Législation

Verordnung des EJPD vom 15. August 1986 über Gewichtstücke

SR 941.221.2In KraftStand am 01.01.201320 Artikel

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  • AS 2012 7183in Kraft am 01.01.2013
    aufgehoben: Art. 1, 3, 15 · geändert: Art. 13 · eingefügt: Art. 13a
  • AS 1995 5646in Kraft am 01.02.1996
    geändert: Art. 3, 5, 6, 14

2 Veröffentlichungen in der AS, die im geltenden Text zitiert werden.

Inhaltsverzeichnis
  1. 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen1–5
  2. 2. Abschnitt: Anforderungen an die Gewichtstücke6–11
  3. 3. Abschnitt: Eichung12–15
  4. 4. Abschnitt: Schlussbestimmungen16–19

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), gestützt auf die Artikel 5 Absatz 2, 8 Absatz 2, 16 Absatz 2, 24 Absatz 3 und 33 der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 (Messmittelverordnung), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1Gegenstand

1

 Diese Verordnung regelt die Zulassung, Eichung und messtechnischen Eigenschaften von eichpflichtigen Gewichtstücken.

2

 …1

  1. Aufgehoben durch Ziff. I 11 der V des EJPD vom 7. Dez. 2012 (Neue gesetzliche Grundlagen im Messwesen), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7183).

Art. 2Bezugsbedingungen

Es gelten folgende Werte:

Temperatur der Gewichtstücke

20°C

Dichte der Bezugs-Gewichtstücke

8000 kg/m3

Luftdichte

1,2 kg/m3

Art. 3Gewichtstück, Gewichtstückreihe

1

 Ein Gewichtstück ist eine messtechnische Verkörperung der Masse, deren konstruktive und metrologische Eigenschaften wie Form, Abmessungen, Werkstoff, Oberflächengüte1, Nennwert und Fehlergrenzen vorgeschrieben sind.

2

 Eine Gewichtstückreihe oder ein Satz von Gewichtstücken ist so zusammengesetzt, dass die Wägung einer Last im Bereich zwischen dem kleinsten Nennwert und der Summe der Nennwerte aller Gewichtstücke des Satzes in einer Stufung durchgeführt werden kann, bei welcher die Masse des Gewichtstückes mit dem kleinsten Nennwert die Reihe bestimmt.

3

 …2

  1. Ausdruck gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 21. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 (AS 1995 5646).
  2. Aufgehoben durch Ziff. I 11 der V vom 7. Dez. 2012 (Neue gesetzliche Grundlagen im Messwesen), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7183).

Art. 4Wägewert, Masse

1

 Der Wägewert ist der durch Wägung in Luft ohne Luftauftriebskorrektur ermittelte Näherungswert für die Masse.

2

 Der Wert der Masse wird aus dem Wägewert unter Berücksichtigung der Luftauftriebskorrektur ermittelt; in Handel und Verkehr wird für die Gewichtstücke die konventionelle Dichte von 8000 kg/m3 angenommen, ohne Rücksicht auf ihre wahre Dichte. Der Fehler, mit dem der so berechnete Wert der Masse behaftet ist, darf in jedem Fall vernachlässigt werden.

Art. 5Konventionelle Masse1

1

 Gewichtstücke werden durch ihre konventionelle Masse charakterisiert.2

2

 Die konventionelle Masse3 eines Körpers ist gleich der Masse eines Massenormals von der Dichte 8000 kg/m3, das diesem Körper bei der Temperatur von 20° C und in der Luft der Dichte 1,2 kg/m3 das Gleichgewicht hält.

3

 Die konventionelle Masse4 mk eines Gewichtstückes der Masse m und der Dichte p ausgedrückt in Kilogramm je Kubikmeter beträgt bei 20°C:

mk = m

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 21. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 (AS 1995 5646).
  2. Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD des EJPD vom 21. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 (AS 1995 5646).
  3. Ausdruck gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 21. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 (AS 1995 5646).
  4. Ausdruck gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 21. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 (AS 1995 5646).

