Législation

Verordnung des WBF vom 7. Juni 2010 über die Deklaration von Holz und Holzprodukten

SR 944.021.1In KraftStand am 01.10.20223 Artikel

Was sich vorbereitet

Keine laufenden Revisionsvorhaben.

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), gestützt auf die Artikel 1 Absatz 2 und 2 Absatz 2 der Verordnung vom 4. Juni 2010 über die Deklaration von Holz und Holzprodukten, verordnet:

Art. 1Deklarationspflichtige Hölzer und Holzprodukte

Die Deklarationspflicht gilt für die Hölzer und Holzprodukte nach dem Anhang.

Art. 2Referenzsystem für die Deklaration der Holzart

Als Referenzsystem zur Deklaration der Holzart gelten:

  1. a.

    das Handelshölzerverzeichnis der Schweizer Holzhandelszentrale1; und

  2. b.

    die Norm SN EN 13556:20032.

  1. Das Verzeichnis kann eingesehen werden unter: www.konsum.admin.ch.
  2. Der Text dieser Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.

Art. 3Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2010 in Kraft.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.10.2022. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).