Législation

Verordnung des BLV vom 15. Januar 2015 über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung des Kleinen Beutenkäfers aus Italien

SR 916.443.105.3Nicht mehr in KraftStand am 18.09.20193 Artikel

Was sich vorbereitet

Keine laufenden Revisionsvorhaben.

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 und auf Artikel 33 Absatz 2 Buchstaben a und c der Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten, verordnet:

Art. 1Ziel

Diese Verordnung soll die Einschleppung des Kleinen Beutenkäfers (Aethina tumida) in die Schweiz verhindern.

Art. 2Verbotene Einfuhren

Die Einfuhr der folgenden Tiere und Produkte aus den im Anhang aufgeführten Schutzzonen Italiens ist verboten:

  1. a.

    Bienen (Apis mellifera);

  2. b.

    Hummeln (Bombus spp.);

  3. c.

    gebrauchtes Imkerei-Material;

  4. d.

    unverarbeitete Imkerei-Nebenprodukte;

  5. e.

    für den menschlichen Verzehr bestimmter Wabenhonig.

Art. 3Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 16. Januar 2015 in Kraft.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 18.09.2019. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).