Législation

Verordnung des EJPD vom 9. März 2010 über audiometrische Messmittel (Audiometrieverordnung)

SR 941.216In KraftStand am 12.06.20189 Artikel

Was sich vorbereitet

Keine laufenden Revisionsvorhaben.

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), gestützt auf die Artikel 5 Absatz 2, 8 Absatz 2, 16 Absatz 2, 17 Absatz 2, 24 Absatz 3 und 33 der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 (Messmittelverordnung), verordnet:

Art. 1Gegenstand

Diese Verordnung regelt:

  1. a.

    die Anforderungen an audiometrische Messmittel;

  2. b.

    das Verfahren für das Inverkehrbringen audiometrischer Messmittel;

  3. c.

    die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit audiometrischer Messmittel.

Art. 2Geltungsbereich

Dieser Verordnung unterstehen Messmittel, die für audiometrische Prüfungen zu gesundheitsrelevanten Zwecken verwendet werden, namentlich:

  1. a.

    Audiometer;

  2. b.

    Hörprüfkabinen.

Art. 3Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

  1. a.

    audiometrische Prüfung: Prüfung, die der Feststellung der Hörfähigkeit dient;

  2. b.

    Audiometer: Messmittel, das der Ermittlung der Hörschwelle für Töne verschiedener Frequenzen oder der Sprachverständlichkeit dient, einschliesslich Geräuschquellen, wie Abspielvorrichtungen mit zugehörigen Tonträgern und Dateien, und Schallwandlern, wie Kopf- und Knochenleitungshörer sowie Lautsprecher für das freie Schallfeld;

  3. c.

    Hörprüfkabine: schallabsorbierend ausgekleidete Messkabine, in der audiometrische Prüfungen vorgenommen werden.

Art. 4Anforderungen

Audiometer und Hörprüfkabinen müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und die entsprechenden Anforderungen nach dem Anhang dieser Verordnung erfüllen.

Art. 5Verfahren für das Inverkehrbringen

1

 Audiometer und Hörprüfkabinen bedürfen einer ordentlichen Zulassung und einer Ersteichung nach Anhang 5 der Messmittelverordnung.

2

 Bei der Installation einer neuen Hörprüfkabine hat eine Abnahmemessung durch das Eidgenössische Institut für Metrologie1 (METAS) oder eine Eichstelle zu erfolgen.

  1. Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst.

Art. 6Nacheichung von Audiometern

1

 Audiometer müssen jährlich einer Nacheichung nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung unterzogen werden.1

2

 Das METAS oder eine Eichstelle führt die Nacheichung durch.

3

 Das METAS kann die Fristen für einzelne Messmittel oder Bauarten verlängern oder verkürzen, wenn die messtechnischen Eigenschaften dies erlauben oder verlangen.

  1. Die Berichtigung vom 12. Juni 2018 betrifft nur den italienischen Text (AS 2018 2323).

Art. 7Nacheichung von Hörprüfkabinen

1

 Die Nacheichung von Hörprüfkabinen erfolgt alle sechs Jahre.

2

 Wird die Hörprüfkabine baulich verändert, muss eine neue Abnahmemessung nach Artikel 5 Absatz 2 durchgeführt werden.

Art. 8Übergangsbestimmung

Messmittel, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebracht wurden, können weiterhin verwendet werden, sofern sie den Anforderungen nach Artikel 4 genügen.

Art. 9Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2010 in Kraft.

Anhänge

  • und Hörprüfkabinen

Die Anhänge sind auf Fedlex einsehbar.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 12.06.2018. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).