Législation

Verordnung des EDI vom 18. November 2015 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen sowie Nordirland (EDAV-EU-EDI)

SR 916.443.111In KraftStand am 26.03.20255 Artikel

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Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf die Artikel 5 Absatz 2, 6 Absatz 2, 10 Absatz 4, 24 Absatz 3 und 25 Absatz 1 der Verordnung vom 18. November 2015 über die Ein‑, Durch‑ und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen sowie Nordirland (EDAV‑EU), verordnet:

Art. 1Harmonisierte Bedingungen zum innergemeinschaftlichen Verkehr

(Art. 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 2, 24 Abs. 3 Bst. a und 25 Abs. 1 Bst. a EDAV-EU)

Die massgebenden Erlasse der Europäischen Union (EU) über die harmonisierten Bedingungen zum innergemeinschaftlichen Verkehr sind in Anhang 1 aufgeführt.

Art. 2Zusätzliche Gesundheitsgarantien

(Art. 6 Abs. 2 EDAV-EU)
1

 Für die Einfuhr der nachstehenden Tiere und Tierprodukte sind die folgenden zusätzlichen Gesundheitsgarantien zu erbringen:1

  1. a.

    für Tiere der Rindergattung, Alt- und Neuweltkameliden sowie Hirschartige: eine Garantie, dass die Tiere frei von Infektiöser boviner Rhinotracheitis und Infektiöser pustulöser Vulvovaginitis (IBR/IPV) sind;

  2. b.

    für Tiere der Schweinegattung: eine Garantie, dass die Tiere frei von der Aujeszky’schen Krankheit sind;

  3. c.

    für Hühnervögel, Gänsevögel und Laufvögel: eine Garantie, dass die Tiere nicht gegen die Newcastle-Krankheit geimpft worden sind;

  4. d.

    für Bruteier von Tieren nach Buchstabe c: eine Garantie, dass diese aus Herden stammen, deren Tiere:

    1. 1.

      nicht geimpft worden sind,

    2. 2.

      mit einem inaktivierten Impfstoff geimpft worden sind, oder

    3. 3.

      mindestens 30 Tage vor der Gewinnung der Bruteier geimpft worden sind, falls die Impfung mit einem lebenden Impfstoff vorgenommen wurde.

2

 Die Gesundheitsgarantien nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden nur anerkannt, wenn die Voraussetzungen nach Anhang 2 erfüllt sind.

3

 Das Vorliegen der Gesundheitsgarantie muss von der amtlichen Tierärztin oder dem amtlichen Tierarzt via TRACES in der Gesundheitsbescheinigung vermerkt werden.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 270).

Art. 3Gesundheitsbescheinigungen

(Art. 10, 24 Abs. 3 Bst. c und 25 Abs. 1 Bst. b EDAV-EU)

Die formalen Anforderungen an die Gesundheitsbescheinigungen sind in Anhang 3 aufgeführt.

Art. 4Nachführung eines Anhangs

Das BLV führt Anhang 2 entsprechend der internationalen oder der technischen Entwicklung nach.

Art. 5Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

Anhänge

  • Massgebende Erlasse der EU über die harmonisierten Bedingungen zum innergemeinschaftlichen Verkehr
  • Voraussetzungen für die Anerkennung von Gesundheitsgarantien
  • Formale Anforderungen an Gesundheitsbescheinigungen

Die Anhänge sind auf Fedlex einsehbar.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 26.03.2025. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).