Législation

Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Marktbeobachtung im Landwirtschaftsbereich

SR 942.31In KraftStand am 01.01.20176 Artikel

Was sich vorbereitet

Keine laufenden Revisionsvorhaben.

Letzte Änderungen

Eine Zeile pro Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung, mit den betroffenen Artikeln.

  • AS 2016 3407Grunderlass Verordnung über die Marktbeobachtung im Landwirtschaftsbereichin Kraft am 01.01.2017
    geändert: Art. 1
  • AS 2007 6471Grunderlass Verordnung über die Preisbeobachtung im Landwirtschaftsbereichin Kraft am 01.01.2008
    geändert: Art. 2 · eingefügt: Art. 2a

2 Veröffentlichungen in der AS, die im geltenden Text zitiert werden.

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 27, 177 und 185 Absätze 2 und 3 des Landwirtschaftsgesetzes, verordnet:

Art. 1Marktbeobachtungsstelle1

1

 Das Bundesamt für Landwirtschaft führt eine Marktbeobachtung im Bereich der Land- und Ernährungswirtschaft durch. Dazu unterhält es eine Marktbeobachtungsstelle.

2

 Die Marktbeobachtungsstelle erfasst periodisch das Preisniveau landwirtschaftlicher Erzeugnisse und von deren Verarbeitungsprodukten auf verschiedenen Verarbeitungs- und Handelsstufen.

3

 Sie kann zusätzlich periodisch das Preisniveau von Produktionsmitteln auf verschiedenen Verarbeitungs- und Handelsstufen erfassen.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3407).

Art. 2Der Marktbeobachtung unterstehende Waren

1

 Der Marktbeobachtung unterstehen folgende Warengruppen:

  1. a.

    Fleisch sowie Fleisch- und Wurstwaren;

  2. b.

    Milch und Milchprodukte;

  3. c.

    Eier und Geflügel;

  4. d.

    Ackerbauprodukte und deren Verarbeitungserzeugnisse;

  5. e.

    Früchte und Gemüse und deren Verarbeitungserzeugnisse;

  6. f.

    landwirtschaftliche Produktionsmittel.

2

 Die Marktbeobachtungsstelle bestimmt die einzelnen Waren, deren Marktdaten beobachtet werden.1

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6471).

Art. 2aMitwirkung der Marktteilnehmer1

Die Marktteilnehmer sind verpflichtet, der Marktbeobachtungsstelle nach deren zeitlichen und gegenständlichen Vorgaben die Marktdaten zu liefern.

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6471).

Art. 3Mitwirkung weiterer Stellen

Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6471). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

Der Marktbeobachtungsstelle sind Datensätze oder Statistiken, die andere Behörden des Bundes, der Kantone oder der Gemeinden im Rahmen von Preiserhebungen erstellt haben, zur Verfügung zu stellen.

Art. 4Information der Öffentlichkeit

Die Marktbeobachtungsstelle informiert die Öffentlichkeit regelmässig über die Ergebnisse ihrer Erhebungen.

Art. 5Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.01.2017. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).