Législation

Verordnung des BLW vom 16. Februar 2016 über die Länderlisten nach der Landwirtschaftlichen Deklarationsverordnung (LDV-Länderlisten)

SR 916.511In KraftStand am 01.05.20236 Artikel

Was sich vorbereitet

Keine laufenden Revisionsvorhaben.

Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW), gestützt auf Artikel 7 Absatz 1 der Landwirtschaftlichen Deklarationsverordnung vom 26. November 2003 (LDV), verordnet:

Art. 1Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

  1. a.

    Hausgeflügel: Masthuhn, Truthuhn, Perlhuhn, Gans, Ente, Taube und Zuchtwachtel;

  2. b.

    Zucht-Schalenwild: Wild der Ordnung Paarhufer (Artiodactyla), das in Gehegen gehalten wird, insbesondere Hirsche und Rehe.

Art. 2Länderliste Fleisch

Anhang 1 enthält die Liste der Länder, in denen für die aufgeführten Tierkategorien gleichwertige gesetzliche Produktionsverbote gelten.

Art. 3Länderliste Hauskaninchen

Anhang 2 enthält die Liste der Länder, in denen für die Produktion von Hauskaninchenfleisch gleichwertige gesetzliche Anforderungen gelten.

Art. 4Länderliste Haushühner

Anhang 3 enthält die Liste der Länder, in denen für die Produktion von Eiern gleichwertige gesetzliche Anforderungen gelten.

Art. 6Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. März 2016 in Kraft.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.05.2023. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).