Législation

Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union

SR 916.443.102.1Nicht mehr in KraftStand am 14.04.20217 Artikel

Was sich vorbereitet

Keine laufenden Revisionsvorhaben.

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 und auf Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung vom 18. November 2015 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen, verordnet:

Art. 1Einfuhrverbot für lebendes Geflügel und Eintagsküken

Die Einfuhr von lebendem Geflügel und Eintagsküken aus den im Anhang festgelegten Schutz- und Überwachungszonen ist verboten.

Art. 2Einfuhr von Geflügelfleisch

Die Einfuhr von Geflügelfleisch aus den im Anhang festgelegten Schutzzonen ist verboten, ausser wenn es einer der Hitzebehandlungen nach Anhang III der Richtlinie 2002/99/EG1 unterzogen wurde, welche den Erreger der Aviären Influenza abtöten.

  1. Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs, ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11; zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/20/EU, ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 234.

Art. 3Einfuhr von Konsumeiern

1

 Die Einfuhr von Konsumeiern aus den im Anhang festgelegten Schutz- und Überwachungszonen ist verboten.

2

 Erlaubt ist die Einfuhr von Konsumeiern:

  1. a.

    aus den Schutzzonen, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2005/94/EG1 erfüllt sind;

  2. b.

    aus den Überwachungszonen, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 30 Buchstabe c Ziffer v der Richtlinie 2005/94/EG erfüllt sind.

  1. Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmassnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG, ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2018/662, ABl. L 110 vom 30.4.2018, S. 134.

Art. 4Einfuhr von Verarbeitungseiern

1

 Die Einfuhr von Verarbeitungseiern aus den im Anhang festgelegten Schutz- und Überwachungszonen ist verboten.

2

 Erlaubt ist die Einfuhr von Verarbeitungseiern:

  1. a.

    aus den Schutzzonen, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2005/94/EG1 erfüllt sind;

  2. b.

    aus den Überwachungszonen, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 30 Buchstabe c Ziffer vi der Richtlinie 2005/94/EG erfüllt sind.

  1. Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 2 Bst. a.

Art. 5Einfuhr von Bruteiern

1

 Die Einfuhr von Bruteiern aus den im Anhang festgelegten Schutz- und Überwachungszonen ist verboten.

2

 Erlaubt ist die Einfuhr von Bruteiern, wenn:

  1. a.

    sie für die Impfstoffherstellung bestimmt sind;

  2. b.

    die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder die zuständige Behörde von Nordirland die Ausfuhr nach den Bedingungen in Artikel 4 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/

    18091 genehmigt hat; und

  3. c.

    die Sendung von einer Gesundheitsbescheinigung begleitet wird, die folgenden Hinweis enthält: «Diese Sendung erfüllt die Tiergesundheitsbedingungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1809 der Kommission».

  1. Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1809 der Kommission vom 30. November 2020 betreffend bestimmte Massnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten, ABl. L 402 vom 1.12.2020, S. 144; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2021/562, ABl. L 119 vom 7.4.2021, S. 3.

Art. 6Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung des BLV vom 16. Januar 20201 über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird aufgehoben.

  1. [AS 2020 153 4929]

Art. 7Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 17. Dezember 2020 in Kraft.

Anhänge

  • Betroffene Mitgliedstaaten und Gebiete

Die Anhänge sind auf Fedlex einsehbar.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 14.04.2021. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).