Législation

Verordnung des EJPD vom 24. September 2010 über Messmittel für die Schallmessung

SR 941.210.1In KraftStand am 01.01.20228 Artikel

Was sich vorbereitet

Keine laufenden Revisionsvorhaben.

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), gestützt auf die Artikel 5 Absatz 2, 8 Absatz 2, 16 Absatz 2, 24 Absatz 3 und 33 der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 (Messmittelverordnung), verordnet:

Art. 1Gegenstand

Diese Verordnung regelt:

  1. a.

    die Anforderungen an Messmittel für die Schallmessung;

  2. b.

    die Verfahren für das Inverkehrbringen dieser Messmittel;

  3. c.

    die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit dieser Messmittel.

Art. 2Geltungsbereich

Dieser Verordnung unterstehen Messmittel, die eingesetzt werden für:

  1. a.

    Geräuschmessungen nach der Verordnung vom 19. Juni 19951 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge;

  2. b.

    Messungen der Lärmimmissionen nach der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 19862;

  3. c.

    Messungen der Schallimmissionen durch die Vollzugsbehörden nach der Verordnung vom 27. Februar 20193 zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall;

  4. d.

    Messungen der Lärmimmissionen nach der Verordnung vom 25. April 20124 über die Flughafengebühren.

  1. SR 741.41
  2. SR 814.41
  3. SR 814.711
  4. SR 748.131.3

Art. 3Begriff

Als Messmittel für die Schallmessung gelten Schallpegelmesser, Filter und Kalibratoren.

Art. 4Grundlegende Anforderungen

Messmittel für die Schallmessung müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach dem Anhang der vorliegenden Verordnung erfüllen.

Art. 5Verfahren für das Inverkehrbringen

Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

Messmittel für die Schallmessung bedürfen einer ordentlichen Zulassung und einer Ersteichung nach Anhang 5 der Messmittelverordnung durch das Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS).

Art. 6Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit

1

 Messmittel für die Schallmessung müssen alle zwei Jahre nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung durch das METAS oder eine ermächtigte Eichstelle nachgeeicht werden.

2

 Vor jeder Verwendung müssen Schallpegelmesser nach Anhang 7 Ziffer 6 der Messmittelverordnung mit einem geeichten Kalibrator kalibriert werden, welcher mindestens den Anforderungen der korrespondierenden Genauigkeitsklasse genügt.

3

 Das METAS kann die Fristen für die Nacheichung für einzelne Messmittel oder Bauarten verlängern oder verkürzen, wenn die messtechnischen Eigenschaften dies erlauben oder verlangen.

Art. 7Übergangsbestimmung

1

 Messmittel für die Schallmessung, die nach bisherigem Recht zugelassen wurden, können bis zum Ablauf der Zulassung in Verkehr gebracht werden.

2

 Für die Ersteichung und die Nacheichung gelten bis zum Ablauf der Zulassung die Anforderungen des bisherigen Rechts.

3

 Die Messmittel dürfen auch nach Ablauf der Zulassung nachgeeicht werden, wenn sie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

Art. 8Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.01.2022. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).