Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), gestützt auf die Artikel 5 Absatz 2, 8 Absatz 2, 11 Absatz 2, 16 Absatz 2, 17 Absatz 2, 24 Absatz 3 und 33 der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 (Messmittelverordnung), verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Diese Verordnung regelt:
- a.
die Anforderungen an Messmittel für Gasgemischanteile für Motoren mit Fremdzündung, Messmittel für Dieselrauch für Motoren mit Selbstzündung und Messmittel für Nanopartikel aus Verbrennungsmotoren;
- b.
die Verfahren für das Inverkehrbringen dieser Messmittel1;
- c.
die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit dieser Messmittel.
- Ausdruck gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 22. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5371). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Art. 2Geltungsbereich
Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 22. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5371).Dieser Verordnung unterstehen Messmittel für Gasgemischanteile, Messmittel für Dieselrauch und Messmittel für Nanopartikel, die für:
- a.
die Abgaswartung durch Betriebe nach Artikel 35 der Verordnung vom 19. Juni 19951 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) eingesetzt werden;
- b.
die Abgasnachkontrolle nach Artikel 36 VTS durch die Zulassungsbehörde sowie die Abgasnachkontrolle durch die Polizei eingesetzt werden;
- c.
die periodische Kontrolle der Partikelfilter-Systeme nach Artikel 15 der Verordnung vom 14. Oktober 20152 über die Anforderungen an Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern und nach Artikel 5 der Ausführungsbestimmungen des UVEK vom 28. August 20173 zur Verordnung über die Anforderungen an Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern eingesetzt werden;
- d.
die Abgaswartung oder Abgasnachuntersuchung nach Artikel 13.11a Absatz 7 der Verordnung vom 17. Januar 19764 über die Schifffahrt auf dem Bodensee eingesetzt werden;
- e.
die Emissionsmessungen und -kontrollen nach Artikel 13 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 19855 bei Baumaschinen sowie Maschinen und Geräten mit Verbrennungsmotor eingesetzt werden;
- f.
die Ermittlung von Referenzwerten von Zulassungsbehörden eingesetzt werden.
- SR 741.41
- SR 747.201.3
- SR 747.201.31
- SR 747.223.1
- SR 814.318.142.1
In dieser Verordnung bedeuten:
- a.
Messmittel für Gasgemischanteile: Messmittel, das die Volumenanteile von Abgasbestandteilen aus einem Teilstrom des Abgases eines im Stationärbetrieb laufenden Motors mit Fremdzündung bei vorhandener Feuchtigkeit bestimmt;
- b.
Messmittel für Dieselrauch: Messmittel, das den Spitzenwert der optischen Trübung aus einem Teilstrom des Abgases eines Motors mit Selbstzündung bei freier Beschleunigung, die Leerlaufdrehzahl und die Abregeldrehzahl bestimmt;
- c.
Messmittel für Nanopartikel aus Verbrennungsmotoren: Messmittel, das die Anzahlkonzentration von Nanopartikeln aus einem Teilstrom des Abgases eines Verbrennungsmotors bestimmt.
2. Abschnitt: Messmittel für Gasgemischanteile
Art. 4Grundlegende Anforderungen
Messmittel für Gasgemischanteile müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 1 der vorliegenden Verordnung erfüllen.
Art. 5Verfahren für das Inverkehrbringen
Die Konformität der Messmittel für Gasgemischanteile mit den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 4 wird nach Wahl der Herstellerin nach einem der folgenden Verfahren nach Anhang 2 der Messmittelverordnung bewertet und bescheinigt:
- a.
Bauartprüfung (Modul B), gefolgt von der Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Qualitätssicherung für die Produktion (Modul D);
- b.
Bauartprüfung (Modul B), gefolgt von der Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Prüfung der Produkte (Modul F);
- c.
Konformitätserklärung auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung, ergänzt durch eine Entwurfsprüfung (Modul H1).
Art. 6Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit1
Messmittel für Gasgemischanteile müssen jährlich nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 3 Ziffer 1 der vorliegenden Verordnung durch die kantonalen Eichämter nachgeeicht werden.
- Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4551).
3. Abschnitt: Messmittel für Dieselrauch
Art. 7Grundlegende Anforderungen
Messmittel für Dieselrauch müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 2 der vorliegenden Verordnung erfüllen.
Art. 8Verfahren für das Inverkehrbringen
Messmittel für Dieselrauch bedürfen einer ordentlichen Zulassung und einer Ersteichung nach Anhang 5 der Messmittelverordnung.
