Législation

Verordnung vom 1. Mai 2013 über die Organisation des Nationalen Kontaktpunktes für die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen und über seinen Beirat (NKPV-OECD)

SR 946.15In KraftStand am 01.06.201313 Artikel

Was sich vorbereitet

Keine laufenden Revisionsvorhaben.

Inhaltsverzeichnis
  1. 1. AbschnittNationaler Kontaktpunkt für die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen1–4
  2. 2. AbschnittEidgenössische Kommission zur Beratung5–11
  3. 3. Abschnitt: Schlussbestimmungen12–13

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 55, 57 und 57c Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997, verordnet:

1. Abschnitt Nationaler Kontaktpunkt für die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen

Art. 1Aufgaben

1

 Der Nationale Kontaktpunkt für die OECD1-Leitsätze für multinationale Unternehmen (NKP) fördert im Sinne von Ziffer I.11 der OECD-Leitsätze vom 25. Mai 20112 für multinationale Unternehmen (OECD-Leitsätze) die Umsetzung dieser Leitsätze durch international tätige Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in der Schweiz.

2

 Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. a.

    Er fördert die Kenntnis und Verbreitung der OECD-Leitsätze.

  2. b.

    Er nimmt Eingaben über mögliche Verstösse von Unternehmen gegen die OECD-Leitsätze entgegen und vermittelt zwischen den Beteiligten.

  3. c.

    Er beantwortet Anfragen zu den OECD-Leitsätzen.

  1. Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
  2. Erklärung des OECD-Rats auf Ministerebene vom 25. Mai 2011; www.oecd.org > Topics > Industry and Entrepreneurship > Guidelines or International Enterprises; eine deutsche Übersetzung findet sich im Bericht vom 11. Januar 2012 zur Aussenwirtschaftspolitik 2011, BBl 2012 827, hier 938.

Art. 2Zuständigkeit

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) führt den NKP.

Art. 3Eingaben

1

 Eingaben über mögliche Verstösse gegen die OECD-Leitsätze können von einzelnen Personen und Gruppierungen eingereicht werden.

2

 Sie müssen schriftlich eingereicht werden.

Art. 4Verfahren bei der Behandlung von Eingaben

1

 Der NKP erstellt unter Berücksichtigung der Verfahrensbestimmungen der OECD-Leitsätze eine Anleitung für die Behandlung von Eingaben.

2

 Für die Behandlung einer Eingabe setzt der NKP eine verwaltungsinterne Arbeitsgruppe ein, in der Vertreterinnen oder Vertreter der von der Eingabe betroffenen Stellen der Bundesverwaltung Einsitz nehmen.

2. Abschnitt Eidgenössische Kommission zur Beratung

Art. 5Stellung

Die Eidgenössische Kommission zur Beratung des Nationalen Kontaktpunktes für die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen (NKP-Beirat) ist eine ständige Verwaltungskommission im Sinne von Artikel 8a Absatz 2 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19981 (RVOV).

  1. SR 172.010.1

Art. 6Aufgaben

1

 Der NKP-Beirat berät den NKP bei seiner strategischen Ausrichtung sowie bei der Anwendung der OECD-Leitsätze und der Verfahrensanleitung des NKP.

2

 Er fördert den Dialog zwischen den Interessengruppen und trägt zur effektiven Umsetzung der OECD-Leitsätze bei.

Art. 7Zusammensetzung und Wahl

1

 Der NKP-Beirat besteht aus 14 Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus:

  1. a.

    der Direktorin oder dem Direktor des SECO und drei weiteren Mitgliedern der Bundesverwaltung;

  2. b.

    je zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Arbeitgeberverbände, der Gewerkschaften, der Wirtschaftsverbände, der Nichtregierungsorganisationen und der Wissenschaft.

2

 Der NKP-Beirat wird gemeinsam präsidiert von der Direktorin oder dem Direktor des SECO und von einem weiteren Mitglied des NKP-Beirats nach Absatz 1 Buchstabe b.

3

 Der Bundesrat ernennt die Mitglieder des NKP-Beirats und das Ko-Präsidium auf Antrag des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF).

Art. 8Sitzungen

1

 Der NKP-Beirat tagt zweimal im Jahr. Bei Bedarf werden weitere Sitzungen durchgeführt.

2

 Die Sitzungen werden durch das Ko-Präsidium einberufen.

3

 Der NKP-Beirat kann Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des NKP sowie weitere verwaltungsinterne und -externe Expertinnen und Experten zu den Sitzungen einladen.

Art. 9Nichtöffentlichkeit und Information

1

 Die Beratungen des NKP-Beirats sind nicht öffentlich.

2

 Der NKP-Beirat veröffentlicht nach jeder Sitzung eine kurze Mitteilung über seine Beratungen. Er berichtet im Jahresbericht des NKP über seine Tätigkeit.

Art. 10Entschädigung und Kostenträger

1

 Die Entschädigung der Mitglieder des NKP-Beirats richtet sich nach den Bestimmungen der RVOV1.

2

 Die Kosten des NKP-Beirats werden vom WBF getragen.

  1. SR 172.010.1

Art. 11Sekretariat

Das SECO führt das Sekretariat des NKP-Beirats.

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 12Änderungen bisherigen Rechts.

Die Änderung kann unter AS 2013 1313 konsultiert werden.

…

Art. 13Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2013 in Kraft.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.06.2013. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).