Législation

Verordnung des BLV vom 4. November 2016 über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Chronisch auszehrenden Krankheit (Chronic wasting disease) aus Norwegen, Schweden und Finnland

SR 916.443.113Nicht mehr in KraftStand am 02.12.20174 Artikel

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  • AS 2017 6519Chronic wasting disease · Grunderlass Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Chronisch auszehrenden Krankheitin Kraft am 02.12.2017
    geändert: Art. 1 · eingefügt: Art. 2a

1 Veröffentlichungen in der AS, die im geltenden Text zitiert werden.

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 und auf Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung vom 18. November 2015 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen, verordnet:

Art. 1Zweck und Gegenstand

1

 Diese Verordnung soll die Einschleppung der Chronisch auszehrenden Krankheit (Chronic wasting disease) in die Schweiz verhindern.

2

 Sie regelt die Einfuhr der folgenden Tiere und Stoffe aus Norwegen, Schweden und Finnland:

  1. a.

    Tiere der Familie der Hirschartigen (Cervidae);

  2. b.

    Jagd-Lockstoffe, die aus Urin von Hirschartigen hergestellt worden sind.1

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 30. Nov. 2017, in Kraft seit 2. Dez. 2017 (AS 2017 6519).

Art. 2Einfuhr von lebenden Tieren

Die Einfuhr von lebenden Hirschartigen aus den im Anhang aufgeführten Sperrzonen ist verboten.

Art. 2aEinfuhr von Jagd-Lockstoffen1

Die Einfuhr von aus Urin hergestellten Jagd-Lockstoffen ist verboten, wenn der Urin von Hirschartigen aus den im Anhang aufgeführten Sperrzonen stammt.

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V des BLV vom 30. Nov. 2017, in Kraft seit 2. Dez. 2017 (AS 2017 6519).

Art. 3Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 5. November 2016 in Kraft.

Anhänge

  • Finnland

Die Anhänge sind auf Fedlex einsehbar.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 02.12.2017. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).