2. Abschnitt: Anforderungen an die Gewichtstücke

Art. 6Zulassung

1

 Zur Eichung zugelassen sind Gewichtstücke von 1 mg bis 50 kg, die den Anforderungen nach Absatz 2 genügen. Sie unterstehen der allgemeinen Zulassung nach Anhang 5 Ziffer 1.2 der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006.1

2

 Aufbau und messtechnische Eigenschaften der Gewichtstücke müssen dem Stand der Technik entsprechen, wie er insbesondere in den internationalen OIML-Empfehlungen im Anhang zum Ausdruck kommt (OIML: Organisation Internationale de Métrologie Légale).2

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 2. Okt. 2006 (AS 2006 4193).
  2. Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 21. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 (AS 1995 5646).

Art. 7Nennwerte

1

 Die Nennwerte der Gewichtstücke können dezimale Vielfache oder Teile der nach Absatz 2 zulässigen Masseeinheiten oder das Doppelte oder die Hälfte von dezimalen Vielfachen oder Teilen jener Einheiten betragen.

2

 Für die Bezeichnung von Gewichtstücken sind nebst der Basiseinheit der Masse (kg) folgende Masseeinheiten zulässig: Tonne (t), Gramm (g) und Milligramm (mg).

Art. 8Reihen von Gewichtstücken

Die nachstehenden Folgen von Nennwerten sind für die Reihen von Gewichtstücken zulässig:

(1,1,2,5)

10n kg

(1,1,1,2,5)

10n kg

(1,2,2,5)

10n kg

(1,1,2,2,5)

10n kg

wobei n die Zahl Null oder eine positive oder negative ganze Zahl ist.

Art. 9Genauigkeitsklassen1

Die Gewichtstücke sind in neun Genauigkeitsklassen eingeteilt:

E1, E2, F1, F2, M1, M1–2, M2, M2–3, M3.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 2. Okt. 2006 (AS 2006 4193).

Art. 10Fehlergrenzen1

1

 Die Eichfehlergrenzen und die Verkehrsfehlergrenzen der Gewichtstücke, bezogen auf die konventionelle Masse, betragen:

Nennwert

Genauigkeitsklasse, Eichfehlergrenzen in ± mg

E1

E2

F1

F2

M1

M2

M3

  50 kg

25

80

250

800

2 500

8 000

25 000

  20 kg

10

30

100

300

1 000

3 000

10 000

  10 kg

  5

16

  50

160

   500

1 600

  5 000

    5 kg

  2,5

  8,0

  25

  80

   250

   800

  2 500

    2 kg

  1,0

  3,0

  10

  30

   100

   300

  1 000

    1 kg

  0,50

  1,6

    5

  16

     50

   160

     500

500 g

  0,25

  0,80

    2,5

    8,0

     25

     80

     250

200 g

  0,10

  0,30

    1,0

    3,0

     10

     30

     100

100 g

  0,05

  0,16

    0,5

    1,6

       5

     16

       50

  50 g

  0,030

  0,10

    0,30

    1,0

       3,0

     10

       30

  20 g

  0,025

  0,08

    0,25

    0,8

       2,5

       8

       25

  10 g

  0,020

  0,06

    0,20

    0,6

       2,0

       6

       20

    5 g

  0,016

  0,05

    0,16

    0,5

       1,6

       5

       16

    2 g

  0,012

  0,04

    0,12

    0,4

       1,2

       4

       12

    1 g

  0,010

  0,03

    0,10

    0,3

       1,0

       3

       10

500 mg

  0,008

  0,025

    0,08

    0,25

       0,8

       2,5

       –

200 mg

  0,006

  0,020

    0,06

    0,20

       0,6

       2,0

       –

100 mg

  0,005

  0,016

    0,05

    0,16

       0,5

       1,6

       –

  50 mg

  0,004

  0,012

    0,040

    0,12

       0,40

       –

       –

  20 mg

  0,003

  0,010

    0,030

    0,10

       0,30

       –

       –

  10 mg

  0,003

  0,008

    0,025

    0,08

       0,25

       –

       –

    5 mg

  0,003

  0,006

    0,020

    0,06

       0,20

       –

       –

    2 mg

  0,003

  0,006

    0,020

    0,06

       0,20

       –

       –

    1 mg

  0,003

  0,006

    0,020

    0,06

       0,20

       –

       –

2

 Die Eich- und Verkehrsfehlergrenzen für Gewichtstücke von 50 kg der Zwischenklassen M1–2 und M2–3, bezogen auf die konventionelle Masse, betragen:

  1. a.

    ± 5 000 mg für die Genauigkeitsklasse M1–2;

  2. b.