Art. 9Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit1
Messmittel für Dieselrauch müssen jährlich nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 3 Ziffer 1 der vorliegenden Verordnung durch die kantonalen Eichämter nachgeeicht werden.
- Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4551).
3a. Abschnitt: Messmittel für Nanopartikel aus Verbrennungsmotoren
Art. 9aGrundlegende Anforderungen
Messmittel für Nanopartikel aus Verbrennungsmotoren müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 4 Buchstabe B Ziffern 1–5 der vorliegenden Verordnung erfüllen.
Art. 9bVerfahren für das Inverkehrbringen1
Messmittel für Nanopartikel aus Verbrennungsmotoren bedürfen einer ordentlichen Zulassung und einer Ersteichung nach Anhang 5 der Messmittelverordnung.
- Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 4. März 2021, in Kraft seit 15. April 2021 (AS 2021 147).
Art. 9cVerfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit
Messmittel für Nanopartikel aus Verbrennungsmotoren müssen folgenden Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit unterzogen werden:
- a.
Nacheichung nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 4 Buchstabe B Ziffer 6 der vorliegenden Verordnung jährlich durch das Eidgenössische Institut für Metrologie oder eine ermächtigte Eichstelle; und
- b.
Instandhaltung nach Anhang 7 Ziffer 7 der Messmittelverordnung und nach Anhang 4 Buchstabe B Ziffer 6 der vorliegenden Verordnung mindestens jährlich durch eine fachkompetente Person.
- Aufgehoben durch Ziff. I der V des EJPD vom 4. März 2021, mit Wirkung seit 15. April 2021 (AS 2021 147).
4. Abschnitt: Pflichten der Verwenderin
Zusätzlich zur Verantwortung nach Artikel 21 Absatz 1 der Messmittelverordnung trägt die Verwenderin auch die Verantwortung dafür, dass:
- a.
die Anweisungen der Herstellerin zum Einbau und zur Inbetriebnahme des Messmittels befolgt werden;
- b.
die Messmittel gemäss den Vorgaben der Herstellerin in Stand gehalten werden.
5. Abschnitt: Fehlergrenzen bei Kontrollen
Bei Beanstandungen im Sinne von Artikel 29 Absatz 1 der Messmittelverordnung oder bei der amtlichen Kontrolle von Messmitteln ausserhalb der Eichung gelten die in den Anhängen 1, 2 und 4 der vorliegenden Verordnung festgelegten Fehlergrenzen.
- Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 22. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5371).
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 12Aufhebung bisherigen Rechts
[AS 1993 2985, 1998 1796 Art. 1 Ziff. 23]Die Verordnung vom 20. Oktober 1993 über Abgasmessgeräte für Verbrennungsmotoren wird aufgehoben.
Art. 13Übergangsbestimmungen
1 Messmittel für Gasgemischanteile und Messmittel für Dieselrauch, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geeicht wurden, dürfen weiterhin der Nacheichung unterzogen werden. Die Messmittel müssen bei der Nacheichung die Fehlergrenzen nach den bisherigen Bestimmungen einhalten.
2 Messmittel für Gasgemischanteile und Messmittel für Dieselrauch, die nach bisherigem Recht zugelassen wurden, können noch während zehn Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebracht und der Ersteichung nach Anhang 5 Ziffer 2 der Messmittelverordnung unterzogen werden. Sie dürfen auch nach Ablauf der zehn Jahre nachgeeicht werden.
Art. 13aÜbergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. März 20211
1 Konformitätsbescheinigungen für Messmittel für Nanopartikel aus Verbrennungsmotoren, die nach der bisherigen Regelung dieser Verordnung ausgestellt wurden, bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig.
2 Nach Ablauf der Gültigkeit der Konformitätsbescheinigungen nach Absatz 1 müssen die Messmittel für Nanopartikel aus Verbrennungsmotoren neu nach Artikel 9b in Verkehr gebracht werden.
- Eingefügt durch Ziff. I der V des EJPD vom 4. März 2021, in Kraft seit 15. April 2021 (AS 2021 147).
Diese Verordnung tritt am 30. Oktober 2006 in Kraft.
Anhänge
- Begriffsbestimmungen und Erläuterungen
- Anforderungen
- und Messmitteln für Dieselrauch
- aus Verbrennungsmotoren
Die Anhänge sind auf Fedlex einsehbar.