Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), gestützt auf die Artikel 3 Absatz 4, 5 Absatz 2, 8 Absatz 3, 10 Absätze 3 und 4, 22 Absatz 3, 23, 24 Absatz 2 der Mengenangabeverordnung vom 5. September 2012 (MeAV), verordnet:
Art. 1Mengenbestimmung
1 In folgenden Fällen ist statt der Nettomenge folgende Menge massgebend:
- a.
- abis.
bei Lebensmitteln, die im Offenverkauf angeboten werden und produktionsbedingt Bestandteile wie Wurstklammern oder Spiesse umfassen, die nicht essbar sind und vor dem Abwägen nicht ohne Beeinträchtigung der Lebensmittel entfernt werden können: das Nettogewicht zusammen mit dem Gewicht dieser Bestandteile;
- b.
bei Süsswaren wie Bonbons oder Pralinen, die im Offenverkauf in Folie umhüllt angeboten werden: das Nettogewicht zusammen mit dem Gewicht der Folie;
- c.
bei Vacherin Mont-d’or: das Bruttogewicht, sofern:
- 1.
die Dicke des Holzdeckels 6 mm und diejenige des Holzbodens 7 mm nicht übersteigt,
- 2.
die Schachtelgewichte (Tara) 20 Prozent des Bruttogewichts bei Vacherins bis 21 cm Durchmesser und 17 Prozent bei Vacherins von mehr als 21 cm Durchmesser nicht übersteigen, und
- 3.
die Angabe «brutto» in vollem Wortlaut und deutlich lesbar bei der Gewichtsangabe steht;
- d.
bei Käse, der von einem Holzreifen umfasst angeboten wird: das Nettogewicht zusammen mit dem Gewicht des Holzreifens;
- e.
bei Fertigpackungen mit Holzspänen und Holzgranulaten: das Handelsgewicht nach Anhang 1;
- f.
bei Fertigpackungen von Flüssigkeiten mit festen Zutaten wie Kräutern, Gewürzen, Früchten und Fruchtstücken: das Volumen von Flüssigkeit und Zutaten zusammen.
2 Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 MeAV ist bei tiefgekühlten und gefrorenen Waren wie Speiseeis, deren Menge nach Volumen bestimmt wird, bei der Bestimmung der Menge eine Temperatur von weniger als 0 °C massgebend.
Art. 2Offenverkauf nach Stückzahl
(Art. 5 Abs. 2 MeAV)
Folgende Waren dürfen im Offenverkauf nach Stückzahl angeboten werden:
- a.
Bäckerei- und Konditoreiprodukte bis zu einem Gewicht von 150 g;
- b.
Konditoreiprodukte von mehr als 150 g, wenn der Stückverkauf handelsüblich ist;
- c.
Pralinen und Schokolade-Konfiseriewaren nach Anhang 6 Ziffern 13 und 16 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20161 über Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, Pilze und Speisesalz bis zu einem Gewicht von 50 g pro Stück;
- d.
Würste bis zu einem Gewicht von 200 g;
- e.
Käsespezialitäten, die in kleinen Laiben hergestellt werden, wie Tommes, Formaggini und Ziegenkäse, bis zu einem Gewicht von 150 g;
- f.
Früchte und Gemüse nach Anhang 2;
- g.
andere Waren als Lebensmittel, bei denen als Nennfüllmenge von Fertigpackungen nach Artikel 10 Absatz 3 MeAV die Stückzahl angegeben werden darf.
- SR 817.022.17
(Art. 5 Abs. 2 MeAV)
Brote im Offenverkauf müssen nicht nach Artikel 5 Absatz 1 MeAV abgemessen werden, wenn sie zwischen einer und acht Stunden nach Abschluss des Backvorgangs:
- a.
den Vorschriften über die Mindestmenge nach Artikel 4 Absatz 3 MeAV genügen; oder
- b.
sinngemäss die Anforderungen an die Füllmenge von Fertigpackungen nach Artikel 19 MeAV erfüllen.
Art. 4Speisen in Selbstbedienung
(Art. 8 Abs. 3 MeAV)
Werden Speisen nach Artikel 8 Absatz 3 MeAV zur Selbstbedienung mit einem Grundpreis angeboten, so muss zur Bestimmung des Nettogewichts:
- a.
jedes Behältnis mit seinem Gewicht als Tarawert versehen werden; oder
- b.
das Gewicht des schwersten in Frage kommenden Behältnisses als Tarawert berücksichtigt werden.
Art. 5Fertigpackungen mit Angabe der Stückzahl
(Art. 10 Abs. 3 und 4 MeAV)
1 Als Nennfüllmenge darf die Stückzahl insbesondere bei folgenden anderen Waren als Lebensmitteln angebracht werden:
- a.
Waren für den Baubedarf wie Nägel und Schrauben;
- b.
- c.
Farbstoffe für Textilien in Portionenpackungen unter 20 g;
- d.
Portionenpackungen von Zündwürfeln und Grillanzündern;
- e.
- f.
Reinigertabs und Portionenbeutel von Reinigern, insbesondere für Waschmaschinen und Geschirrspüler;
- g.
kosmetische Produkte in Kleinpackungen, wie Seifen bis 50 g und Portionen von Shampoo und von Cremen.
2 Als Nennfüllmenge darf die Stückzahl bei folgenden Lebensmitteln nach Artikel 4 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 20141 und Tabakerzeugnissen nach Artikel 2 Buchstabe d der Tabakverordnung vom 27. Oktober 20042 angebracht werden:3
- a.
Früchten und Gemüsen nach Anhang 2, sofern die Fertigpackung höchstens drei Stück enthält;
- abis.
Zuckerwaren wie Kaugummi, Kaubonbons und Schaumzuckerwaren, sofern die Nennfüllmenge höchstens 50 g beträgt;
- ater.
Gewürzen, bei denen es vor allem auf die Stückzahl ankommt, wie Vanilleschoten, Zimtstangen und Muskatnüssen;
- b.
- c.
Nahrungsergänzungsmittel wie Mineralstofftabletten und Vitamintabletten;
- d.
- SR 817.0
- SR 817.06
- Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 11. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4273).
Art. 6Fertigpackungen von Waren mit Abtropfgewicht
(Art. 22 Abs. 3 MeAV)
Das Verfahren zur Bestimmung des Abtropfgewichts und die Zeiträume, innerhalb deren die Anforderungen nach Artikel 22 Absatz 1 MeAV eingehalten werden müssen, richten sich nach Anhang 3.
Art. 7Fertigpackungen von tiefgekühlten Waren
(Art. 23 MeAV)
Das Verfahren zur Bestimmung des Nettogewichts tiefgekühlter Waren richtet sich nach Anhang 4.
Art. 8Fertigpackungen von Waren mit Schwund
(Art. 24 Abs. 2 MeAV)
Der Schwund zwischen dem massgebenden Zeitpunkt nach Artikel 24 Absatz 1 MeAV und dem Zeitpunkt der behördlichen Kontrolle nach Artikel 35 MeAV wird nach Anhang 5 berechnet.
- Aufgehoben durch Ziff. I der V des EJPD vom 11. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4273).
Art. 10Aufhebung bisherigen Rechts
[AS 1998 1672, 2003 1762]Die Verordnung vom 12. Juni 1998 über die technischen Vorschriften betreffend die Mengenangaben auf industriellen Fertigpackungen wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Anhänge
- Holzspäne
- In jedem Fall zum Stückverkauf zugelassene Früchte und
- Apparatur
- Apparatur
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