    ± 16 000 mg für die Genauigkeitsklasse M2–3.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 2. Okt. 2006 (AS 2006 4193).

3. Abschnitt: Eichung

Art. 12Durchführung der Eichung

1

 Die Eichung eines Gewichtstückes ist durch Vergleich mit einem Gewichtstück aus einer höheren Genauigkeitsklasse, mindestens M1, vorzunehmen. Das Messverfahren bei der Eichung der Gewichtstücke der höchsten Genauigkeitsklasse wird vom Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS)1 bestimmt.

2

 Gewichtstücke sind einzeln zu eichen. Die Prüfung ist entweder durch direkten Vergleich oder durch Substitution durchzuführen.

  1. Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

Art. 13Zuständigkeit1

Zuständig sind für die Durchführung der Eichung:

  1. a.

    von Gewichtstücken der Genauigkeitsklassen M1–2, M2, M2–3 und M3: ein kantonales Eichamt;

  2. b.

    von Gewichtstücken der Genauigkeitsklassen F1, F2 und M1: ein besonders zu diesem Zweck ausgerüstetes kantonales Eichamt oder, wenn ein solches nicht vorhanden ist, das METAS;

  3. c.

    von Gewichtstücke der Genauigkeitsklassen E1 und E2: das METAS oder eine Eichstelle.

  1. Fassung gemäss Ziff. I 11 der V des EJPD vom 7. Dez. 2012 (Neue gesetzliche Grundlagen im Messwesen), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7183).

Art. 13aNacheichung1

Die Nacheichung erfolgt:

  1. a.

    für Gewichtstücke der Genauigkeitsklassen F1, F2, M1, M1–2, M2, M2–3 und M3: alle vier Jahre;

  2. b.

    für Gewichtstücke der Genauigkeitsklassen E1 und E2: alle sechs Jahre.

  1. Eingefügt durch Ziff. I 11 der V des EJPD vom 7. Dez. 2012 (Neue gesetzliche Grundlagen im Messwesen), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7183).

Art. 14Erfüllung der Eichpflicht

1

 Die Eichpflicht ist erfüllt, wenn das Gewichtstück den Vorschriften dieser Verordnung genügt und wenn es geprüft und amtlich gestempelt ist; vorbehalten sind die Absätze 2 und 3.

2

 Für Gewichtstücke von 1 g oder weniger ist die Eichpflicht erfüllt, wenn die Gewichtstücke geprüft und der Gewichtstückkasten amtlich gestempelt worden ist.

3

 Für Gewichtstücke der Genauigkeitsklassen E1, E2 und F1 ist die Eichpflicht erfüllt, wenn nach der Prüfung der Gewichtstücke der Gewichtstückkasten amtlich gestempelt oder ein Eichzertifikat1 ausgestellt worden ist.

  1. Ausdruck gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 21. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 (AS 1995 5646).

Art. 151

  1. Aufgehoben durch Ziff. I 11 der V des EJPD vom 7. Dez. 2012 (Neue gesetzliche Grundlagen im Messwesen), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7183).

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 16Vollzug

Soweit im Gesetz und in dieser Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthalten sind, obliegt die Ausführung dieser Verordnung und ihre Überwachung in Handel und Verkehr den Kantonen.

Art. 17Aufhebung bisherigen Rechts

[BS 10 11; AS 1970 937 Art. 35 Abs. 2, 1971 1792 Art. 15 Abs. 2, 1973 449 Art. 23 2228 Art. 34, 1985 56 Art. 31 Abs. 1 Bst. b, 1986 2013 Art. 16 Bst. a . AS 1991 1306 Art. 9]

Die Artikel 60–66 der Vollziehungsverordnung vom 12. Januar 1912 betreffend die in Handel und Verkehr gebrauchten Längen- und Hohlmasse, Gewichte und Waagen werden aufgehoben.

Art. 18Übergangsbestimmungen

1

 Gewichtstücke, die den bisherigen Vorschriften entsprechen, können noch während fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung zur Ersteichung gestellt werden.

2

 Gewichtstücke, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geeicht worden sind, dürfen noch während zwölf Jahren nachgeeicht werden. Sie dürfen danach weiterhin geeicht werden, wenn sie die allgemeinen Zulassungsbedingungen erfüllen, andernfalls müssen sie entwertet und aus dem Verkehr gezogen werden.

Art. 19Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.01.2013. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).