Art. 1Harmonisierte Ein- und Durchfuhrbedingungen
Die massgebenden Erlasse der Europäischen Union (EU) über die harmonisierten Ein- und Durchfuhrbedingungen sind in Anhang 1 aufgeführt.

Keine laufenden Revisionsvorhaben.
Eine Zeile pro Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung, mit den betroffenen Artikeln.
1 Veröffentlichungen in der AS, die im geltenden Text zitiert werden.
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf die Artikel 5 Absätze 2 und 3, 8 Absatz 3, 13 Absatz 1, 15 Absatz 1, 20 Absatz 2, 21 Absatz 3, 30 Absatz 2, 38 Absatz 2, 39, 85 Absatz 1 Buchstabe a und 96 Absatz 2 der Verordnung vom 18. November 2015 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten (EDAV‑DS), verordnet:
Die massgebenden Erlasse der Europäischen Union (EU) über die harmonisierten Ein- und Durchfuhrbedingungen sind in Anhang 1 aufgeführt.
Für die Einfuhr der nachstehenden Tiere und Tierprodukte sind die folgenden zusätzlichen Gesundheitsgarantien zu erbringen:1
für Tiere der Rindergattung, Alt- und Neuweltkameliden sowie Hirschartige: eine Garantie, dass die Tiere frei von Infektiöser boviner Rhinotracheitis und Infektiöser pustulöser Vulvovaginitis (IBR/IPV) sind;
für Tiere der Schweinegattung: eine Garantie, dass die Tiere frei von der Aujeszky’schen Krankheit sind;
für Hühnervögel, Gänsevögel und Laufvögel: eine Garantie, dass die Tiere nicht gegen die Newcastle-Krankheit geimpft worden sind;
für Bruteier von Tieren nach Buchstabe c: eine Garantie, dass diese aus Herden stammen, deren Tiere:
nicht geimpft worden sind,
mit einem inaktivierten Impfstoff geimpft worden sind, oder
mindestens 30 Tage vor der Gewinnung der Bruteier geimpft worden sind, falls die Impfung mit einem lebenden Impfstoff vorgenommen wurde.
Die Gesundheitsgarantien nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden nur anerkannt, wenn die Voraussetzungen nach Anhang 2 erfüllt sind.
Die Tierprodukte mit erhöhtem tierseuchenpolizeilichem oder lebensmittelhygienischem Risiko nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a EDAV-DS sind in Anhang 3 aufgeführt.
Der Verwendungsvorbehalt in den Verkaufs- und Lieferdokumenten von Rindfleisch nach Artikel 9 EDAV-DS muss wie folgt lauten:
«Rindfleisch aus Staaten ohne Verbot von hormonellen Stoffen als Leistungsförderer muss im Zollgebiet verwendet werden. Die Ausfuhr ist verboten. Es sind insbesondere die Auflagen nach den Artikeln 9 und 30 der Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten einzuhalten.»
Die tierseuchenpolizeilichen Ein- und Durchfuhrbedingungen für Tierprodukte, die zum Eigengebrauch im Reiseverkehr mitgeführt werden, sind in Anhang 4 aufgeführt.
Die Tiere und Tierprodukte, für die bei der Ein- und Durchfuhr eine grenztierärztliche Kontrolle der Sendungen vorgeschrieben ist, richten sich nach den Artikeln 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/21222, nach der Delegierten Verordnung (EU) 2021/6303 und nach der Durchführungsverordnung (EU) 2021/6324.
Die massgebenden Erlasse der EU über die Kennzeichnung der äussersten Verpackung von Tierprodukten sind in Anhang 5 aufgeführt.
Die formalen Anforderungen an die Gesundheitsbescheinigungen sind in Anhang 6 aufgeführt.
Die Anforderungen an die Quarantänestationen sind in Anhang 7 aufgeführt.
Die Anforderungen an die Räume, Einrichtungen und Anlagen von zugelassenen Grenzkontrollstellen sind in Anhang 8 aufgeführt.
Das BLV führt die Anhänge 2, 3, 4 und 7 entsprechend der internationalen oder der technischen Entwicklung nach.
Die Verordnung des EDI vom 16. Mai 20071 über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Die Anhänge sind auf Fedlex einsehbar.
Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 08.09.2026. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).