Législation

Verordnung des EDI vom 18. November 2015 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten (EDAV-DS-EDI)

SR 916.443.106In KraftStand am 08.09.202613 Artikel

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Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf die Artikel 5 Absätze 2 und 3, 8 Absatz 3, 13 Absatz 1, 15 Absatz 1, 20 Absatz 2, 21 Absatz 3, 30 Absatz 2, 38 Absatz 2, 39, 85 Absatz 1 Buchstabe a und 96 Absatz 2 der Verordnung vom 18. November 2015 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten (EDAV‑DS), verordnet:

Art. 1Harmonisierte Ein- und Durchfuhrbedingungen

(Art. 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 2 und 38 Abs. 1 und 2 EDAV-DS)

Die massgebenden Erlasse der Europäischen Union (EU) über die harmonisierten Ein- und Durchfuhrbedingungen sind in Anhang 1 aufgeführt.

Art. 2Zusätzliche Gesundheitsgarantien

(Art. 5 Abs. 3 EDAV-DS)
1

 Für die Einfuhr der nachstehenden Tiere und Tierprodukte sind die folgenden zusätzlichen Gesundheitsgarantien zu erbringen:1

  1. a.

    für Tiere der Rindergattung, Alt- und Neuweltkameliden sowie Hirschartige: eine Garantie, dass die Tiere frei von Infektiöser boviner Rhinotracheitis und Infektiöser pustulöser Vulvovaginitis (IBR/IPV) sind;

  2. b.

    für Tiere der Schweinegattung: eine Garantie, dass die Tiere frei von der Aujeszky’schen Krankheit sind;

  3. c.

    für Hühnervögel, Gänsevögel und Laufvögel: eine Garantie, dass die Tiere nicht gegen die Newcastle-Krankheit geimpft worden sind;

  4. d.

    für Bruteier von Tieren nach Buchstabe c: eine Garantie, dass diese aus Herden stammen, deren Tiere:

    1. 1.

      nicht geimpft worden sind,

    2. 2.

      mit einem inaktivierten Impfstoff geimpft worden sind, oder

    3. 3.

      mindestens 30 Tage vor der Gewinnung der Bruteier geimpft worden sind, falls die Impfung mit einem lebenden Impfstoff vorgenommen wurde.

2

 Die Gesundheitsgarantien nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden nur anerkannt, wenn die Voraussetzungen nach Anhang 2 erfüllt sind.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 268).

Art. 3Tierprodukte mit erhöhtem tierseuchenpolizeilichem oder lebensmittelhygienischem Risiko

(Art. 8 Abs. 1 Bst. a und 3 EDAV-DS)

Die Tierprodukte mit erhöhtem tierseuchenpolizeilichem oder lebensmittelhygienischem Risiko nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a EDAV-DS sind in Anhang 3 aufgeführt.

Art. 4Verwendungsvorbehalt für Fleisch aus Staaten ohne Verbot von hormonellen Stoffen als Leistungsförderer

(Art. 9 Abs. 2 Bst. b und 30 Abs. 2 EDAV-DS)

Der Verwendungsvorbehalt in den Verkaufs- und Lieferdokumenten von Rindfleisch nach Artikel 9 EDAV-DS muss wie folgt lauten:

«Rindfleisch aus Staaten ohne Verbot von hormonellen Stoffen als Leistungsförderer muss im Zollgebiet verwendet werden. Die Ausfuhr ist verboten. Es sind insbesondere die Auflagen nach den Artikeln 9 und 30 der Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten einzuhalten.»

Art. 5Mitführen von Tierprodukten im Reiseverkehr

(Art. 13 und 39 Bst. a EDAV-DS)

Die tierseuchenpolizeilichen Ein- und Durchfuhrbedingungen für Tierprodukte, die zum Eigengebrauch im Reiseverkehr mitgeführt werden, sind in Anhang 4 aufgeführt.

Art. 6Pflicht zur grenztierärztlichen Kontrolle1

(Art. 15 und 39 Bst. b EDAV-DS)

Die Tiere und Tierprodukte, für die bei der Ein- und Durchfuhr eine grenztierärztliche Kontrolle der Sendungen vorgeschrieben ist, richten sich nach den Artikeln 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/21222, nach der Delegierten Verordnung (EU) 2021/6303 und nach der Durchführungsverordnung (EU) 2021/6324.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 268).
  2. Delegierte Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter Kategorien von Tieren und Waren, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, hinsichtlich besonderer Kontrollen des persönlichen Gepäcks von Fahrgästen bzw. Passagieren und von für natürliche Personen bestimmten Kleinsendungen von Waren, die nicht in Verkehr gebracht werden sollen, sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission, ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 45; zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2023/1674, ABl. L 216 vom 1.9.2023, S. 1.
  3. Delegierte Verordnung (EU) 2021/630 der Kommission vom 16. Februar 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter Kategorien von Waren, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, sowie zur Änderung der Entscheidung 2007/275/EG der Kommission, ABl. L 132 vom 19.4.2021, S. 17; zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2023/1674, ABl. L 216 vom 1.9.2023, S. 1.
  4. Durchführungsverordnung (EU) 2021/632 der Kommission vom 13. April 2021 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liste der Tiere, der Erzeugnisse tierischen Ursprungs, des Zuchtmaterials, der tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte, der zusammengesetzten Erzeugnisse sowie des Heus und des Strohs, die an Grenzkontrollstellen amtlich zu kontrollieren sind, und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission und der Entscheidung 2007/275/EG der Kommission, ABl. L 132 vom 19.4.2021, S. 24; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2022/1322, ABl. L 200 vom 29.7.2022, S. 25.

Art. 7Kennzeichnung der äussersten Verpackung von Tierprodukten

(Art. 20 und 39 Bst. d EDAV-DS)

Die massgebenden Erlasse der EU über die Kennzeichnung der äussersten Verpackung von Tierprodukten sind in Anhang 5 aufgeführt.

Art. 8Gesundheitsbescheinigungen

(Art. 21 und 39 Bst. d EDAV-DS)

Die formalen Anforderungen an die Gesundheitsbescheinigungen sind in Anhang 6 aufgeführt.

Art. 9Quarantänestationen

(Art. 85 Abs. 1 Bst. a EDAV-DS)

Die Anforderungen an die Quarantänestationen sind in Anhang 7 aufgeführt.

Art. 10Grenzkontrollstellen

(Art. 96 Abs. 2 EDAV-DS)

Die Anforderungen an die Räume, Einrichtungen und Anlagen von zugelassenen Grenzkontrollstellen sind in Anhang 8 aufgeführt.

Art. 11Nachführung der Anhänge

Das BLV führt die Anhänge 2, 3, 4 und 7 entsprechend der internationalen oder der technischen Entwicklung nach.

Art. 13Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

Anhänge

  • Massgebende Erlasse der EU über die harmonisierten Ein- und Durchfuhrbedingungen
  • Voraussetzungen für die Anerkennung von Gesundheitsgarantien
  • Tierprodukte mit erhöhtem tierseuchenpolizeilichem oder lebensmittelhygienischem Risiko
  • Mitführen von Tierprodukten im Reiseverkehr
  • Massgebende Erlasse der EU über die Kennzeichnung der äussersten Verpackung von Tierprodukten
  • Formale Anforderungen an Gesundheitsbescheinigungen
  • Anforderungen an die Quarantänestationen
  • Anforderungen an die Räume, Einrichtungen und Anlagen von zugelassenen Grenzkontrollstellen

Die Anhänge sind auf Fedlex einsehbar.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 08.09.2026. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).