Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, 15 Absätze 1 und 4 sowie 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG), verordnet:
Art. 1Geltungsbereich1
1 Diese Verordnung gilt für frisches Fleisch von Hühnern und Truthühnern.
2 Als Fleisch gelten alle geniessbaren Teile eines Tiers. Als frisches Fleisch gilt Fleisch, das zur Haltbarmachung ausschliesslich gekühlt, gefroren oder schnellgefroren wurde, einschliesslich vakuumverpackten und in kontrollierter Atmosphäre umhüllten Fleisches.
3 Die Verordnung gilt nicht für das Fleisch von Hühnern und Truthühnern, die nicht zu Mastzwecken gehalten werden.
- Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 690).
Art. 2Kennzeichnung
1 Bei der Kennzeichnung von Huhn- und Truthuhnfleisch dürfen zur Angabe der Haltungsform ausschliesslich die nachstehenden Bezeichnungen verwendet werden:
| Deutsch | Französisch | Italienisch | Romanisch |
a. | Extensive Bodenhaltung | Elevé à l’intérieur: système extensif | Estensivo al coperto | Allevament a l’interiur: sistem extensiv |
b. | Besonders tierfreundliche Stallhaltung | Stabulation particulièrement respectueuse des animaux | Stabulazione particolarmente rispettosa degli animali | Allevament en stalla particularmain favuraivel als animals |
c. | Auslaufhaltung | Sortant à l’extérieur | All’aperto | Allevament cun sortida al liber |
d. | Freilandhaltung | Fermier élevé en plein-air | Rurale all’aperto | Allevament al liber |
e. | Uneingeschränkte Freilandhaltung | Fermier élevé en liberté | Rurale in libertà | Allevament en libertad |
2 Für Huhn- und Truthuhnfleisch, das nach den Bestimmungen der Bio-Verordnung vom 22. September 19971 produziert wird, kann abweichend von Absatz 1 alleine oder in Kombination mit der Kennzeichnung nach dieser Verordnung eine Kennzeichnung gemäss den Bestimmungen der Bio-Verordnung verwendet werden.
3 Die Bezeichnungen nach Absatz 1 dürfen nur verwendet werden, wenn die entsprechenden Anforderungen gemäss Anhang erfüllt sind und wenn die Mast- und Schlachtunternehmen, aus denen das Huhn- und Truthuhnfleisch stammt, von akkreditierten Inspektions- und Zertifizierungsstellen im Hinblick auf die Anforderungen des Anhangs und die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit kontrolliert und die Erzeugnisse zertifiziert werden.
4 Die Bezeichnungen «Besonders tierfreundliche Stallhaltung» und «Auslaufhaltung» dürfen nur verwendet werden, wenn die entsprechende Haltungsform für den gesamten Betrieb gilt.
- SR 910.18
Art. 3Zusätze zur Kennzeichnung
1 Die Bezeichnungen nach Artikel 2 Absatz 1 können mit Hinweisen auf die Besonderheiten der entsprechenden Haltungsform oder Fütterung ergänzt werden.
2 Angaben über spezifische Futterbestandteile sind nicht zulässig, wenn deren Anteil weniger als 35 Prozent, bei Mais weniger als 50 Prozent, bei Hülsenfrüchten, Blattgemüse und Milcherzeugnissen weniger als 5 Prozent des verabreichten Futters ausmacht.
3 Angaben über das Schlachtalter oder die Mastdauer sind nur in Verbindung mit einer der Bezeichnungen nach Artikel 2 Absatz 1 zulässig.
4 Die Vorschrift von Absatz 3 gilt nicht für «Coquelets» oder «Mistkratzerli» («Stubenküken»).
Art. 4Pflichten der Unternehmen
1 Verantwortlich dafür, dass die Kennzeichnung die Vorschriften nach Artikel 2 und 3 erfüllt, sind die Unternehmen, die Huhn- und Truthuhnfleisch vermarkten.
