Législation

Verordnung vom 25. Oktober 2017 über die Sicherheit von persönlichen Schutzausrüstungen (PSA-Verordnung, PSAV)

PSAVSR 930.115In KraftStand am 21.04.20188 Artikel

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Keine laufenden Revisionsvorhaben.

Europäisches Recht

Rechtsakte der Europäischen Union, die Législation em PSAV zuordnet.

Quelle: EUR-Lex, © Europäische Union. Verbindlich sind allein die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Texte.

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) und auf Artikel 83 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse, verordnet:

Art. 1Gegenstand, Geltungsbereich, Begriffe und anwendbares Recht

1

 Diese Verordnung regelt das Inverkehrbringen, die spätere Bereitstellung auf dem Markt sowie die Anforderungen an den Entwurf und die Herstellung von persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) nach der Verordnung (EU) 2016/4251 (EU-PSA-Verordnung) sowie die Marktüberwachung betreffend diese Produkte.

2

 Der Geltungsbereich richtet sich nach Artikel 2 der EU-PSA-Verordnung.

3

 Es gelten die Begriffe nach Artikel 3 der EU-PSA-Verordnung. Die in Artikel 3 Nummern 10–12 genannten Begriffe sind gemäss der schweizerischen Gesetzgebung über Produktesicherheit und Akkreditierung zu verstehen. Zudem gelten die Ausdrucksentsprechungen nach dem Anhang Ziffer 1.

4

 Wird in dieser Verordnung auf Bestimmungen der EU-PSA-Verordnung verwiesen, die ihrerseits auf anderes EU-Recht verweisen, so gilt statt dieses EU-Rechts das schweizerische Recht nach dem Anhang Ziffer 2.

5

 Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten für PSA die Bestimmungen der Verordnung vom 19. Mai 20102 über die Produktesicherheit (PrSV).

  1. Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates, Fassung gemäss ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 51.
  2. SR 930.111

Art. 2Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und die Bereitstellung auf dem Markt

PSA dürfen nur in Verkehr gebracht und auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn:

  1. a.

    sie bei angemessener Wartung und bei bestimmungsgemässer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit von Menschen sowie die Sicherheit von Haustieren und Eigentum nicht gefährden; und

  2. b.

    die zum Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens geltenden grundlegenden Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Artikel 5 der EU-PSA-Verordnung1 und nach dem in dieser Bestimmung genannten Anhang II erfüllt sind.

  1. Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1.

Art. 3Einstufung von PSA, Konformität, Konformitätsbewertungsstellen und Bezeichnungsbehörden

1

 Die Einstufung von PSA richtet sich nach Artikel 18 der EU-PSA-Verordnung1 sowie dem in dieser Bestimmung genannten Anhang I. Wird der Anhang I der EU-PSA-Verordnung geändert, so obliegt es dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung, den Verweis auf die entsprechende Fassung der EU-PSA-Verordnung in der Fussnote zu Artikel 1 Absatz 1 anzupassen.

2

 Für die Konformitätsbewertung von PSA gelten die Grundsätze und die Verfahren nach den Artikeln 14, 15 und 19 der EU-PSA-Verordnung und nach den in diesen Bestimmungen genannten Anhängen I–IX.

3

 Die Pflicht, die CE-Kennzeichnung anzubringen, gilt nicht. Sofern die CE-Kennzeichnung in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht ist, kann sie belassen werden. Für das Anbringen weiterer Angaben und Kennzeichen gilt Artikel 17 Absätze 3 und 4 der EU-PSA-Verordnung.

4

 Die Konformitätsbewertungsstellen müssen für den betreffenden Fachbereich:

  1. a.

    nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19962 (AkkBV) akkreditiert sein;

  2. b.

    von der Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt sein; oder

  3. c.

    durch Bundesrecht anderweitig ermächtigt sein.

5

 Die Voraussetzungen und das Verfahren zur Bezeichnung von Konformitätsbewertungsstellen und zum Entzug der Bezeichnung, die Rechte und Pflichten der bezeichneten Stellen sowie die Anforderungen an die Bezeichnungsbehörden richten sich nach dem 3. Kapitel (Art. 24–34c) der AkkBV.

  1. Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1.
  2. SR 946.512

Art. 4Bestimmungen über die Wirtschaftsakteure

1

 Die Pflichten der folgenden Wirtschaftsakteure richten sich nach den nachstehenden Bestimmungen der EU-PSA-Verordnung1:

  1. a.

    Hersteller: Artikel 8;

  2. b.

    Bevollmächtigte: Artikel 9;

  3. c.

    Importeure: Artikel 10;

  4. d.

    Händler: Artikel 11.

2

 Die Geltung der Pflichten des Herstellers für die Importeure und die Händler richtet sich nach Artikel 12 der EU-PSA-Verordnung.

3

 Die Identifizierung der Wirtschaftsakteure gegenüber den Marktüberwachungsbehörden richtet sich nach Artikel 13 der EU-PSA-Verordnung.

  1. Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1.

Art. 5Bezeichnung technischer Normen

Die Bezeichnung technischer Normen richtet sich nach Artikel 6 PrSG. Zuständig ist das Staatssekretariat für Wirtschaft.

Art. 6Marktüberwachung

SR 930.111

Die Marktüberwachung betreffend PSA richtet sich nach den Artikeln 19–29 PrSV.

Art. 7Übergangsbestimmungen

1

 Die Bereitstellung auf dem Markt von PSA, die nach bisherigem Recht konform sind und vor dem 21. April 2019 in Verkehr gebracht werden, wird nicht behindert.

2

 Baumusterprüfbescheinigungen und Zulassungen, die nach bisherigem Recht ausgestellt wurden, gelten bis zum 21. April 2023, sofern sie nicht vor diesem Zeitpunkt ungültig werden.

Art. 8Inkrafttreten

1

 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 21. April 2018 in Kraft.

2

 Artikel 3 Absatz 5 tritt am 6. November 2017 in Kraft.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 21.04.2018. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).