Législation

Verordnung vom 11. September 2002 über die Überwachung der Einfuhr bestimmter Industriegüter

SR 946.201.1In KraftStand am 01.01.20227 Artikel

Was sich vorbereitet

Keine laufenden Revisionsvorhaben.

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über aussenwirtschaftliche Massnahmen, verordnet:

Art. 1Zweck und Geltungsbereich

SR 632.10 Anhang

Zur Überwachung der Entwicklung der Handelsströme wird die Einfuhr bestimmter Industriegüter der Kapitel 72 und 73 des schweizerischen Zolltarifs einer Bewilligungspflicht unterstellt.

Art. 2Bewilligungspflicht

1

 Waren, die der Bewilligungspflicht unterliegen, dürfen vom Zollamt nur abgefertigt werden, wenn die Einfuhrbewilligung vorliegt und die Toleranzgrenzen nach Artikel 5 eingehalten sind.

2

 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)1 bestimmt die Waren, deren Einfuhr der Bewilligungspflicht unterliegt.

3

 Es kann Kleinsendungen von der Bewilligungspflicht befreien.

  1. Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

Art. 3Bewilligungsverfahren

1

 Einfuhrbewilligungen werden Personen und Unternehmen mit Wohnsitz oder Sitz im schweizerischen Zollgebiet auf Gesuch hin erteilt.

2

 Bewilligungsstelle ist das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO).

3

 Es erteilt die Bewilligung für die beantragte Menge innerhalb von höchstens sieben Arbeitstagen nach Eingang des vollständig ausgefüllten Einfuhrgesuchs. Die Bewilligung ist kostenlos.

4

 Die Bewilligung ist vier Monate gültig.

Art. 4Einfuhrgesuche

1

 Einfuhrgesuche müssen folgende Angaben enthalten:

  1. a.

    Name und vollständige Adresse des Empfängers oder des bevollmächtigten Vertreters;

  2. b.

    Name und vollständige Adresse des Exporteurs;

  3. c.

    Ursprungsland;

  4. d.

    Herkunftsland;

  5. e.

    Anzahl oder Menge;

  6. f.

    genaue Warenbezeichnung und Tarifnummer des schweizerischen Zolltarifs;

  7. g.

    Nettogewicht;

  8. h.

    Wert franko Grenze unverzollt;

  9. i.

    Datum und Unterschrift des Empfängers oder des bevollmächtigten Vertreters.

2

 Das WBF kann bestimmen, dass dem Einfuhrgesuch Unterlagen, wie Faktura oder Bestellungsbestätigung, beizulegen sind.

Art. 5Toleranzgrenzen

Weicht der Preis pro Einheit, zu dem das Geschäft getätigt wird, um weniger als 5 Prozent von dem auf dem Einfuhrgesuch angegebenen Preis ab oder übersteigt die Gesamtmenge der zur Einfuhr angemeldeten Waren die auf dem Einfuhrgesuch angegebene Menge um weniger als 5 Prozent, so steht dies der Zollabfertigung nicht entgegen.

Art. 6Vollzug

Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2022 angepasst (AS 2021 589).

Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit wird mit dem Vollzug an der Grenze beauftragt.

Art. 7Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 12. September 2002 in Kraft.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.01.2022. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).