Art. 1Zweck
Diese Verordnung soll eine Weiterverbreitung der Blauzungenkrankheit von Serotypen 3 und 8 bei allen Paarhufern mit Ausnahme von Schweinen verhindern.

Keine laufenden Revisionsvorhaben.
Eine Zeile pro Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung, mit den betroffenen Artikeln.
1 Veröffentlichungen in der AS, die im geltenden Text zitiert werden.
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), gestützt auf die Artikel 50 Absatz 3, 239e Absätze 2 und 3 und 239f der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995, verordnet:
Diese Verordnung soll eine Weiterverbreitung der Blauzungenkrankheit von Serotypen 3 und 8 bei allen Paarhufern mit Ausnahme von Schweinen verhindern.
Die Blauzungen-Zone umfasst die ganze Schweiz.
Als vektorfreie Periode gilt die Zeit vom 1. Dezember bis zum 31. März.
Die Ein- und Ausfuhr von Paarhufern mit Ausnahme von Schweinen sowie von Samen, Eizellen und Embryonen richten sich nach Anhang 1 der Verordnung des EDI vom 18. November 20151 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen sowie Nordirland und die Artikel 47 und 48 Verordnung vom 18. November 20152 über die Ein‑, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten.
Besteht in einer Besamungsstation oder in einem Betrieb mit Spendertieren der Verdacht, dass Samen, Eizellen oder Embryonen Träger der Blauzungenkrankheit sein könnten, so dürfen sie solange nicht für die künstliche Besamung oder den Embryotransfer verwendet werden, bis der Verdacht widerlegt ist.
Die Beschränkungen gelten nicht für Samen, Eizellen und Embryonen, die getrennt von Zuchtmaterial von Absatz 1 gelagert wurden und:
welche die Bedingungen nach Anhang II Teil 5 Kapitel II der delegierten Verordnung (EU) 2020/6861 erfüllen; oder
die 60 Tage vor amtlicher Feststellung des Verdachtsfalls gewonnen wurden.
Wird in einer Besamungsstation oder in einem Betrieb mit Spendertieren die Blauzungenkrankheit festgestellt, dürfen Samen, Eizellen oder Embryonen solange nicht für die künstliche Besamung oder den Embryotransfer verwendet werden, bis:
die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt die einfache Sperre 1. Grades für die Besamungsstation oder den Betrieb mit Spendertieren aufgehoben hat; und
die gelagerten Samen, Eizellen und Embryonen, bei denen ein Verdacht bestand, dass sie Träger des Erregers der Blauzungenkrankheit sein könnten, entweder vernichtet worden sind oder mit geeigneten amtlichen Untersuchungen ausgeschlossen werden konnte, dass im Samen und in den Eizellen und Embryonen die tierpathogenen Erreger auftreten.
Die Beschränkungen gelten nicht für Samen, Eizellen und Embryonen, die getrennt von Zuchtmaterial von Absatz 1 gelagert wurden und:
welche die Bedingungen nach Anhang II Teil 5 Kapitel II der Delegierten Verordnung (EU) 2020/6861 erfüllen; oder
die 60 Tage vor amtlicher Feststellung des Verdachtsfalls gewonnen wurden.
Diese Verordnung tritt am 3. September 2024 in Kraft.
Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 30.11.2024. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).