Art. 1Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Erhebung von Gebühren durch die Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank für Dienstleistungen nach der TVD-Verordnung vom 26. Oktober 20111.

Keine laufenden Revisionsvorhaben.
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 und auf Artikel 15b des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966, verordnet:
Diese Verordnung regelt die Erhebung von Gebühren durch die Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank für Dienstleistungen nach der TVD-Verordnung vom 26. Oktober 20111.
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20041.
Wer eine im Anhang aufgeführte Dienstleistung beansprucht, muss eine Gebühr bezahlen.
Für die Bemessung der Gebühren gelten die Ansätze nach dem Anhang.
Wird eine Gebühr nach Zeitaufwand bemessen, so gilt ein Stundensatz von 75‒200 Franken, je nach erforderlicher Sachkenntnis des ausführenden Personals.
Die Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank stellt die Gebühren im Auftrag des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW) in Rechnung.
Bei Streitigkeiten über die Rechnung kann innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung beim BLW eine Gebührenverfügung verlangt werden.
Die Verordnung vom 16. Juni 20061 über die Gebühren für den Tierverkehr wird aufgehoben.
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Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.01.2023. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).