Art. 1Gegenstand
Diese Verordnung regelt:
- a.
die Hygiene bei der Milchproduktion;
- b.
die Prüfung der Hygiene der Milch.

Keine laufenden Revisionsvorhaben.
Eine Zeile pro Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung, mit den betroffenen Artikeln.
6 Veröffentlichungen in der AS, die im geltenden Text zitiert werden.
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a und 44 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 2014 und auf die Artikel 10, 41 und 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998, verordnet:
Diese Verordnung regelt:
die Hygiene bei der Milchproduktion;
die Prüfung der Hygiene der Milch.
Das Eidgenössische Departement des Innern1 erlässt Vorschriften technischer Natur über die Hygiene bei der Milchproduktion, insbesondere über die Fütterung und Tierhaltung, die Tiergesundheit, die Anforderungen an die Milch, die Milchgewinnung, die Milchbehandlung und -lagerung, die Reinigung und Desinfektion sowie die Gebäude, Anlagen und Geräte.
Es berücksichtigt dabei die international anerkannten Richtlinien und Normen sowie die Anforderungen zur Erhaltung der Exportfähigkeit der Milch und der Milchprodukte.
Die Milchproduzentinnen und Milchproduzenten (Produzentinnen und Produzenten) sind für die hygienische Milchproduktion verantwortlich. Sie sorgen dafür, dass die Vorschriften über die Hygiene nach Artikel 2 Absatz 1 eingehalten und die eingesetzten Mittel und Hilfsstoffe bestimmungsgemäss verwendet werden.
Die nationalen Organisationen der Produzentinnen und Produzenten und der Milchverwerterinnen und Milchverwerter (Verwerterinnen und Verwerter) (Produzenten- und Verwerterorganisationen) sind für die Durchführung, die Koordination und die Weiterentwicklung der Milchprüfung sowie für die Aufsicht über die Milchprüfung verantwortlich.
Milch, welche die Produzentinnen oder Produzenten in Verkehr bringen, unterliegt der Prüfung nach dieser Verordnung.
Die Milch wird von Prüflaboratorien geprüft.
Milch kann von der Prüfung ausgenommen werden, wenn die Erhebung und der Transport der Milchproben mit unverhältnismässig hohem Aufwand verbunden sind.
Die Prüflaboratorien bezeichnen im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) die Produzentinnen und Produzenten, deren Milch von der Prüfung ausgenommen ist.1
Die Prüflaboratorien müssen die Ergebnisse unmittelbar nach Abschluss der Untersuchungen an die von den Produzenten- und Verwerterorganisationen bezeichnete Stelle (Administrationsstelle) übermitteln. Diese stellt die Ergebnisse den Produzentinnen und Produzenten sowie den Verwerterinnen und Verwertern, die die Milch direkt von den Produzentinnen und Produzenten beziehen (Erstmilchkäuferinnen und Erstmilchkäufer), zur Verfügung.1
Die Prüflaboratorien müssen die Ergebnisse den zuständigen Vollzugsstellen melden, wenn die Voraussetzungen für eine Milchliefersperre nach Artikel 15 erfüllt sind.2
Sie geben regelmässig die folgenden Daten ins Informationssystem für Resultate von Kontrollen und Untersuchungen nach der Verordnung vom 27. April 20223 über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette ein:4
Herkunft der Proben, die auf meldepflichtige Seuchen und auf Antibiotikaresistenzen untersucht worden sind;
Ergebnisse dieser Untersuchungen;
Identifikationsnummern der Tierhaltungen und Tiere, von denen die Proben stammen, oder, wenn keine solche Nummer vorhanden ist, Name und Adresse der Tierhalterin oder des Tierhalters;
Ergebnisse der Untersuchungen, die im Rahmen dieser Verordnung und der vom EDI gestützt auf Artikel 2 dieser Verordnung erlassenen Bestimmungen über die Hygiene bei der Milchproduktion durchgeführt worden sind.5
Die Produzenten- und Verwerterorganisationen können einheitliche und verbindliche Preisabzüge beziehungsweise -zuschläge für Milch vereinbaren, die die Hygieneanforderungen nicht erfüllt beziehungsweise diese übertrifft.
