Législation

Verordnung des EDI vom 25. November 2013 über Umfang und Akkreditierung der Weiterbildungsgänge der Psychologieberufe (AkkredV-PsyG)

SR 935.811.1In KraftStand am 15.12.20207 Artikel

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Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf die Artikel 2 und 5 Absätze 1 und 2 der Psychologieberufeverordnung vom 15. März 2013 (PsyV), verordnet:

Art. 1Gegenstand

SR 935.81

Diese Verordnung legt für die Weiterbildungsgänge in den Fachgebieten der Psychologie nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und b des Psychologieberufegesetzes vom 18. März 2011 (PsyG) Folgendes fest:

  1. a.

    den Umfang;

  2. b.

    die Qualitätsstandards für die Akkreditierung;

  3. c.

    die Einzelheiten des Akkreditierungsverfahrens.

Art. 2Umfang der Weiterbildung und Qualitätsstandards

1

 Der Umfang der Weiterbildung sowie die Qualitätsstandards für die Akkreditierung sind geregelt:

  1. a.

    für das Fachgebiet der Psychotherapie: in Anhang 1;

  2. b.

    für das Fachgebiet der Kinder- und Jugendpsychologie: in Anhang 2;

  3. c.

    für das Fachgebiet der Gesundheitspsychologie: in Anhang 3;

  4. d.

    für das Fachgebiet der Neuropsychologie: in Anhang 4;

  5. e.

    für das Fachgebiet der klinischen Psychologie: in Anhang 5.

2

 Anhand der Qualitätsstandards wird überprüft, ob der Weiterbildungsgang inhaltlich, strukturell und prozedural geeignet ist, die Weiterbildungsziele nach Artikel 5 PsyG1 zu erreichen.

  1. SR 935.81

Art. 3Einreichung des Akkreditierungsgesuchs

1

 Akkreditierungsgesuche sind beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) einzureichen.

2

 Gesuche um die erneute Akkreditierung ordentlich akkreditierter Weiterbildungsgänge müssen spätestens eineinhalb Jahre vor Ablauf der Geltungsdauer der Akkreditierung vollständig eingereicht werden.

3

 ...1

  1. Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 17. Nov. 2020, mit Wirkung seit 15. Dez. 2020 (AS 2020 5167).

Art. 4Gesuchsbearbeitung

1

 Das BAG prüft die Vollständigkeit des Akkreditierungsgesuchs gemäss Artikel 14 Absatz 2 PsyG1.

2

 Ist das Akkreditierungsgesuch vollständig, so leitet das BAG das Gesuch dem Akkreditierungsorgan nach Artikel 5 Absatz 3 PsyV zur Fremdevaluation weiter.

  1. SR 935.81

Art. 5Publikation der Akkreditierungsentscheide

www.bag.admin.ch > Themen > Gesundheitsberufe > Akkreditierung Gesundheitsberufe > Weiterbildung Psychologieberufe

Die Akkreditierungsinstanz publiziert die Liste der akkreditierten Weiterbildungsgänge im Internet.

Art. 6Evaluation der Akkreditierungsverfahren

1

 Die Umsetzung, die Zweckmässigkeit und die Ergebnisse des Akkreditierungsverfahrens werden periodisch evaluiert.

2

 Das BAG erstattet dem EDI Bericht und unterbreitet Vorschläge für mögliche Verbesserungen.

3

 ...1

  1. Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 17. Nov. 2020, mit Wirkung seit 15. Dez. 2020 (AS 2020 5167).

Art. 7Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

Anhänge

  • Akkreditierung im Fachgebiet Psychotherapie
  • Akkreditierung im Fachgebiet Kinder- und Jugendpsychologie
  • der Akkreditierung im Fachgebiet Gesundheitspsychologie
  • der Akkreditierung im Fachgebiet Neuropsychologie
  • der Akkreditierung im Fachgebiet klinische Psychologie

Die Anhänge sind auf Fedlex einsehbar.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 15.12.2020. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).