Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW), gestützt auf Artikel 7 Absatz 1 der Landwirtschaftlichen Deklarationsverordnung vom 26. November 2003 (LDV), verordnet:
In dieser Verordnung bedeuten:
- a.
Hausgeflügel: Masthuhn, Truthuhn, Perlhuhn, Gans, Ente, Taube und Zuchtwachtel;
- b.
Zucht-Schalenwild: Wild der Ordnung Paarhufer (Artiodactyla), das in Gehegen gehalten wird, insbesondere Hirsche und Rehe.
Art. 2Länderliste Fleisch
Anhang 1 enthält die Liste der Länder, in denen für die aufgeführten Tierkategorien gleichwertige gesetzliche Produktionsverbote gelten.
Art. 3Länderliste Hauskaninchen
Anhang 2 enthält die Liste der Länder, in denen für die Produktion von Hauskaninchenfleisch gleichwertige gesetzliche Anforderungen gelten.
Art. 4Länderliste Haushühner
Anhang 3 enthält die Liste der Länder, in denen für die Produktion von Eiern gleichwertige gesetzliche Anforderungen gelten.
Art. 5Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des BLW vom 2. Dezember 20031 über die von der Deklarationspflicht befreiten Länder nach landwirtschaftlicher Deklarationsverordnung wird aufgehoben.
- [AS 2003 5499; 2004 2977, 3533, 3647, 4547; 2005 5653; 2006 65; 2007 229; 2008 335; 2011 2175]
Art. 6Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2016 in Kraft.