Der Bund kann sich im Rahmen der bewilligten Kredite an der Milchprüfung beteiligen.
Die Kosten der Milchprüfung, welche die Beiträge des Bundes übersteigen, die Verwaltungskosten sowie die Kosten für die Weiterentwicklung der Milchprüfung tragen die Produzentinnen und Produzenten und die Verwerterinnen und Verwerter.
Die Kosten der Probenahmen tragen die Produzentinnen und Produzenten, welche die Milch oder daraus hergestellte Produkte direkt abliefern, sowie die Verwerterinnen und Verwerter.
Die Administrationsstelle ist verantwortlich für das Inkasso und zieht die Beiträge jährlich bei den Erstmilchkäuferinnen und Erstmilchkäufern ein.
Das BLV erstellt gemeinsam mit dem Bundesamt für Landwirtschaft und nach Anhörung der kantonalen Vollzugsbehörden einen mehrjährigen nationalen Kontrollplan.
Die Produzenten- und Verwerterorganisationen bestimmen im Einvernehmen mit dem BLV1 die Prüflaboratorien, die die Milch prüfen.
Die Prüflaboratorien müssen nach der europäischen Norm EN ISO/IEC 17025 über «Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien»2 betrieben und bewertet werden sowie:
nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19963 akkreditiert sein;
von der Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt sein; oder
nach schweizerischem Recht anderweitig ermächtigt oder anerkannt sein.
Sie können einzelne Aufgaben an fachlich ausgewiesene Stellen übertragen. Die Produzenten- und Verwerterorganisationen bestimmen im Einvernehmen mit dem BLV diese Aufgaben.
Das BLV erlässt Weisungen über die technischen Mindeststandards der Prüflaboratorien.
Die Produzenten- und Verwerterorganisationen müssen dem BLV jährlich über die Durchführung der Milchprüfung und die Verwendung der Bundesmittel Bericht erstatten.
Die landwirtschaftliche Forschungsanstalt Agroscope hat im Zusammenhang mit den Prüflaboratorien folgende Aufgaben:
Sie schlägt dem BLV die Prüfverfahren vor.
Sie führt die Eignungsprüfungen für die Prüflaboratorien nach Artikel 11 Absatz 1 durch.
Sie sorgt für die Koordination zwischen den beteiligten Laboratorien.
Für die Durchführung der Eignungsprüfungen wird Agroscope durch die Schweizerische Akkreditierungsstelle nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19962 akkreditiert.
Die Kantone sorgen dafür, dass die Tierhaltungen auf die Einhaltung der Hygienevorschriften und den Gesundheitszustand der Tiere kontrolliert werden. Das BLV erlässt technische Weisungen über die Durchführung der Kontrollen.
Milchtiere müssen kontrolliert werden; es muss überprüft werden, ob:
die Gesundheitsanforderungen im Hinblick auf die Milchproduktion erfüllt sind;
die Vorschriften über die Arzneimittel eingehalten sind.
Liegt ein Verdacht vor, dass ein Tier den Gesundheits- oder Arzneimittelanforderungen nicht entspricht, so muss es tierärztlich untersucht werden.
…1
…4
Die zuständige kantonale Vollzugsstelle verfügt die Milchliefersperre gegen eine Produzentin oder einen Produzenten:
bei der dritten Beanstandung der Keimzahl in Kuhmilch beim gemittelten Monatsergebnis innert vier Untersuchungsmonaten;
bei der vierten Beanstandung der somatischen Zellen in Kuhmilch beim gemittelten Monatsergebnis innert fünf Untersuchungsmonaten;
bei jedem Nachweis von Hemmstoffen.
Die Untersuchungs- und die Verfahrenskosten im Zusammenhang mit einer Milchliefersperre werden den fehlbaren Betrieben ganz oder teilweise belastet.
Soweit nichts anderes festgelegt ist, vollzieht das BLV diese Verordnung.
Die Milchqualitätsverordnung vom 23. November 20051 wird aufgehoben.
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
…1
Für die Bestimmung der Prüflaboratorien, welche die Milch prüfen, gilt bis zum 31. Dezember 2014 das bisherige Recht.
Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2011 in Kraft.
Artikel 11 Absätze 1–3 tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.01.2025. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).