufenden Revisionsvorhaben.

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 6 Absatz 3 des Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezember 1996 (GKG), verordnet:

Art. 1Bewilligungspflicht

Wer die im Anhang aufgeführten Güter zur Internet- und Mobilfunküberwachung ausführen oder vermitteln will, braucht eine Einzelbewilligung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO); dies gilt auch für das Zurückschicken von Gütern an die ursprüngliche Lieferantin oder an den ursprünglichen Lieferanten.

Art. 2Ausnahmen

Es ist keine Bewilligung erforderlich, wenn die Güter:

  1. a.

    von schweizerischen Strafverfolgungsbehörden oder dem Nachrichtendienst des Bundes (NDB) für internationale Einsätze oder zu Ausbildungszwecken ausgeführt werden;

  2. b.

    von schweizerischen Truppen und deren Angehörigen für internationale Einsätze oder zu Ausbildungszwecken ausgeführt werden;

  3. c.

    von schweizerischen Rettungsdiensten für Such- und Rettungseinsätze im Ausland verwendet werden.

Art. 3Verweigerung

Die Bewilligung wird verweigert, wenn:

  1. a.

    Grund zur Annahme besteht, dass die Güter von der Endempfängerin oder dem Endempfänger zur Repression verwendet werden;

  2. b.

    ein Verweigerungsgrund nach Artikel 6 GKG oder nach Artikel 6 der Güterkontrollverordnung vom 3. Juni 20161 (GKV) vorliegt.

  1. SR 946.202.1

Art. 4Zuständigkeiten im Bewilligungsverfahren

1

 Das SECO entscheidet im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten, des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport und des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation sowie nach Anhörung des NDB über die Erteilung oder Verweigerung der Bewilligung.

2

 Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet der Bundesrat auf Antrag des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF).

Art. 5Verhältnis zur Güterkontrollverordnung

SR 946.202.1

Im Übrigen richten sich die Ausfuhr und die Vermittlung der Güter nach der GKV.

Art. 6Anpassung des Anhangs

SR 946.202.1

Das WBF passt den Anhang dieser Verordnung an, falls die Anhänge der GKV geändert werden und dies für die vorliegende Verordnung massgeblich ist.

Art. 7Aufhebung eines anderen Erlasses

[AS 2015 1527; 2019 1291; 2020 827]

Die Verordnung vom 13. Mai 2015 über die Ausfuhr und Vermittlung von Gütern zur Internet- und Mobilfunküberwachung wird aufgehoben.

Art. 8Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.07.2021. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).