Art. 1Deklarationspflichtige Hölzer und Holzprodukte
Die Deklarationspflicht gilt für die Hölzer und Holzprodukte nach dem Anhang.

Keine laufenden Revisionsvorhaben.
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), gestützt auf die Artikel 1 Absatz 2 und 2 Absatz 2 der Verordnung vom 4. Juni 2010 über die Deklaration von Holz und Holzprodukten, verordnet:
Die Deklarationspflicht gilt für die Hölzer und Holzprodukte nach dem Anhang.
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2010 in Kraft.
Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.10.2022. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).