Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 und auf Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung vom 18. November 2015 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen, verordnet:
Art. 1Zweck und Gegenstand
1 Diese Verordnung soll die Einschleppung der Chronisch auszehrenden Krankheit (Chronic wasting disease) in die Schweiz verhindern.
2 Sie regelt die Einfuhr der folgenden Tiere und Stoffe aus Norwegen, Schweden und Finnland:
- a.
Tiere der Familie der Hirschartigen (Cervidae);
- b.
Jagd-Lockstoffe, die aus Urin von Hirschartigen hergestellt worden sind.1
- Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 30. Nov. 2017, in Kraft seit 2. Dez. 2017 (AS 2017 6519).
Art. 2Einfuhr von lebenden Tieren
Die Einfuhr von lebenden Hirschartigen aus den im Anhang aufgeführten Sperrzonen ist verboten.
Art. 2aEinfuhr von Jagd-Lockstoffen1
Die Einfuhr von aus Urin hergestellten Jagd-Lockstoffen ist verboten, wenn der Urin von Hirschartigen aus den im Anhang aufgeführten Sperrzonen stammt.
- Eingefügt durch Ziff. I der V des BLV vom 30. Nov. 2017, in Kraft seit 2. Dez. 2017 (AS 2017 6519).
Art. 3Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 5. November 2016 in Kraft.
Anhänge
Die Anhänge sind auf Fedlex einsehbar.