Art. 1Ziel
Diese Verordnung soll die Einschleppung des Kleinen Beutenkäfers (Aethina tumida) in die Schweiz verhindern.

Keine laufenden Revisionsvorhaben.
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 und auf Artikel 33 Absatz 2 Buchstaben a und c der Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten, verordnet:
Diese Verordnung soll die Einschleppung des Kleinen Beutenkäfers (Aethina tumida) in die Schweiz verhindern.
Die Einfuhr der folgenden Tiere und Produkte aus den im Anhang aufgeführten Schutzzonen Italiens ist verboten:
Bienen (Apis mellifera);
Hummeln (Bombus spp.);
gebrauchtes Imkerei-Material;
unverarbeitete Imkerei-Nebenprodukte;
für den menschlichen Verzehr bestimmter Wabenhonig.
Diese Verordnung tritt am 16. Januar 2015 in Kraft.
Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 18.09.2019. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).