Législation

Verordnung des BLV vom 8. Juli 2014 über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Klassischen Schweinepest aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union

SR 916.443.108Nicht mehr in KraftStand am 05.11.20225 Artikel

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  • AS 2022 642in Kraft am 05.11.2022
    geändert: Art. 4

1 Veröffentlichungen in der AS, die im geltenden Text zitiert werden.

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966, und auf Artikel 33 Absatz 2 Buchstaben a und c der Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten, verordnet:

Art. 1Zweck und Geltungsbereich

1

 Diese Verordnung soll die Einschleppung der Klassischen Schweinepest in die Schweiz verhindern.

2

 Sie regelt die Einfuhr von Tieren der Schweinegattung, einschliesslich Wildschweine, und von Tierprodukten solcher Tiere aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU).

Art. 2Einfuhr von lebenden Schweinen

Die Einfuhr von lebenden Schweinen aus den im Anhang aufgeführten Gebieten ist verboten.

Art. 3Einfuhr von Schweinesperma, -eizellen und -embryonen

Die Einfuhr von Schweinesperma, -eizellen und -embryonen aus den im Anhang aufgeführten Gebieten ist verboten.

Art. 4Einfuhr von frischem Schweinefleisch und von bestimmten

1

 Die Einfuhr von frischem Schweinefleisch, Schweinefleischzubereitungen und Schweinefleischerzeugnissen von Schweinen aus Haltungsbetrieben, die in den im Anhang aufgeführten Gebieten liegen, ist verboten.

2

 In Abweichung von Absatz 1 gilt das Einfuhrverbot nicht für Sendungen von frischem Schweinefleisch, Schweinefleischzubereitungen und Schweinefleischerzeugnissen aus den im Anhang erwähnten Gebieten, welche die Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/6871 erfüllen.2

3

 Bei der Einfuhr müssen die Erzeugnisse nach Absatz 2 mit einem speziellen Gesundheitskennzeichen versehen sein, das nicht oval ist und nicht mit anderen Gesundheitskennzeichen verwechselt werden kann.

4

 Bei der Einfuhr müssen die Erzeugnisse nach Absatz 2 mit dem für den Austausch in der Europäischen Union erforderlichen Gesundheitszertifikat mit folgendem Inhalt versehen sein:

Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 3. Nov. 2022, in Kraft seit 5. Nov. 2022 (AS 2022 642).

«Erzeugnisse entsprechen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen.»

  1. Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 64; zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2021/1140, ABl. L 247 vom 13.7.2021, S. 50.
  2. Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 3. Nov. 2022, in Kraft seit 5. Nov. 2022 (AS 2022 642).

Art. 5Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 9. Juli 2014 in Kraft.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 05.11.2022. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).