Art. 1Gegenstand
Diese Verordnung regelt:
- a.
die Anforderungen an Atemalkoholmessmittel;
- b.
die Verfahren für das Inverkehrbringen dieser Messmittel;
- c.
die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit dieser Messmittel.

Keine laufenden Revisionsvorhaben.
Eine Zeile pro Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung, mit den betroffenen Artikeln.
1 Veröffentlichungen in der AS, die im geltenden Text zitiert werden.
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), gestützt auf die Artikel 5 Absatz 2, 8 Absatz 2, 16 Absatz 2, 24 Absatz 3 und 33 der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 (MessMV), verordnet:
Diese Verordnung regelt:
die Anforderungen an Atemalkoholmessmittel;
die Verfahren für das Inverkehrbringen dieser Messmittel;
die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit dieser Messmittel.
Dieser Verordnung unterstehen:
Atemalkoholtestgeräte, die eingesetzt werden für die Feststellung:
der Missachtung des Alkoholverbots nach Artikel 63 Absatz 1 der Verordnung vom 11. Februar 20041 über den militärischen Strassenverkehr (VMSV) und des Verbots, unter Alkoholeinfluss zu fahren, nach Artikel 63 Absatz 2 VMSV,
der Angetrunkenheit nach Artikel 1 der Verordnung der Bundesversammlung vom 15. Juni 20122 über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr,
der Missachtung des Verbots, unter Alkoholeinfluss zu fahren, nach Artikel 2a der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 19623 (VRV),
der Dienstunfähigkeit wegen Alkohol nach Artikel 14 der Verordnung vom 4. November 20094 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich,
der Dienstunfähigkeit wegen Alkohol nach Artikel 47d der Seilbahnverordnung vom 21. Dezember 20065,
der Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinflusses nach Artikel 24a des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 19756 über die Binnenschifffahrt,
der Überschreitung der erlaubten Blut- oder Atemalkoholkonzentration nach Artikel 6.01 Absatz 3 der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung vom 17. März 19767,
der Angetrunkenheit nach Artikel 90bis des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19488;
Atemalkoholmessgeräte, die eingesetzt werden für die Feststellung:
der Missachtung des Alkoholverbots nach Artikel 63 Absatz 1 VMSV und des Verbots, unter Alkoholeinfluss zu fahren, nach Artikel 63 Absatz 2 VMSV,
der Angetrunkenheit nach Artikel 1 und der qualifizierten Alkoholkonzentrationen nach Artikel 2 der Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr,
der Missachtung des Verbots, unter Alkoholeinfluss zu fahren, nach Artikel 2a VRV;
Alkohol-Wegfahrsperren, die eingesetzt werden sollen, um festzustellen, ob eine Person, die nach der Änderung vom 15. Juni 2012 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 nur ein Fahrzeug führen darf, das mit einer Alkohol-Wegfahrsperre ausgerüstet ist, unter Alkoholeinfluss steht.
In dieser Verordnung bedeuten:
Alkohol: Ethanol;
Atemalkoholmessmittel: Atemalkoholtestgerät, Atemalkoholmessgerät oder Alkohol-Wegfahrsperre;
Atemalkoholtestgerät: Messmittel, das die Massenkonzentration von Alkohol in menschlichem Atem bestimmt;
Atemalkoholmessgerät: Messmittel, das die Massenkonzentration von Alkohol in menschlichem Atem unter kontrollierten Probenahmebedingungen in redundanter Art bestimmt und anzeigt;
Alkohol-Wegfahrsperre: Messmittel, das die Massenkonzentration von Alkohol in menschlichem Atem bestimmt und bei Überschreiten der vorgegebenen Massenkonzentration das Starten des damit ausgerüsteten Fahrzeuges verhindert;
Atemalkoholkonzentration: Masse Alkohol pro ausgeatmetes Atem-Volumen, angegeben in mg/l.
Atemalkoholtestgeräte müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 MessMV und nach Anhang 1 der vorliegenden Verordnung erfüllen.
Atemalkoholtestgeräte bedürfen einer ordentlichen Zulassung durch das Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS) und einer Ersteichung nach Anhang 5 MessMV und nach Anhang 2 Ziffer 1 der vorliegenden Verordnung durch das METAS oder eine ermächtigte Eichstelle.
