Art. 1Tiere der Rindviehgattung
Die Qualität der lebenden und geschlachteten Tiere der Rindviehgattung muss anhand des Einschätzungs- und Klassifizierungssystems nach Anhang 1 eingestuft werden.

Keine laufenden Revisionsvorhaben.
Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW), gestützt auf Artikel 5 der Schlachtviehverordnung vom 26. November 2003, verordnet:
Die Qualität der lebenden und geschlachteten Tiere der Rindviehgattung muss anhand des Einschätzungs- und Klassifizierungssystems nach Anhang 1 eingestuft werden.
Die Qualität der geschlachteten Tiere der Schweinegattung muss anhand des Einschätzungs- und Klassifizierungssystems nach Anhang 2 eingestuft werden.
Die Qualität der geschlachteten Tiere der Pferdegattung muss anhand des Einschätzungs- und Klassifizierungssystems nach Anhang 3 eingestuft werden.
Die Qualität der lebenden und geschlachteten Tiere der Schafgattung muss anhand des Einschätzungs- und Klassifizierungssystems nach Anhang 4 eingestuft werden.
Die Qualität der geschlachteten Tiere der Ziegengattung muss anhand des Einschätzungs- und Klassifizierungssystems nach Anhang 5 eingestuft werden.
Die Handelsklasse wird aufgrund der Fleischigkeit und des Fettgewebes bestimmt.
Bei Tieren der Schweinegattung und bei Gitzi ist nur die Fleischigkeit massgebend.
Die Einstufung der Qualität geschlachteter Tiere ausser den geschlachteten Tieren der Schweinegattung erfolgt visuell.
Die Qualität geschlachteter Tiere der Rindviehgattung kann auch mit einem Klassifizierungsgerät nach Anhang 1 Ziffer 3 eingestuft werden.
Die Qualität geschlachteter Tiere der Schweinegattung muss mit einem Klassifizierungsgerät nach Anhang 2 Ziffer 3 oder 4 eingestuft werden.
Das BLW nimmt ein Klassifizierungsgerät in Anhang 1 Ziffer 3 auf, wenn es nach Anhang 6 zugelassen worden ist.
Es nimmt ein Klassifizierungsgerät in Anhang 2 Ziffer 3 oder 4 auf, wenn es nach Anhang 7 zugelassen worden ist.
Die zugelassenen Klassifizierungsgeräte nach den Anhängen 1 und 2 dürfen ausschliesslich von Sachverständigen der Organisation, die das BLW gestützt auf Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Schlachtviehverordnung vom 26. November 2003 mit der Qualitätseinstufung beauftragt hat (beauftragte Organisation), bedient werden.
Zugelassene Klassifizierungsgeräte dürfen ausschliesslich am Standort oder für Tiergattungen eingesetzt werden, für die sie das Zulassungsverfahren durchlaufen haben.
An zugelassenen Klassifizierungsgeräten dürfen keine technischen Veränderungen vorgenommen werden.
Die zugelassenen Klassifizierungsgeräte nach den Anhängen 1 Ziffer 3 und 2 Ziffer 4 müssen von Sachverständigen der beauftragten Organisation periodisch überwacht werden.
Zugelassene Klassifizierungsgeräte, die von der beauftragten Organisation im Rahmen der periodischen Überwachung bemängelt werden, dürfen bis zur Behebung des Mangels nicht für die Qualitätseinstufung eingesetzt werden.
Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Die Anhänge sind auf Fedlex einsehbar.
Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.03.2026. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).