Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 und auf Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung vom 18. November 2015 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen, verordnet:
Art. 1Zweck und Gegenstand
1 Diese Verordnung soll die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest verhindern.1
2 Sie regelt die Einfuhr der folgenden Tiere und Tierprodukte aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), Island und Norwegen:2
- a.
Tiere der Familie der Schweineartigen (Suidae), einschliesslich Wildschweinen;
- b.
Tiere der Familie der Neuweltlichen Schweine (Tayassuidae);
- c.
folgende Tierprodukte von Tieren nach den Buchstaben a und b:
- 1.
Sperma, Eizellen und Embryonen,
- 2.
frisches Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse,
- 3.
Schlachterzeugnisse nach Artikel 3 Buchstabe h der Verordnung vom 16. Dezember 20163 über das Schlachten und die Fleischkontrolle,
- 4.
ganze Schlachttierkörper und Teile von solchen, einschliesslich von Jagdwild stammend, und
- 5.
tierische Nebenprodukte, einschliesslich Häuten und Fellen.
3 Sie regelt die Durchfuhr von freilebenden Wildschweinen sowie die Ausfuhr solcher Tiere in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, nach Island und nach Norwegen.4
- Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 13. Juni 2018, in Kraft seit 15. Juni 2018 (AS 2018 2327).
- Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 19. Okt. 2018 (AS 2018 3455).
- SR 817.190
- Eingefügt durch Ziff. I der V des BLV vom 13. Juni 2018, in Kraft seit 15. Juni 2018 (AS 2018 2327).
Art. 2Verbot der Einfuhr1
1 Die Einfuhr von lebenden Tieren und Tierprodukten nach Artikel 1 Absatz 2 aus den folgenden Gebieten der betroffenen Mitgliedstaaten ist verboten:
- a.
aus den im Durchführungsbeschluss 2014/709/EU2 geregelten Gebieten mit erhöhtem Risiko betreffend die Einschleppung der Afrikanischen Schweine-pest;
- b.
aus den gestützt auf die Richtlinie 2002/60/EG3 festgelegten Seuchengebieten, Schutzzonen und Überwachungszonen.
2 Die Einfuhr von lebenden Wildschweinen aus dem gesamten Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten der EU, Island und Norwegen ist verboten.4
- Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 19. Okt. 2018 (AS 2018 3455).
- Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU, ABl. L 295 vom 11.10.2014, S. 63; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2021/544, ABl. L 110 vom 31.3.2021, S. 1.
- Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderungen der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest, ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 27; zuletzt geändert durch Richtlinie 2008/73/EG, ABl. L 219 vom 14.8.2008, S. 40.
- Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 5. Nov. 2018, in Kraft seit 7. Nov. 2018 (AS 2018 3901).
Art. 3Betroffene Mitgliedstaaten und Gebiete1
Die betroffenen Mitgliedstaaten sind im Anhang festgelegt. Im Anhang werden zudem die Verweise auf die EU-Erlasse aufgeführt, in denen die Gebiete nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b festgelegt sind.
- Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 19. Okt. 2018 (AS 2018 3455).
Art. 4Einfuhr aus im Durchführungsbeschluss 2014/709/EU geregelten Gebieten1
Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a ist die Einfuhr von lebenden Tieren und von Tierprodukten aus den im Durchführungsbeschluss 2014/709/EU geregelten Gebieten erlaubt, wenn:2
- a.
die Bedingungen nach dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU für die Ausfuhr in von Afrikanischer Schweinepest nicht betroffene Mitgliedstaaten erfüllt sind; und
- b.
die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaates die Ausfuhr genehmigt hat.
- Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. a.
- Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 19. Okt. 2018 (AS 2018 3455).
Art. 5Einfuhr aus Seuchengebieten1
Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b ist die Einfuhr von Tierprodukten aus Seuchengebieten, die ausserhalb der im Durchführungsbeschluss 2014/709/EU2 geregelten Gebiete liegen, erlaubt, wenn sie das Seuchengebiet nach der Richtlinie 2002/60/EG3 für den innergemeinschaftlichen Handel verlassen dürfen.
- Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 19. Okt. 2018 (AS 2018 3455).
- Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a.
- Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. b.
Art. 6Einfuhr aus Schutzzonen und Überwachungszonen1
Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b ist die Einfuhr von Tierprodukten aus Schutzzonen und Überwachungszonen, die ausserhalb der im Durchführungsbeschluss 2014/709/EU2 geregelten Gebiete liegen, erlaubt, wenn sie die Schutzzone oder die Überwachungszone nach der Richtlinie 2002/60/EG3 für den innergemeinschaftlichen Handel verlassen dürfen.
- Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 19. Okt. 2018 (AS 2018 3455).
- Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a.
- Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. b.
Art. 6aDurchfuhr und Ausfuhr von freilebenden Wildschweinen1
1 Die Durchfuhr von freilebenden Wildschweinen ist verboten.
2 Die Ausfuhr von freilebenden Wildschweinen in Mitgliedstaaten der EU, nach Island und nach Norwegen ist verboten.
- Eingefügt durch Ziff. I der V des BLV vom 13. Juni 2018, in Kraft seit 15. Juni 2018 (AS 2018 2327).
Art. 7Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des BLV vom 21. Oktober 20141 über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird aufgehoben.
- [AS 2014 3355, 2016 7, 2017 5257]
Art. 8Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 20. Dezember 2017 in Kraft.
Anhänge
- Betroffene Mitgliedstaaten und Gebiete
Die Anhänge sind auf Fedlex einsehbar.