Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf die Artikel 2 und 5 Absätze 1 und 2 der Psychologieberufeverordnung vom 15. März 2013 (PsyV), verordnet:
SR 935.81Diese Verordnung legt für die Weiterbildungsgänge in den Fachgebieten der Psychologie nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und b des Psychologieberufegesetzes vom 18. März 2011 (PsyG) Folgendes fest:
- a.
- b.
die Qualitätsstandards für die Akkreditierung;
- c.
die Einzelheiten des Akkreditierungsverfahrens.
Art. 2Umfang der Weiterbildung und Qualitätsstandards
1 Der Umfang der Weiterbildung sowie die Qualitätsstandards für die Akkreditierung sind geregelt:
- a.
für das Fachgebiet der Psychotherapie: in Anhang 1;
- b.
für das Fachgebiet der Kinder- und Jugendpsychologie: in Anhang 2;
- c.
für das Fachgebiet der Gesundheitspsychologie: in Anhang 3;
- d.
für das Fachgebiet der Neuropsychologie: in Anhang 4;
- e.
für das Fachgebiet der klinischen Psychologie: in Anhang 5.
2 Anhand der Qualitätsstandards wird überprüft, ob der Weiterbildungsgang inhaltlich, strukturell und prozedural geeignet ist, die Weiterbildungsziele nach Artikel 5 PsyG1 zu erreichen.
- SR 935.81
Art. 3Einreichung des Akkreditierungsgesuchs
1 Akkreditierungsgesuche sind beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) einzureichen.
2 Gesuche um die erneute Akkreditierung ordentlich akkreditierter Weiterbildungsgänge müssen spätestens eineinhalb Jahre vor Ablauf der Geltungsdauer der Akkreditierung vollständig eingereicht werden.
- Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 17. Nov. 2020, mit Wirkung seit 15. Dez. 2020 (AS 2020 5167).
Art. 4Gesuchsbearbeitung
1 Das BAG prüft die Vollständigkeit des Akkreditierungsgesuchs gemäss Artikel 14 Absatz 2 PsyG1.
2 Ist das Akkreditierungsgesuch vollständig, so leitet das BAG das Gesuch dem Akkreditierungsorgan nach Artikel 5 Absatz 3 PsyV zur Fremdevaluation weiter.
- SR 935.81
Art. 5Publikation der Akkreditierungsentscheide
www.bag.admin.ch > Themen > Gesundheitsberufe > Akkreditierung Gesundheitsberufe > Weiterbildung PsychologieberufeDie Akkreditierungsinstanz publiziert die Liste der akkreditierten Weiterbildungsgänge im Internet.
Art. 6Evaluation der Akkreditierungsverfahren
1 Die Umsetzung, die Zweckmässigkeit und die Ergebnisse des Akkreditierungsverfahrens werden periodisch evaluiert.
2 Das BAG erstattet dem EDI Bericht und unterbreitet Vorschläge für mögliche Verbesserungen.
- Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 17. Nov. 2020, mit Wirkung seit 15. Dez. 2020 (AS 2020 5167).
Art. 7Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
Anhänge
- Akkreditierung im Fachgebiet Psychotherapie
- Akkreditierung im Fachgebiet Kinder- und Jugendpsychologie
- der Akkreditierung im Fachgebiet Gesundheitspsychologie
- der Akkreditierung im Fachgebiet Neuropsychologie
- der Akkreditierung im Fachgebiet klinische Psychologie
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