2 Unternehmen, die Hühner und Truthühner, die nach Artikel 2 gekennzeichnet sind, schlachten, verarbeiten, verpacken, handeln, importieren oder vermarkten, müssen:
- a.
alle Massnahmen treffen, die zur Identifizierung der Partien erforderlich sind, und die Rückverfolgbarkeit jeder einzelnen Partie zum betreffenden Lieferanten sicherstellen;
- b.
der zuständigen Behörde oder Zertifizierungsstelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Betriebsstätten sowie Einsicht in die Buchführung und in die einschlägigen Belege gewähren und ihr zu Inspektionszwecken alle zweckdienlichen Auskünfte erteilen.
1 Die Kontrollen durch die Zertifizierungsstelle oder eine von dieser beauftragen Inspektionsstelle im Hinblick auf die Anforderungen des Anhangs und an die Rückverfolgbarkeit erfolgen:
- a.
bei Mastbetrieben, welche Hühner und Truthühner gemäss den Ziffern 1, 3, 4 und 5 des Anhangs produzieren: mindestens einmal jährlich, integriert in bestehende Kontrollen;
- b.
bei Mastbetrieben, welche Hühner und Truthühner gemäss Ziffer 2 des Anhangs produzieren: im Rahmen der Kontrollen der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 20131;
- c.
bei Schlachthöfen, die über ein Qualitätsmanagementsystem verfügen, das von einer in der Schweiz akkreditierten Zertifizierungsstelle zertifiziert ist: mindestens einmal jährlich;
- d.
bei Schlachthöfen, die nicht über ein Qualitätsmanagementsystem nach Buchstabe c verfügen: mindestens viermal jährlich.
2 Die Zertifizierungsstelle informiert das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) und die zuständigen kantonalen Behörden über festgestellte Unregelmässigkeiten.2
- SR 910.13
- Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 690).
Art. 6Zertifizierungsstellen
Die Zertifizierungs- und Inspektionsstellen müssen nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19961 für ihre Tätigkeit nach dieser Verordnung:
- a.
in der Schweiz akkreditiert sein;
- b.
durch die Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt sein; oder
- c.
nach schweizerischem Recht auf andere Weise ermächtigt oder anerkannt sein.
- SR 946.512
Art. 7Eingeführtes Huhn- und Truthuhnfleisch
1 Eingeführtes Huhn- und Truthuhnfleisch kann eine der Bezeichnungen nach Artikel 2 tragen, sofern der Importeur nachweisen kann, dass die betreffenden Erzeugnisse in Bezug auf die Produktionsmethode und das Kontrollverfahren Bestimmungen unterliegen, welche den Vorschriften dieser Verordnung gleichwertig sind.
2 Die Bezeichnungen nach den folgenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 543/20081 gelten als gleichwertig mit den Bezeichnungen nach den folgenden Bestimmungen der vorliegenden Verordnung:
Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 | Bestimmung nach vorliegender Verordnung |
- a.
| Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a («extensive Bodenhaltung») |
- b.
| Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c («Auslaufhaltung») |
- c.
| Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d («Freilandhaltung») |
- d.
| Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e («uneingeschränkte Freilandhaltung»).2 |
- Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch, Fassung gemäss ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 46.
- Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 690).
Art. 8Bundesamt für Landwirtschaft
1 Das BLW vollzieht diese Verordnung unter Vorbehalt von Artikel 9.1
2 Das BLW2:
- a.
führt eine Liste der Zertifizierungsstellen, welche die Anforderungen nach Artikel 5 erfüllen;
- b.
informiert die betroffenen kantonalen Stellen und die Zertifizierungsstellen über Massnahmen nach Artikel 169 LwG.
- Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 690).
- Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 690). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
1 Die kantonalen Lebensmittelkontrollbehörden vollziehen diese Verordnung nach der Lebensmittelgesetzgebung.
2 Stellen die kantonalen Lebensmittelkontrollbehörden Verstösse gegen diese Verordnung fest, informieren sie das BLW und die Zertifizierungsstellen.
- Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 690).
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
Anhänge
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