Législation

Verordnung des EJPD vom 7. September 2023 über Messmittel für thermische Energie (TMmV)

TMmVSR 941.231In KraftStand am 01.01.202416 Artikel

Was sich vorbereitet

Keine laufenden Revisionsvorhaben.

Inhaltsverzeichnis
  1. 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen1–3
  2. 2. Abschnitt: Wärmezähler4–6
  3. 3. Abschnitt: Kältezähler7–10
  4. 4. Abschnitt: Pflichten der Verwenderin11–12
  5. 5. Abschnitt: Fehlergrenzen bei Kontrollen13
  6. 6. Abschnitt: Schlussbestimmungen14–16

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), gestützt auf die Artikel 5 Absatz 2, 8 Absatz 2, 11 Absatz 2, 16 Absatz 2, 17 Absatz 2, 24 Absatz 3 und 33 der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006, verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1Gegenstand

Diese Verordnung regelt:

  1. a.

    die Anforderungen an Wärme- und Kältezähler;

  2. b.

    die Verfahren für das Inverkehrbringen dieser Messmittel;

  3. c.

    die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit dieser Messmittel.

Art. 2Geltungsbereich

Dieser Verordnung unterstehen Wärme- und Kältezähler, die für die Ermittlung der Energiekosten bestimmt sind und im Haushalt, im Gewerbe oder in der Leichtindustrie verwendet werden.

Art. 3Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

  1. a.

    Wärmezähler: Messmittel, das in einem Wärmekreislauf die thermische Energie bestimmt, die von einem flüssigen Wärmeträgermedium abgegeben wird;

  2. b.

    Kältezähler: Messmittel, das in einem Kühlkreislauf die thermische Energie bestimmt, die von einem flüssigen Wärmeträgermedium aufgenommen wird.

2. Abschnitt: Wärmezähler

Art. 4Grundlegende Anforderungen

Wärmezähler müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 1 der vorliegenden Verordnung erfüllen.

Art. 5Verfahren für das Inverkehrbringen

Die Konformität der Wärmezähler mit den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 4 wird nach Wahl der Herstellerin nach einem der folgenden Verfahren nach Anhang 2 der Messmittelverordnung bewertet und bescheinigt:

  1. a.

    Bauartprüfung (Modul B), gefolgt von der Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Qualitätssicherung für die Produktion (Modul D);

  2. b.

    Bauartprüfung (Modul B), gefolgt von der Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Prüfung der Produkte (Modul F);

  3. c.

    Konformitätserklärung auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung, ergänzt durch eine Entwurfsprüfung (Modul H1).

Art. 6Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit

1

 Wärmezähler müssen vom Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS) oder von einer ermächtigten Eichstelle wie folgt nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung nachgeeicht werden:

  1. a.

    Zähler mit beweglichen mechanischen Messteilen: alle sechs Jahre;

  2. b.

    andere Wärmezähler: alle acht Jahre.

2

 Das METAS kann die Fristen zur Nacheichung im Einzelfall verlängern oder verkürzen, wenn die messtechnischen Eigenschaften des Messmittels dies erlauben oder verlangen.

3

 Wärmezähler können auf Antrag der Verwenderin der Überwachung der Messdaten im Betrieb nach Anhang 7 Ziffer 3 der Messmittelverordnung und nach den Anforderungen nach Anhang 2 der vorliegenden Verordnung unterstellt werden.

4

 Wärmezähler für die anteilsmässige Verteilung der Energiekosten unterliegen keinem Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit.

3. Abschnitt: Kältezähler

Art. 7Grundlegende Anforderungen

Kältezähler müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 3 der vorliegenden Verordnung erfüllen.

Art. 8Verfahren für das Inverkehrbringen

Die Konformität der Kältezähler mit den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 7 wird nach Wahl der Herstellerin nach einem der folgenden Verfahren nach Anhang 2 der Messmittelverordnung bewertet und bescheinigt:

  1. a.

    Bauartprüfung (Modul B), gefolgt von der Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Qualitätssicherung für die Produktion (Modul D);

  2. b.