Atemalkoholtestgeräte müssen folgenden Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit unterzogen werden:
Nacheichung nach Anhang 7 Ziffer 1 MessMV und nach Anhang 2 Ziffer 1 der vorliegenden Verordnung jährlich durch das METAS oder eine ermächtigte Eichstelle;
Instandhaltung nach Anhang 7 Ziffer 7 MessMV und nach Anhang 2 Ziffer 2 der vorliegenden Verordnung mindestens jährlich durch eine Fachperson; und
Justierung nach Anhang 7 Ziffer 8 MessMV und nach Anhang 2 Ziffer 3 der vorliegenden Verordnung mindestens halbjährlich durch eine Fachperson.
Bei Beanstandungen im Sinne von Artikel 29 Absatz 1 MessMV oder bei der nachträglichen Kontrolle gelten die in Anhang 1 Ziffer 4 festgelegten Fehlergrenzen.
Atemalkoholmessgeräte müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 MessMV und nach Anhang 3 der vorliegenden Verordnung erfüllen.
Atemalkoholmessgeräte bedürfen einer ordentlichen Zulassung durch das METAS und einer Ersteichung nach Anhang 5 MessMV und nach Anhang 4 Ziffer 1 der vorliegenden Verordnung durch das METAS oder eine ermächtigte Eichstelle.
Atemalkoholmessgeräte müssen folgenden Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit unterzogen werden:
Nacheichung nach Anhang 7 Ziffer 1 MessMV und nach Anhang 4 Ziffer 1 der vorliegenden Verordnung jährlich durch das METAS oder eine ermächtigte Eichstelle;
Instandhaltung nach Anhang 7 Ziffer 7 MessMV und nach Anhang 4 Ziffer 2 der vorliegenden Verordnung mindestens jährlich durch eine Fachperson; und
Justierung nach Anhang 7 Ziffer 8 MessMV und nach Anhang 4 Ziffer 3 der vorliegenden Verordnung mindestens jährlich durch eine Fachperson.
Bei Beanstandungen im Sinne von Artikel 29 Absatz 1 MessMV oder bei der nachträglichen Kontrolle gelten die in Anhang 3 Ziffer 4 festgelegten Fehlergrenzen.
Alkohol-Wegfahrsperren müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 MessMV und nach Anhang 5 der vorliegenden Verordnung erfüllen.
Alkohol-Wegfahrsperren bedürfen einer ordentlichen Zulassung durch das METAS und einer Ersteichung nach Anhang 5 MessMV und nach Anhang 6 Ziffer 1 der vorliegenden Verordnung durch das METAS oder eine ermächtigte Eichstelle.
Alkohol-Wegfahrsperren müssen folgenden Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit unterzogen werden:
Instandhaltung nach Anhang 7 Ziffer 7 MessMV und nach Anhang 6 Ziffer 2 der vorliegenden Verordnung mindestens jährlich durch eine Fachperson; und
Justierung nach Anhang 7 Ziffer 8 MessMV und nach Anhang 6 Ziffer 3 der vorliegenden Verordnung mindestens halbjährlich durch eine Fachperson.
Bei Beanstandungen im Sinne von Artikel 29 Absatz 1 MessMV oder bei der nachträglichen Kontrolle gelten die in Anhang 5 Ziffer 4 festgelegten Fehlergrenzen.
Das METAS kann die Fristen der Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit von Atemalkoholmessmitteln für einzelne Bauarten bestimmter Herstellerinnen verlängern oder verkürzen, wenn die messtechnischen Eigenschaften der verwendeten Messmittel dies erlauben oder verlangen.
Die Verordnung des EJPD vom 28. Mai 2011 über Atemalkoholmessmittel wird aufgehoben.
Konformitätsbescheinigungen für Atemalkoholtestgeräte, die nach den Bestimmungen der Verordnung des EJPD vom 28. Mai 20111 über Atemalkoholmessmittel ausgestellt wurden, bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig.
Nach Ablauf der Gültigkeit der Konformitätsbescheinigungen nach Absatz 1 müssen die Atemalkoholtestgeräte neu nach Artikel 5 in Verkehr gebracht werden.
Das bisherige Recht gilt für Atemalkoholtestgeräte, die:
im Geltungsbereich nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffern 4–8 zur Bestimmung der Blutalkoholkonzentration eingesetzt werden, solange die jeweiligen Vorschriften die massgebenden Werte in g/kg oder ‰ (Promille) festlegen;
die Massenkonzentration von Alkohol in menschlichem Atem bestimmen und über den Umrechnungsfaktor von 2000 l/kg in einen Massengehalt Blutalkohol in g/kg oder ‰ (Promille) umrechnen und anzeigen; und
deutlich als Geräte zur Bestimmung der Blutalkoholkonzentration gekennzeichnet sind.
Diese Verordnung tritt am 1. März 2015 in Kraft.
Die Anhänge sind auf Fedlex einsehbar.
Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.10.2016. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).