    Bauartprüfung (Modul B), gefolgt von der Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Prüfung der Produkte (Modul F);

  3. c.

    Konformitätserklärung auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung, ergänzt durch eine Entwurfsprüfung (Modul H1).

Art. 9Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit

1

 Kältezähler müssen vom METAS oder von einer ermächtigten Eichstelle wie folgt nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung nachgeeicht werden:

  1. a.

    Zähler mit beweglichen mechanischen Messteilen: alle sechs Jahre;

  2. b.

    andere Kältezähler: alle acht Jahre.

2

 Das METAS kann die Fristen zur Nacheichung im Einzelfall verlängern oder verkürzen, wenn die messtechnischen Eigenschaften des Messmittels dies erlauben oder verlangen.

3

 Kältezähler können auf Antrag der Verwenderin der Überwachung der Messdaten im Betrieb nach Anhang 7 Ziffer 3 der Messmittelverordnung und nach den Anforderungen nach Anhang 2 der vorliegenden Verordnung unterstellt werden.

4

 Kältezähler für die anteilsmässige Verteilung der Energiekosten unterliegen keinem Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit.

Art. 10Kennzeichnung

Kältezähler müssen mit dem Konformitätskennzeichen und dem Metrologie-Kennzeichen nach Anhang 4 versehen sein.

4. Abschnitt: Pflichten der Verwenderin

Art. 11Einbau, Inbetriebnahme und Unterhalt der Messmittel

Zusätzlich zur Verantwortung nach Artikel 21 Absatz 1 der Messmittelverordnung trägt die Verwenderin auch die Verantwortung dafür, dass:

  1. a.

    die Anweisungen der Herstellerin zum Einbau und zur Inbetriebnahme des Messmittels befolgt werden;

  2. b.

    das Messmittel in Stand gehalten wird und die der Abnützung, Alterung und Verschmutzung unterworfenen Teile periodisch revidiert werden.

Art. 12Kontrollregister

1

 Die Verwenderin führt ein Kontrollregister über die in ihrem Versorgungsbereich verwendeten Messmittel.

2

 Aus dem Register muss für jedes Messmittel ersichtlich sein:

  1. a.

    wann und nach welchem Verfahren es in Verkehr gebracht wurde;

  2. b.

    welches Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit vorgeschrieben ist;

  3. c.

    wann das Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit das letzte Mal angewendet wurde;

  4. d.

    wo sich das Messmittel im Einsatz befindet.

3

 Die betroffenen Energiebezügerinnen und Energiebezüger und die mit der Durchführung dieser Verordnung betrauten Organe können in das Register jederzeit Einsicht nehmen.

4

 Das METAS entscheidet im Streitfall, ob ein Register den Anforderungen genügt.

5. Abschnitt: Fehlergrenzen bei Kontrollen

Art. 13

Bei Beanstandungen im Sinne von Artikel 29 Absatz 1 der Messmittelverordnung oder bei der amtlichen Kontrolle von Messmitteln ausserhalb der Eichung gilt als Fehlergrenze das Doppelte der in den Anhängen 1 Ziffer 3 und 3 Ziffer 3 der vorliegenden Verordnung festgelegten Fehlergrenzen für vollständige Messmittel.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 14Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung des EJPD vom 19. März 20061 über Messmittel für thermische Energie wird aufgehoben.

  1. [AS 2006 1569; 2012 7183 Ziff. I 12]

Art. 15Übergangsbestimmungen

Kältezähler, die zwischen dem 30. Oktober 2006 und dem 1. Januar 2024 zugelassen wurden, können noch bis zum Ablauf der Zulassung in Verkehr gebracht und der Ersteichung nach Anhang 5 Ziffer 2 der Messmittelverordnung unterzogen werden.

Art. 16Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

Anhänge

  • Begriffsbestimmungen
  • Grundsatz
  • Begriffsbestimmungen

Die Anhänge sind auf Fedlex einsehbar.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.01.2024. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).